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12Ns38/22t•OGH 12Ns38/22t
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen D* J*, * T* und T* J* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 59/22b des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (RISJustiz RS0053829) kommt im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Vernehmung von informierten Vertretern der G* GmbH sowie der M* GmbH (ON 23 S 4), welche Gesellschaften jeweils ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg haben, nicht in Betracht.
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