OGH 1Ob135/22t

1Ob135/22tTribunal supérieur14 sept. 2022

Texte intégral

OGH 1Ob135/22t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00135.22T.0914.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.418,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 16.840,40 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Mai 2022, GZ 14 R 38/22v14, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Jänner 2022, GZ 33 Cg 16/21x10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.175,22 EUR (darin 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten als Trägerin der Kinder und Jugendhilfe Schadenersatz, weil ihm seine minderjährige Tochter aufgrund mehrerer Gefährdungsmeldungen der Schule abgenommen und diese in einem Krisenzentrum und anschließend in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht worden sei.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts mit der Begründung, die Kindesabnahme bzw -unterbringung sei rechtlich vertretbar gewesen. Es ließ die Revision zur Frage zu, unter welchen Voraussetzungen der Kinder- und Jugendhilfeträger für die für ihn handelnden Personen privatrechtlich hafte.

[3] Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.

[4] 1. Die Revision ist trotz Zulassung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn sie – wie hier – nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RISJustiz RS0102059).

[5] Da die Vorinstanzen die Abweisung der Klage darauf stützten, dass die Kindesabnahme rechtlich vertretbar gewesen sei und es somit für den Ersatzanspruch an einem schuldhaften Fehlverhalten fehle, kam es auf die Frage der Zurechnung der für die beklagte Partei handelnden Personen nach deren Beurteilung nicht an. Die Revision enthält zu dieser – vom Berufungsgericht dennoch als erheblich angesehenen – Rechtsfrage auch keine konkreten Rechtsausführungen.

[6] 2. Der Revisionswerber argumentiert, dass die Kindesabnahme nur als ultima ratio zulässig gewesen wäre. Sein Rechtsmittel lässt aber nicht erkennen, welche gelinderen Mittel im vorliegenden Fall konkret in Betracht gekommen wären. Warum das bloße „Einholen und Abwarten eines psychologischen Sachverständigengutachtens“ (im Obsorgeverfahren) geeignet gewesen sein sollte, der konkreten Gefahr einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen, ist nicht ersichtlich. Dass eine solche Gefährdung bestand, bestreitet der Revisionswerber gar nicht. Sein Verweis auf seine – vom Berufungsgericht zutreffend als unzureichend beurteilten – Ausführungen in der Berufung ist unbeachtlich (RS0007029 [insb T1]). Zusammengefasst zeigt die Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

[7] Der behauptete Verfahrensmangel des Berufungsgerichts wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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