AUSL EGMR Bsw57195/17

Bsw57195/17Autre juridiction20 sept. 2022

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw57195/17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache McCann und Healy gg Portugal, Urteil vom 20.9.2022, Bsw. 57195/17.

Spruch

Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 8 EMRK - Behauptete Verletzung des guten Rufs und der Unschuldsvermutung durch Buch zum "Fall Maddie".

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 8 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf handelt es sich um die Eltern von Madeleine (»Maddie«) McCann, die im Mai 2007 unter mysteriösen Umständen während eines Urlaubsaufenthalts in Praia da Luz (Portugal) verschwand.

1. Zum Verschwinden von Maddie und zur daraufhin eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchung

Zum Zeitpunkt der relevanten Ereignisse residierten die Bf mit ihren drei Kindern in einer Ferienwohnung im Ocean Club, einem am Meer gelegenen Hotelkomplex. In der Nacht des 3.5.2007 verschwand die damals dreijährige Maddie spurlos aus der Ferienwohnung, während die Eltern ausgegangen waren. Gegen 22:00 Uhr riefen sie die Polizei und erklärten, ihre Tochter sei entführt worden. Eine sofortige Suche verlief ergebnislos. Am nächsten Tag leitete die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Untersuchung ein. Die polizeilichen Ermittlungen wurden Kriminalinspektor Gonçalo Amaral (im Folgenden: G. A.) übertragen. Der Fall erregte von Anfang an ein bedeutendes Medienecho sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene.

In der Folge wurden von Polizeihunden biologische Spuren und menschliches Blut in der Ferienwohnung und im Kofferraum des Mietautos der Bf entdeckt. Gegen sie wurde daraufhin wegen des Verdachts ermittelt, die Leiche ihrer Tochter nach einem möglicherweise in der Wohnung erfolgten tödlichen Unfall versteckt und eine Entführung vorgetäuscht zu haben. Am 10.9.2007 legte die Kriminalpolizei einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen vor. Demnach sei Maddie am 3.5.2007 in der Ferienwohnung zu Tode gekommen und ihre Eltern seien in das Verschwindenlassen ihres Leichnams verwickelt gewesen.

Anfang Oktober 2007 wurde G. A. von den Ermittlungen abgezogen. Er trat mit 1.7.2008 in den Ruhestand.

Am 21.7.2008 stellte der zuständige Staatsanwalt das Strafverfahren ein. Begründend führte er aus, trotz aller Bemühungen habe es nicht zu einer Rekonstruktion der Ereignisse kommen können, sodass die Beschuldigten keine ausreichende Möglichkeit bekommen hätten, ihre Unschuld zu beweisen. Die (fahrlässige) Tötung bleibe folglich reine Hypothese. Was schließlich die gefundenen Spuren angehe, sei festzustellen, dass Analysen zweier renommierter medizinischer Institute diese nicht bestätigen hätten können. Noch am selben Tag gab die Staatsanwaltschaft eine Presseerklärung ab, in der die Einstellung des Strafverfahrens bekannt gegeben und darauf hingewiesen wurde, dass es jederzeit von Amts wegen oder über Anzeige wiederaufgenommen werden könne.

Bis dato konnten die Umstände rund um das Verschwinden von Maddie nicht restlos aufgeklärt werden.

2. Zur Veröffentlichung des strittigen Buchs durch

G. A. und den anschließenden Zivilklagen der Bf

Am 24.7.2008 veröffentlichte G. A. ein Buch mit dem Titel »Maddie, die Wahrheit hinter den Lügen«, in dem er behauptete, diese wäre in der Ferienwohnung aufgrund der Vernachlässigung elterlicher Aufsichtspflichten ums Leben gekommen und ihre Eltern hätten den Leichnam wahrscheinlich verschwinden lassen. In einem Interview für eine Tageszeitung wiederholte er seine These. Das Buch diente zudem als Vorlage für eine Dokumentation, die vom Fernsehsender TVI ausgestrahlt und dann über DVD vertrieben wurde.

