OGH 4Ob45/22d

4Ob45/22dTribunal supérieur23 sept. 2022

Regest

Mittelfinger II

Texte intégral

OGH 4Ob45/22d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00045.22D.0923.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* M*, vertreten durch Dr.in Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Dr. Christoph Völk, MJur, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2022, GZ 1 R 157/21x27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, das der Beklagten auftrug, es zu unterlassen, ein die Klägerin zeigendes Lichtbild („Stinkefinger“), an dem ihr der Urheber die Werknutzungsrechte eingeräumt hatte, zu vervielfältigen und/oder zur Verfügung zu stellen, es auf facebook zu löschen und der Klägerin je 200 EUR sA an angemessenem Entgelt und an Schadenersatz zu zahlen.

[2] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision begehrt die Beklagte, die Klage abzuweisen bzw regt an, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen.

[3] Festzuhalten ist vorweg, dass die Vorinstanzen zur Sicherung des gegenständlichen Unterlassungsanspruchs die von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung erlassen haben. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Senat mit Beschluss zu 4 Ob 3/21a zurückgewiesen. Die Beklagte wiederholt nun im Hauptverfahren teilweise die bereits im Provisorialverfahren gebrauchten Argumente. Die Sach- und Rechtslage (soweit relevant) ist seit dem genannten Beschluss unverändert, sodass zunächst auf die Ausführungen in 4 Ob 3/21a zu verweisen ist.

[4] Soweit die Revisionswerberin behauptet, das Berufungsgericht habe aus der Entscheidung des EuGH C201/13, Deckmyn und Vrijheidfonds gegen Vandersteen, unrichtige Schlüsse gezogen, macht sie damit keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Art 5 Abs 3 lit k InfoRL (RL 2001/29/EG) eröffnet die Möglichkeit, eine spezifische freie Werknutzung für Nutzungen „zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“ vorzusehen. Der EuGH hat dazu in der genannten Entscheidung C201/13 ua ausgesprochen, dass bei der Anwendung der Ausnahme von Parodien iSd Art 5 Abs 3 lit k 2. Fall InfoRL (RL 2001/29/EG) ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechtsinhabers und der freien Meinungsäußerung des Nutzers des geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, gewahrt sein muss (Rn 27; siehe auch Zemann in Dokalik/Zemann, Urheberrecht7 Art 5 InfoRL [Stand 1. 10. 2018, rdb.at] E 41). Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Rn 28), insbesondere ist zu prüfen, ob durch die Parodie das Werk des Urhebers mit einer von ihm abgelehnten und verächtlichen Geisteshaltung in Verbindung gebracht wird (Rn 29).

[5] Wenn die Vorinstanzen aufgrund des Umstands, dass sich die Beklagte überhaupt nicht mit der Aussage und dem Hintergrund des gegenständlichen Lichtbildwerks auseinandersetzte, sondern diese mittels Unterstellung einer von der Klägerin ausdrücklich abgelehnten und ihrer politischen Haltung zuwider laufenden Aussage entfremdete, jegliche Rechtfertigung des Eingriffs der Beklagten in die Urheberrechte der Klägerin verneinten, ist diese Beurteilung nach wie vor (siehe 4 Ob 3/21a) vertretbar.

[6] Angesichts der zu dieser Thematik vorliegenden Rechtsprechung des EuGH (siehe oben) bedarf es keiner Anrufung desselben im Wege eines Ersuchens um Vorabentscheidung.

[7] Die in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen unzulässige Revision der Beklagten ist somit zurückzuweisen.

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