Bsw70133/16•AUSL EGMR Bsw70133/16
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Dimici gg. die Türkei, Urteil vom 5.7.2022, Bsw. 70133/16.
Art. 1 1. ZPEMRK, Art. 14 EMRK - In Stiftungsurkunde aus osmanischem Reich enthaltener Ausschluss von Frauen von Erträgen war diskriminierend.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. ZPEMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Keine Entschädigung mangels Antrag (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Bsw wurde von Ahmet Dimici und seinen drei Kindern eingebracht. Sie sind die gesetzlichen Erben der 2014 verstorbenen Necmiye Dimici.
1. Zur »Örfioglu-Stiftung« (Anm: Ihr vollständiger Name lautet: Sadeddin Cübbavi Örfizade Esseyh Esseyyid Elhüseyni El Amidi Abdurrahman Bin Numan.)
Die genannte Stiftung wurde in Diyarbakir im Jahr 942 der Hedschra (also im Jahr 1536 nach dem gregorianischen Kalender) gegründet. Sie fällt in die Kategorie der sog Mülhak-Stiftungen – das ist eine besondere Art von Stiftung, die regelmäßig von den Nachkommen des Gründers fortgeführt wird und offiziellen Status nach türkischem Recht (vakif) genießt. Die Erträge der Stiftung kommen verschiedenen karitativen Einrichtungen zugute, wobei Überschüsse an die »Nachkommen des Gründers« (vakif evladi) auf der Basis des Verwandtschaftsverhältnisses in direkter Linie (batin tertibi) ausbezahlt werden. Gemäß den Angaben der Bf wurde das Vermögen der Stiftung Ende 2015 auf umgerechnet 207 Millionen Euro geschätzt, wobei sich der jährliche Ertrag auf umgerechnet etwa 3,7 Millionen Euro belief.
2. Zu den beschwerdegegenständlichen Ereignissen
Der Vater von Necmiye Dimici, Seyh Mehmet Ürfioglu, war Stiftungsverwalter bis zu seinem Tod im Jahr 1982. Die Leitung der Stiftung wurde später seinem Sohn H. G. übertragen, der seinerseits 2010 verstarb.
Am 16.9.2010 erhoben Necmiye Dimici und weitere Angehörige beim Zivilgericht Diyarbakir Klage auf Anerkennung ihrer Eigenschaft als Nachkommen des Gründers mit dem Recht, Überschüsse aus Stiftungserträgen zu erhalten, sowohl gegen den Verwalter der Stiftung als auch gegen die »Generaldirektion für Stiftungen« (Anm: Es handelt sich dabei um eine öffentliche Behörde, welche die Aufsicht über und die Treuhandschaft für Stiftungen innehat.). In der Folge bestellte das Zivilgericht einen Sachverständigen, welcher den Inhalt der Stiftungsurkunde untersuchen sollte. In seinem Bericht vom 15.8.2011 kam dieser zu dem Ergebnis, dass dem Wortlaut des Originals der Stiftungsurkunde zufolge Überschüsse aus Erträgen nur unter Nachkommen männlichen Geschlechts verteilt werden sollten. Die Klage wurde schließlich wegen Nichtzahlung angelaufener Gerichtskosten rechtskräftig zurückgewiesen.
Am 2.3.2012 wandte sich Necmiye Dimici mit weiteren Verwandten neuerlich mit einer Klage desselben Inhalts an das Zivilgericht Diyarbakir. Letzteres bestellte ein Expertenteam bestehend aus zwei Übersetzern mit Kenntnissen der arabischen und der türkisch-osmanischen Sprache sowie einem Experten für Stiftungsrecht. In ihrem Bericht vom 15.1.2013 kamen die Experten zu dem Ergebnis, dass laut Stiftungsurkunde Überschüsse aus den Erträgen zu gleichen Teilen unter den Nachkommen männlichen Geschlechts aufgeteilt werden sollten, während die Kinder von Nachkommen weiblichen Geschlechts ungeachtet ihrer Geschlechtszugehörigkeit keinen Anspruch darauf hätten. Mit Urteil vom 25.4.2013 wies das Zivilgericht, welches sich auf die Schlussfolgerungen der drei Experten stützte, die Klage zurück. Ein Rechtsmittel an den Kassationshof sowie eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht wegen Verletzung unter anderem des Rechts auf Achtung des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten, Opfer einer auf ihrer Geschlechtszugehörigkeit basierenden Ungleichbehandlung zu sein. Sie beanstandeten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Eigentums gemäß Art 1 1. ZPEMRK iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I.Vorfrage
(62) Der GH hält vorab fest, dass es sich bei den Bf um die Erben von Necmiye Dimici handelt, genauer gesagt um ihren Gatten (Ahmet Dimici) und seine Kinder. Sie prangern die Weigerung der Gerichte an, die Legitimation der Verstorbenen anzuerkennen, Anspruch auf die Überschüsse der Erträge der Stiftung zu haben.
(64) Weder die von den Bf vorgelegten Beschwerdeformulare noch ihr Vorbringen zu der Angelegenheit lassen in expliziter Weise erkennen, ob sie nun als »Nachkommen des Gründers« oder als Erben von Necmiye Dimici auftreten. [...]