In der Folge wandten sich die Bf mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung an das Zivilgericht Lissabon, wonach G. A., TVI, dem Buchverlag sowie dem Unternehmen, welches die DVD vertrieb, unter anderem aufgetragen werden möge, das strittige Buch sowie die DVD vom Markt zu nehmen. Der Antrag wurde in zweiter Instanz mit dem Hinweis abgewiesen, die Bf könnten sich nicht erfolgreich auf einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre berufen, hätten sie die Angelegenheit doch an die Öffentlichkeit gebracht, was zur Präsentation von eigenen Ansichten und Kritik eingeladen habe.

Am 24.7.2009 brachten die Bf beim selben Gericht Klage gegen die oben Genannten auf Ersatz für alle Schäden ein, die ihr guter Ruf durch die Vermarktung des Buchs erlitten habe. Die Klage wurde in letzter Instanz vom Obersten Gerichtshof mit der Begründung abgewiesen, bei den G. A. zur Last gelegten Äußerungen würde es sich um keine Neuigkeit handeln, wären diese doch bereits Bestandteil des Berichts der Kriminalpolizei gewesen. Da die Einstellung des Strafverfahrens auf dem Fehlen ausreichender Beweise iSv § 277 Abs 2 StPO für das Vorliegen einer von den Bf begangenen Straftat gefußt habe, könne auch keine Rede davon sein, dass ihre Unschuld erwiesen sei.

Die Bf wandten sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof mit einem Antrag auf Urteilsberichtigung wegen widersprüchlicher Begründung. Mit Urteil vom 21.3.2017 wies Letzterer den Antrag als unbegründet ab.

Rechtsausführungen:

Die Bf rügten Verletzungen von Art 6 Abs 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und Abs 2 EMRK (Unschuldsvermutung) sowie von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens)und Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

I.Zum Gegenstand des Streits

(64) [...] Die Bf unterbreiteten dem GH zwei Rügen. Erstens behaupten sie, dass die von G. A. getätigten Aussagen in seinem Buch [...], in der darauf fußenden Dokumentation und im einer Tageszeitung gegebenen Interview ihren guten Ruf [...] und ihr Recht auf Wahrung der Unschuldsvermutung beeinträchtigt hätten. Sie prangern insb die Abweisung ihrer Zivilklagen durch die nationalen Gerichte [...] an. Zweitens habe die Begründung des Obersten Gerichtshofs [...] gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstoßen.

(65) Der GH hält fest, dass G. A. zwar Kriminalinspektor war, sich jedoch zum Zeitpunkt des Erscheinens des Buchs, der Dokumentation und des Interviews bereits im Ruhestand befand. Seine Handlungen können daher nicht dem Staat zugerechnet werden. Der erste Beschwerdepunkt der Bf gründet folglich auf das angebliche Versäumnis der nationalen Behörden, ihre Rechte gegenüber Handlungen eines Individuums zu schützen, während sich der zweite auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung aufgrund der in den Urteilen des Obersten Gerichtshofs enthaltenen Begründung stützt.

(66) Der GH [...] wird den behaupteten Eingriff in den guten Ruf der Bf [...] unter Art 8 EMRK – und hier

vor allem aus dem Blickwinkel der aus dieser Konventionsbestimmung erfließenden positiven Verpflichtungen – untersuchen. Der behauptete unzulässige Eingriff in die Unschuldsvermutung [...] soll hingegen allein auf der Grundlage des Art 6 Abs 2 EMRK geprüft werden.

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

(67) Die Bf beschweren sich darüber, trotz der Schädigung ihres guten Rufs [...] durch G. A. und einer Verletzung der Unschuldsvermutung mit ihrem Anliegen vor den Gerichten nicht durchgedrungen zu sein.

1. Zulässigkeit

(68) [...] Der GH hat bereits festgehalten, dass das Recht einer Person auf Schutz ihres guten Rufs Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens iSv Art 8 EMRK ist. Demnach ist der gute Ruf Teil der persönlichen Identität und der moralischen Integrität einer Person, die auch dann zu ihrem Privatleben gehören, wenn sie Gegenstand von Kritik im Rahmen einer öffentlichen Debatte sind (siehe Pfeifer/AT und Petrie/IT). [...]

