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13Os59/22h (13Os61/22b)•OGH 13Os59/22h (13Os61/22b)
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kornauth im Verfahren gegen * D* und eine Angezeigte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 18 Bl 21/21t des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerden des * K* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 5. April 2022, AZ 9 Bs 83/22b und AZ 9 Bs 83/22b1, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. April 2022, AZ 9 Bs 83/22b, wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des * K* gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts Steyr vom 26. Jänner 2022, mit welchem dessen Antrag auf Fortführung des nach § 35c StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom selben Tag, AZ 9 Bs 83/22b1, gab das Oberlandesgericht Linz der gegen Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses des Landesgerichts Steyr, mit dem K* die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, nicht Folge.
[2] Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten Beschwerden des Genannten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen wie Ersteren keinen Rechtszug vorsieht, gegen solche wie Letzteren einen weiteren Rechtszug ausschließt (§ 89 Abs 6 StPO).
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