OGH 20Ds8/22i

20Ds8/22iTribunal supérieur6 juil. 2022

Texte intégral

OGH 20Ds8/22i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00008.22I.0706.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 22. Oktober 2022, AZ D 42/21, OZ 2, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 2021, Rechtsanwalt Mag. * E* zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige vom (richtig:) 19. August 2021 zu bestellen (OZ 2).

[2] Dagegen richtet sich die am 16. November 2021 per EMail (vgl hingegen RISJustiz RS0127859 [T1]) erhobene Beschwerde der Angezeigten (OZ 4), die sich schon deshalb als unzulässig erweist.

[3] Überdies ist die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Engelhart et al RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RISJustiz RS0123525 [T1]).

[4] Die Beschwerde war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – zurückzuweisen.

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