(69) Damit Art 8 EMRK ins Spiel kommt, muss der Eingriff in den guten Ruf einen gewissen Schweregrad aufweisen [...].

(70) Im vorliegenden Fall betrafen die strittigen Äußerungen von G. A. in seinem Buch, dem Dokumentarfilm und dem Interview die angebliche Verwicklung der Bf in das Verschwindenlassen der Leiche ihrer Tochter. Sie beruhten auf der Hypothese, dass sie eine Entführung vorgetäuscht sowie ihre Aufsichtspflichten gegenüber ihrem Kind vernachlässigt hätten. Nach Ansicht des GH sind diese Äußerungen ausreichend schwer, um auf die Anwendbarkeit von Art 8 EMRK schließen zu können.

(71) Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist, muss sie vom GH für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(83) [...] Im vorliegenden Fall wurde seitens der innerstaatlichen Gerichte zutreffend eine Interessenabwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit von G. A. auf der einen und dem Recht der Bf auf Schutz ihres guten Rufs iVm der Unschuldsvermutung auf der anderen Seite vorgenommen, die zugunsten ersteren Rechts ausschlug. [...]

(84) Es bleibt zu fragen, ob die Gerichte eine Abwägung dieser Rechte im Einklang mit den vom GH in diesem Bereich aufgestellten Kriterien vorgenommen haben. Zu diesem Zweck wird er den Beitrag der strittigen Äußerungen zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, das vorherige Verhalten der Bf und ihren Bekanntheitsgrad, den Gegenstand des Buchs, der Dokumentation und des Interviews, ferner die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden, und letztlich den Inhalt der strittigen Behauptungen sowie deren Auswirkungen unter den besonderen Umständen des gegenständlichen Falls prüfen.

a.Lag ein Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse vor?

(85) [...] Nach Ansicht des GH besteht grundsätzlich kein Zweifel, dass das Buch von G. A., die darauf basierende Dokumentation und das einer portugiesischen Tageszeitung gegebene Interview eine Debatte von öffentlichem Interesse betrafen. In der Tat bezeugt die mediale Berichterstattung [...] recht gut das Interesse sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Der GH möchte in dieser Hinsicht anmerken, dass die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse daran hat, über ein Strafverfahren informiert zu werden bzw sich darüber zu informieren (vgl Morice/FR). [...] Er ist der Meinung, dass das auch hier der Fall ist.

b.Was ist über das vorherige Verhalten der Bf zu sagen und welchen Bekanntheitsgrad hatten sie?

(86) Was das Verhalten der Bf vor der Veröffentlichung des Buchs und der Ausstrahlung bzw Verbreitung der Dokumentation angeht, haben die nationalen Instanzen es als erwiesen angenommen, dass die Bf anlässlich des Verschwindens ihrer Tochter die Presse informiert [...] hatten. In seinem Urteil vom 14.4.2016 kam das Lissabonner Gericht zweiter Instanz zu dem Schluss, dass Letztere sich den Medien aus freien Stücken ausgeliefert hatten. Der Oberste Gerichtshof seinerseits kam in seinem Urteil vom 31.1.2017 zu dem Ergebnis, dass die Bf zu Personen des öffentlichen Lebens geworden waren und dass sie daher eine größere Toleranz an den Tag legen mussten, was die von der Öffentlichkeit ausgeübte Kontrolle in dieser Hinsicht betraf. [...]

(87) Der GH erinnert daran, dass [...] unter gewissen Umständen selbst eine in der Öffentlichkeit bekannte Person sich auf eine »berechtigte Erwartung« hinsichtlich des Schutzes und der Achtung ihres Privatlebens berufen kann (siehe etwa Von Hannover/DE [Nr 2]).

