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12Os26/22y•OGH 12Os26/22y
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Oktober 2021, GZ 9 Hv 118/20d82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Februar 2016 bis August 2017 in L* und an anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und (zu ergänzen – vgl US 5: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) in den im Urteil geschilderten Fällen (1./ bis 9./) die dort bezeichneten Personen durch die Vorgabe seiner eigenen Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit sowie jener der S* GmbH (1./ und 9./), weiters durch die Vorspiegelung, EUFörderungen mit hohen Erfolgsaussichten zu beantragen und im Fall deren Nichtgewährung geleistete Anzahlungen (teils) abzüglich eines Honorars zurückzuzahlen (2./ bis 9./), somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 484.870,73 Euro am Vermögen schädigten.
[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen dem (mehrfach vorgebrachten, auf die Schuldsprüche 2./ bis 8./ bezogenen) Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht verpflichtet, sich mit der Honorarregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S* GmbH (US 6) näher auseinanderzusetzen. Denn nach den Feststellungen erfolgte bereits die Gesellschaftsgründung in Umsetzung eines auf Täuschung über die Beantragung von EU-Förderungen gerichteten Tatplans des Angeklagten (US 6). Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, dass nach den Konstatierungen (von der Ausnahme einer aussichtslosen Antragstellung abgesehen) ohnedies keine Anträge bei der Europäischen Union eingebracht wurden (US 7, 10 ff, 14, 17 f und 20), womit sich die Frage einer Honorierung gar nicht stellt.
[5] Der weiteren Rechtsmittelkritik zuwider war der Schöffensenat – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – auch nicht gehalten, sämtliche Details der ohnedies berücksichtigten, aber als unglaubwürdig verworfenen (US 23 ff) leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu erörtern (vgl RISJustiz RS0106295).
[6] Dass (zu 1./) die in Rechnung gestellten Leistungen letztlich teilweise bezahlt wurden (US 7 f, 29), haben die Tatrichter ebenso erwogen wie die bescheidmäßige Ablehnung der Projekte des * R* durch die Europäische Union (US 18, 36).
[7] Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin * C* (vgl US 28, 30 f und 38 f). Eine von der Beschwerde ins Treffen geführte Aussage der Genannten, wonach „die Gelder für den laufenden Geschäftsbetrieb aufgebraucht“ wurden, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll in dieser Form nicht zu entnehmen (vgl ON 62a S 2 ff).
[8] Entgegen dem mehrfach erstatteten Vorbringen hat sich der Schöffensenat auch mit einer Ausbildung des Angeklagten in Bezug auf EUFördermittel auseinandergesetzt, ihm aber dennoch eine diesbezügliche Qualifikation und Kompetenz abgesprochen (US 28 f).
[9] Weshalb die Konstatierung, wonach der Angeklagte nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Kontakte für eine erfolgreiche Antragstellung bezüglich der Projekte des * R* verfügte (US 17), undeutlich (Z 5 erster Fall) sein soll, wird nicht klar.
[10] Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RISJustiz RS0116882).
[11] Soweit der Beschwerdeführer mehrfach bemängelt, dass das Erstgericht seine leugnende Verantwortung als Schutzbehauptung verwarf, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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