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8Ob104/22k•OGH 8Ob104/22k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Juni 2022, GZ 3 R 64/22i383, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit seinem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs der Schuldnerin gegen die Gewährung eines Vorschusses an den Insolvenzverwalter mangels Beschwer der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen.
[2] Nach § 125 Abs 2 letzter Satz IO entscheidet im Rechtsmittelverfahren über Ansprüche des Insolvenzverwalters die zweite Instanz endgültig.
[3] Gegen die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts ist, wie es in seiner Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, der Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig (vgl auch Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer IO, § 125 Rz 23).
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