(65) Aus den in den Beschwerdeformularen dargelegten Tatsachen und Beschwerdepunkten geht jedoch klar hervor, dass die Bf in ihrer Eigenschaft als Erben von Necmiye Dimici handeln und nicht als Nachkommen der Stiftung. Dies hat umso mehr angesichts der Tatsache zu gelten, dass sich die von Ahmet Dimici, der durchaus kein »Nachkomme des Gründers« ist, eingebrachte Beschwerde nicht von den Beschwerden seiner Kinder unterscheidet.
(66) Der GH hebt ebenfalls hervor, dass der Begriff »Beschwerdeführer« in jenem Teil der Beschwerde, welcher der Beschreibung der Tatsachen dient, unbestrittenermaßen auf Necmiye Dimici und nicht auf den Verfasser der Beschwerde hinweist.
(67) Er ist daher der Ansicht, dass die Bf als Erben von Necmiye Dimici auftreten [...].
II.Zur Beschwerdelegitimation, als Erben von Ahmet Dimici und für diesen Beschwerde zu erheben
(68) Der Bf Ahmet Dimici ist am 7.7.2018 verstorben. Seine drei Erben, die gleichzeitig als Bf agieren, haben den GH wissen lassen, dass sie [....] die Beschwerde ihres Vaters weiterverfolgen wollen.
(69) Der GH erinnert daran, in mehreren Beschwerdesachen, in denen ein Bf während des vor ihm anhängigen Verfahrens verstorben ist, den von seinen Erben oder Angehörigen deponierten Wunsch auf Weiterverfolgung der Beschwerde berücksichtigt zu haben.
(70) Mit Blick auf seine einschlägige Rsp in derartigen Fällen erteilt der GH den Bf daher die Erlaubnis, im Namen von Ahmet Dimici Beschwerde zu führen.
(71) Aus praktischen Gründen wird der GH daher im Urteil Ahmet Dimici weiterhin als Bf anführen.
III.Zur behaupteten Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK iVm Art 14 EMRK
(73) Die Regierung erhebt mehrere Unzulässigkeitseinreden.
(74) [...] Seit der Gründung der Stiftung seien beinahe 500 Jahre vergangen. Ihr Vermögen stehe folglich nicht mehr im Eigentum des Gründers, sodass auch keine Abänderungen der Stiftungsurkunde [zugunsten der Bf] vorgenommen werden könnten. Die Gründung der Stiftung und die Bestimmungen in der Stiftungsurkunde seien im Einklang mit dem damals geltenden [osmanischen] Recht gestanden, was zur Folge habe, dass sich die von den Bf vorgebrachten Tatsachen der Kompetenz des GH ratione temporis entziehen würden.
(75) Die Regierung hält die gegenständliche Beschwerde auch für unvereinbar mit der Konvention ratione materiae. Sie verweist in dieser Hinsicht auf das Urteil Kopecký/SK, wonach die von der Konvention geschützte »berechtigte Erwartung« [in Bezug auf Eigentum iSv Art 1 1. ZPEMRK] auf einer ausreichenden Basis im innerstaatlichen Recht beruhen müsse.
(78) Sie weist darauf hin, dass Necmiye Dimici laut Ansicht der Gerichte nicht den in der Stiftungsurkunde festgelegten Anforderungen für den Erhalt von Überschüssen zu genügen vermochte. Folglich habe ihre Erwartung nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im innerstaatlichen Recht beruht [...].
(83) Die Regierung hält die vorliegende Beschwerde weiters für unvereinbar mit der Konvention ratione personae, da die Bf nicht auf einen Teil der Überschüsse der Stiftung rechtsgültig Anspruch erheben könnten.
(84) Zudem hätten die Bf den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Die Tatsache, dass Necmiye Dimici als Nachkommin der fraglichen Stiftung anerkannt worden sei, bedeute nicht automatisch, dass dies auch in Bezug auf ihre Kinder gelte. Diese hätten eine Klage auf Anerkennung eines solchen Rechtsstatus anstrengen müssen, was sie jedoch nicht getan hätten.
(85) Schließlich sei die vorliegende Beschwerde auch offensichtlich unbegründet, hätten doch die nationalen Gerichte, darunter der Kassationshof und das Verfassungsgericht, die Angelegenheit gebührend untersucht und seien zu der Auffassung gelangt, dass Necmiye Dimici die Erträge der Stiftung nicht zugute kämen.
a.Zur Zuständigkeit ratione personae
(90) Im vorliegenden Fall hatten die Bf als Erben von Necmiye Dimici angesichts der direkten Auswirkungen auf ihre Eigentumsrechte, [welche die Entscheidungen der Gerichte mit sich brachten], ein offenkundiges vermögensrechtliches Interesse an der Einbringung einer Beschwerde. [...]