(88) Es ist aus seiner Sicht verständlich, dass die Bf, indem sie sich an die Medien wandten, alle möglichen Mittel ausschöpfen wollten, um ihre Tochter wiederzufinden. Nichtsdestotrotz erlangten die Eltern, welche der Öffentlichkeit vor den umstrittenen Ereignissen unbekannt gewesen waren, aufgrund ihrer Präsenz in den Medien letztendlich doch einen gewissen Bekanntheitsgrad, der sie in die öffentliche Sphäre brachte. Sie haben sich folglich unvermeidlich und bewusst einer aufmerksamen Kontrolle ihres »Tuns und Lassens« ausgesetzt. Allerdings muss daran erinnert werden, dass die Tatsache allein, dass eine Person zuvor mit der Presse kooperiert hat, nicht bedeutet, dass sie dann bar jeden Schutzes vor einem gegen sie gerichteten Presseartikel ist (vgl Egeland und Hanseid/NO). Es bleibt zu prüfen, ob die Grenzen der zulässigen Kritik unter den vorliegenden Umständen überschritten wurden.

c.Was war der Gegenstand des Buchs, der Dokumentation und des Interviews und auf welche Weise wurden diese Informationen erlangt?

(89) [...] Zentraler Bestandteil der strittigen Angelegenheit war das Buch »Maddie, die Wahrheit hinter den Lügen« [...]. Die Dokumentation, die erst von TVI am 13.4. und 12.5.2009 gesendet und dann kommerzialisiert worden war, ist eine Adaption davon. Das in einer portugiesischen Tageszeitung erschienene Interview stand laut G. A. mit seinem Vorhaben in Verbindung, Werbung für das Buch zu machen. Die nationalen Instanzen vermerkten, dass dieses in mehrere Sprachen übersetzt wurde. Für den GH besteht somit kein Zweifel, dass das genannte Buch weite Verbreitung erfuhr.

(90) [...] Die umstrittenen Ausführungen betrafen die von G. A. geführte kriminalpolizeiliche Untersuchung hinsichtlich des Verschwindens von Maddie, bis er von dieser abgezogen wurde. In seinem Urteil vom 31.1.2017 vertrat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die von G. A. wiedergegebenen strittigen Informationen nicht neu waren, da sie im Strafakt, der den Medien zur Verfügung gestellt worden war, bereits enthalten gewesen waren. Er vermerkte ferner, dass gegen die Bf auf Basis dieser Elemente Ermittlungen aufgenommen worden waren und dass dieser Umstand den Gegenstand mehrerer Diskussionen bildete. In den Augen des GH scheint es daher keinen Zweifel zu geben, dass im vorliegenden Fall die im Buch, in der Dokumentation und im Interview enthaltenen Informationen dem der Öffentlichkeit zugänglichen Strafakt entstammten.

d.Was war der Inhalt der strittigen Äußerungen und welche Auswirkungen hatten sie?

(91) Was den Inhalt des Buchs, der Dokumentation und des Interviews angeht, prangerten die Bf im Wesentlichen die [von G. A. getätigte] Aussage an, wonach sie einerseits den Leichnam ihrer im Gefolge eines Unfalls im häuslichem Umfeld gestorbenen Tochter verschwinden lassen und andererseits eine Entführung vorgetäuscht hätten. Sie beklagten sich darüber, dass derartige Unterstellungen gemacht worden wären, obwohl der auf ihnen lastende Verdacht auf innerstaatlicher Ebene mit der Einstellung des Strafverfahrens beseitigt worden sei.

(92) Der GH hat bereits bekräftigt, dass die umstrittenen Äußerungen schwerwiegend waren – dies umso mehr, als sie nicht von einem Journalisten oder irgendeiner Privatperson, sondern von G. A., jenem Kriminalinspektor, der die strafrechtlichen Ermittlungen [...] bis zum 2.10.2007 geleitet hatte, getätigt wurden (vgl Rn 70). Dennoch waren die nationalen Instanzen, die sich auf die einschlägige Rsp des GH stützten, der Ansicht, dass besagte Äußerungen G. A.s Meinung zum Gegenstand der Angelegenheit widerspiegelten und dass sie zur Diskussion über einen Gegenstand öffentlichen Interesses beitrugen. So tendierte insb der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 31.1.2017 dazu, diese Äußerungen als auf faktischen Elementen [nämlich dem Untersuchungsakt] beruhende Werturteile anzusehen [...]. Laut dem Obersten Gerichtshof hatte G. A. mit Blick auf die Ziele, die er laut dem Vorwort zu seinem Buch zu verfolgen beabsichtigte, auch keine rufschädigenden Absichten im Hinblick auf die Bf zu erkennen gegeben.

