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11Os100/22y•OGH 11Os100/22y
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren einer „Privatanklage“ des * M*, AZ 23 Hv 77/22d des Landesgerichts Linz über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 22. August 2022, AZ 10 Bs 196/22b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. August 2022, GZ 23 Hv 77/22d3, womit dessen „Privatanklage“ gegen „das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg“ zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
[2] Die dagegen erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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