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14Os69/22m•OGH 14Os69/22m
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * M* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 57 BE 24/22p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2022, GZ 20 Bs 122/22w6, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. März 2022, AZ 57 BE 24/22p (ON 38a der BEAkten), mit dem die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, als verspätet zurück.
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten (ON 7) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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