(93) Was den Kontext der Angelegenheit betrifft, ist der GH ebenfalls der Meinung, dass es sich bei den strittigen Äußerungen um Werturteile handelte, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhten. In der Tat fußten die Elemente, auf denen sich die von G. A. verteidigte These stützte, auf solchen, die im Zuge der Ermittlungen gesammelt und dann der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wurden. Besagte These war zudem im Verlauf der strafrechtlichen Untersuchung ins Auge gefasst worden und hatte sogar am 7.9.2007 zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Bf geführt.

(94) Der GH möchte dem hinzufügen, dass die gegenständliche strafrechtliche Angelegenheit das öffentliche Interesse sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene stark erregt und zu zahlreichen Debatten und Diskussionen geführt hatte. Wie auch das Lissabonner Gericht zweiter Instanz und der Oberste Gerichtshof hervorhoben, bildeten die strittigen Äußerungen unweigerlich den Bestandteil einer Debatte von öffentlichem Interesse, wobei G. A.s These eine Meinung unter mehreren darstellte.

(95) Der GH hält ferner fest, dass die strafrechtliche Untersuchung von der Staatsanwaltschaft am 21.7.2008 eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang möchte er anmerken, dass – wäre das Buch vor dem Einstellungsbeschluss veröffentlicht worden – die strittigen Äußerungen eine Verletzung der den Bf gemäß Art 6 Abs 2 EMRK zustehenden Unschuldsvermutung nach sich ziehen hätte können, indem den von der Untersuchungsbehörde gewürdigten Fakten vorgegriffen worden wäre. Da diese Äußerungen [erst] nach der Einstellung des Strafverfahrens getätigt wurden, standen [lediglich] der von Art 8 EMRK garantierte gute Ruf der Bf und die Art und Weise, wie ihr Verhalten von der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde, auf dem Spiel. [...]

(96) Im vorliegenden Fall ist der GH dennoch der Ansicht, dass – auch unter der Annahme, die Bf seien in ihrem guten Ruf geschädigt worden – dies nicht wegen der von G. A. aufgestellten These der Fall war, sondern aufgrund eines bestimmten Verdachts, der sich in Bezug auf sie ergeben und der zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie geführt hatte, was sie zum Gegenstand von beträchtlicher medialer Aufmerksamkeit und zahlreicher Debatten machte. Kurz gesagt handelte es sich dabei um Informationen, von denen die Öffentlichkeit bereits vor der Aushändigung des Strafakts an die Medien und der Veröffentlichung des strittigen Buchs hinlänglich Kenntnis erlangt hatte. Was im Übrigen die von den Bf behauptete Unredlichkeit von G. A. angeht, ist zu vermerken, dass das strittige Buch drei Tage nach der Einstellung des Strafverfahrens veröffentlicht worden war, was darauf hindeutet, dass es abgefasst und gedruckt wurde, während die strafrechtliche Untersuchung noch im Gange war. Der GH ist der Ansicht, dass G. A. im Zuge seiner Entscheidung, das Buch drei Tage nach dem Einstellungsbeschluss zum Verkauf anzubieten, durchaus so umsichtig sein hätte können, die Leser*innen über den Ausgang des Strafverfahrens zu informieren. Dass er dies nicht getan hat, vermag aber für sich allein eine Unredlichkeit von seiner Seite nicht zu belegen. Im Übrigen enthielt zumindest die Dokumentation einen Hinweis auf die Einstellung der Angelegenheit.

(97) Der GH möchte abschließend festhalten, dass die Bf auch nach der Veröffentlichung des Buchs ihre Medienkampagne fortsetzten. Insb willigten sie in eine Dokumentation über das Verschwinden ihrer Tochter ein und gaben internationalen Medien Interviews. Auch wenn er durchaus Verständnis dafür zeigt, dass die Veröffentlichung des Buchs bei den Bf unweigerlich Ärger, Beklommenheit und Sorge auslösen musste, scheint es nicht so, als ob das Buch oder die Ausstrahlung der Dokumentation ernste Auswirkungen auf ihr Sozialleben oder auf ihre berechtigte und fortdauernde Suche nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter hatten.

e.Was ist zu den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu sagen?

(98) [...] Urheber der strittigen Äußerungen war ausgerechnet ein Inspektor der Kriminalpolizei, der die Untersuchung rund um das Verschwinden der Tochter der Bf bis zum 2.10.2007 koordinierte. [...] Die nationalen Instanzen erörterten folglich die Frage, ob G. A. seine Dienstpflichten [...] verletzt hatte. Wenngleich das Lissabonner Gericht erster Instanz zu dem Schluss kam, dass Letzterer – obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befand – gegen seine Verschwiegenheitspflichten und das Berufsgeheimnis verstoßen hatte, waren das Lissabonner Gericht zweiter Instanz und der Oberste Gerichtshof anderer Meinung. Sie stützten sich dabei insb auf die Tatsache, dass die strittigen Äußerungen bereits zuvor ausführlich verbreitet und kommentiert worden waren.

(99) Der GH vermag sich dieser Analyse anzuschließen. Sicherlich gründeten sich besagte Äußerungen auf eine genaue Kenntnis des Akts durch G. A. [...]. Dennoch bestand kein Zweifel, dass die strittigen Äußerungen der Öffentlichkeit bereits bekannt waren – dies mit Blick auf die bedeutende mediale Aufmerksamkeit, welche die Angelegenheit erhalten hatte, und die Tatsache, dass der Untersuchungsakt den Medien nach der Schließung der Untersuchung zur Verfügung gestellt worden war. Der GH ist folglich der Meinung, dass es sich bei den strittigen Äußerungen lediglich um einen Ausdruck von G. A.s Interpretation eines aufsehenerregenden Falles handelte, der bereits hinlänglich diskutiert worden war. Zudem scheint es nicht so, als ob G. A. von einer persönlichen Animosität gegenüber den Bf angetrieben worden wäre.

(100) [...] Der GH teilt schließlich die Ansicht der Regierung, wonach im vorliegenden Fall eine strafrechtliche Verurteilung von G. A. einen abschreckenden Effekt auf die Meinungsäußerungsfreiheit in Bezug auf Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gehabt hätte.

f.Ergebnis

(101) [...] Der GH ist der Ansicht, dass der Oberste Gerichtshof – obwohl er in letzter Instanz entschied – eine detaillierte Analyse der zu treffenden Abwägung zwischen dem Recht der Bf auf Achtung ihres Privatlebens und G. A.s Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit im Licht der Kriterien seiner eigenen Rsp und unter näherer Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des GH vornahm. Angesichts des den nationalen Behörden im vorliegenden Fall zustehenden Ermessensspielraums vermag der GH keine gewichtigen Gründe dafür zu erkennen, seine eigene Meinung über die des Obersten Gerichtshofs zu stellen. Es hat nicht den Anschein, als ob die nationalen Behörden gegen ihre positive Verpflichtung verstoßen hätten, das Recht der Bf auf Achtung ihres Privatlebens iSv Art 8 EMRK zu schützen.

(102) Folglich ist keine Verletzung von Art 8 EMRK festzustellen (einstimmig).

III.Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK aufgrund der Begründung des Obersten Gerichtshofs

(103) Die Bf behaupten, die in den Urteilen des Obersten Gerichtshofs vom 31.1. und 21.3.2017 gegebene Begründung zum Ausgang des Zivilverfahrens habe ihr Recht auf Wahrung der Unschuldsvermutung verletzt. [...]

(109) Im vorliegenden Fall ging es um zwei Anträge im Rahmen eines Zivilverfahrens. Der erste Antrag strebte eine Entschädigung wegen behaupteter Verletzung des guten Rufs und der Unschuldsvermutung aufgrund von G. A. im Hinblick auf die Bf getätigter Äußerungen an, während der zweite den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Ziel hatte, mit der der Verkauf des umstrittenen Buchs und der Vertrieb der strittigen Dokumentation untersagt werden sollten. Das genannte Zivilverfahren bezog sich somit nicht auf eine »strafrechtliche Anklage« gegen die Bf. Es bleibt zu fragen, ob es mit dem nach Verschwinden ihrer Tochter eröffneten Strafverfahren auf eine derartige Weise verknüpft wurde, um [dennoch] in den Anwendungsbereich von Art 6 Abs 2 EMRK zu fallen.

(110) Der GH möchte dazu festhalten, dass die Zivilgerichte im vorliegenden Fall aus rechtlicher Sicht nicht dazu aufgerufen waren, sich mit dem Inhalt des Einstellungsbeschlusses vom 21.7.2008 auseinanderzusetzen. Mag auch der Oberste Gerichtshof so vorgegangen sein, als er in letzter Instanz entschied, scheint es so, als ob er sich zu einem solchen Vorgehen in Erwiderung auf das Vorbringen der Bf in ihrer Kassationsbeschwerde, mit dem Einstellungsbeschluss sei ihre Unschuld festgestellt worden, veranlasst sah. Der GH möchte auch vermerken, dass der Oberste Gerichtshof keine Bewertung der im Strafakt verzeichneten Beweise vornahm und sich einzig und allein mit den Gründen für die Einstellung des Strafverfahrens beschäftigte, um darauf seine Entscheidungen zu stützen. In seinen Urteilen vom 31.1. und 21.3.2017 hob dieser auch hervor, dass die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Bf nicht infolge einer Feststellung ihrer Unschuld, sondern mangels schlüssiger Beweise iSv § 277 Abs 2 StPO

erfolgt sei und dass unter derartigen Umständen die strafrechtliche Untersuchung jederzeit wiederaufgenommen werden könne, sollten entscheidende Beweise ans Tageslicht kommen.

(111) Im Übrigen scheint es – auch gesetzt die Annahme, Art 6 Abs 2 EMRK wäre auf das strittige Zivilverfahren [...] anwendbar – nicht so zu sein, als ob der Oberste Gerichtshof in seinen Urteilen [...] Äußerungen getätigt hätte, die das Vorliegen auch nur irgendeiner Schuld der Bf oder in Anbetracht der näheren Umstände rund um das Verschwinden ihrer Tochter sogar einen gegen sie bestehenden Verdacht nahegelegt hätten.

(112) Angesichts dieser Feststellungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdepunkt unter Art 6 Abs 2 EMRK [...] gemäß Art 35 Abs 3 und 4 EMRK zurückzuweisen ist und daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK für unzulässig erklärt werden muss (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Allenet de Ribemont/FR, 10.2.1995, 15175/89 = ÖJZ 1995, 509

Marchiani/FR, 24.1.2006, 30392/03 (ZE)

Pfeifer/AT, 15.11.2007, 12556/03 = NL 2007, 307 = ÖJZ 2008, 161

Guja/MD, 12.2.2008, 14277/04 (GK) = NL 2008, 28

Egeland und Hanseid/NO, 16.4.2009, 34438/04 = NL 2009, 104

Von Hannover/DE (Nr 2), 7.2.2012, 40660/08 ua (GK) = NLMR 2012, 45 = EuGRZ 2012, 278

Morice/FR, 23.4.2015, 29369/10 (GK) = NLMR 2015, 153

Bédat/CH, 29.3.2016, 56925/08 (GK) = NLMR 2016, 152

Kaiser/AT, 13.12.2016, 15706/08 (ZE)

Petrie/IT, 18.5.2017, 25322/12

Bikas/DE, 25.1.2018, 76607/13 = NLMR 2018, 27

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.9.2022, Bsw. 57195/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 412) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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