(91) Im Übrigen hatte die Weigerung, ihnen als Nachkommen der Erblasserin einen Anspruch auf die Überschüsse der Erträge einzuräumen, direkten Einfluss auf ihre Situation, sieht man von Ahmet Dimici ab. In der Tat konnten sie aufgrund der Weigerung, mit der ihre Mutter konfrontiert war, nachweislich nicht Anspruch auf die Überschüsse der Erträge der Stiftung erheben, indem sie auf den Umstand verwiesen, Nachkommen des Gründers [der Stiftung] zu sein. Jeglicher Versuch in diese Richtung schien zum Scheitern verurteilt zu sein.
(92) Diese Elemente sind ausreichend für den GH, um zur Ansicht zu gelangen, dass den Bf Beschwerdelegitimation zukommt. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen [...].
b.Zur Zuständigkeit ratione temporis
(94) Mögen auch die Modalitäten rund um die Aufteilung der Erträge der Stiftung zwischen den Nachkommen des Gründers und insb die Voraussetzungen, auf einen Teil davon Anspruch zu haben, auf einem Text beruhen, der aus dem frühen 16. Jahrhundert datiert, wurden die einschlägigen Regelungen [des Stiftungsvertrags] von den Gerichten auf die Erblasserin zu einem Zeitpunkt angewandt bzw ihr entgegengehalten, welcher sich ersichtlichermaßen nach dem 28.1.1987 abspielte – dem Tag, der das Inkrafttreten der Anerkennung des Rechts auf Individualbeschwerde durch die Türkei markiert. Mit anderen Worten gilt ab diesem Datum die Zuständigkeit des GH ratione temporis.
(95) Er möchte auch betonen, dass die Regierung bereits auf dem Gebiet der Zuständigkeit ratione materiae ganz richtig vorgebracht hat, dass die Entscheidung der Gerichte [nach der Prüfung, ob im jeweiligen Fall die in der Stiftungsurkunde festgelegten Voraussetzungen beachtet wurden] nicht nur simplen feststellenden, sondern konstitutiven Charakter hat.
(96) Der GH möchte ferner anmerken, dass die [von den Bf geltend gemachten] Ansprüche Rechte im Auge haben, auf die sich Necmiye Dimici vorgeblich stützen möchte. Eine solche Situation muss von jener unterschieden werden, in der ein Bf versucht, in den Genuss eines Rechts zu kommen, das seit mehreren Generationen erloschen ist (und dessen Anerkennung daher gravierende Auswirkungen auf die Rechtssicherheit hätte).
(97) Die Einrede der Regierung muss daher zurückgewiesen werden.
c.Zur Zuständigkeit ratione materiae
(100) Im vorliegenden Fall steht einzig und allein das weibliche Geschlecht der Erbin [....], der das Recht verwehrt wurde, in den Genuss der Erträge der Stiftung zu kommen, im Vordergrund der Überlegungen.
(101) Daraus folgt, dass die strittigen vermögenswerten Interessen in den Anwendungsbereich von Art 1 1. ZPEMRK [...] fallen, was genügt, um auch Art 14 EMRK für anwendbar zu erklären.
(102) Somit ist auch diese Einrede der Regierung zurückzuweisen.
d.Zu den anderen Unzulässigkeitseinreden
(103) Festzuhalten ist, dass die Bf nicht in ihrer Eigenschaft als Nachkommen des Gründers [...], sondern als Erben von Necmiye Dimici handeln und sich darüber beklagen, dass Letztere ihrer Rechte aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit beraubt worden wäre.
(104) Folglich sind die Einreden der Regierung sowohl hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Beschwerde mit der Konvention ratione materiae als auch bezüglich der Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe zurückzuweisen.
(105) Die vorliegende Beschwerde wirft ernste Rechts- und Sachfragen auf, die nicht im Stadium der Zulässigkeitsprüfung erörtert werden können und daher einer meritorischen Prüfung bedürfen. Sie kann daher nicht für offensichtlich unbegründet iSv Art 35 Abs 3 EMRK erklärt werden.
e.Ergebnis
(106) Der GH verwirft daher sämtliche Unzulässigkeitseinreden der Regierung und erklärt die vorliegende Beschwerde [...] für zulässig (einstimmig).
a.Existierte eine auf der Geschlechtszugehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung?
(129) Im vorliegenden Fall wurde der Erblasserin der Anspruch auf den Überschuss aus den Erträgen der Stiftung verwehrt, weil ein solcher – ungeachtet der Tatsache, dass sie in direkter Abstammungslinie zum Gründer stand – nur dann bestanden hätte, wenn es sich bei ihr um einen Mann gehandelt hätte.
(130) Die Genannte wurde ebenfalls der Möglichkeit beraubt, ihren Kindern die Eigenschaft als Nutznießer der Überschüsse der Erträge zu »übertragen« (was ihr gemäß dem Abstammungsverhältnis gestattet gewesen wäre) – dies im Gegensatz zu Nachkommen des männlichen Geschlechts, die sich nicht bloß in einer vergleichbaren, sondern in einer streng identischen Situation wie die ihre wiederfanden.
(131) Was die Behauptung der Regierung angeht, wonach die Situation, über die sich die Bf beklagen, der Erblasserin nicht zum Nachteil gereicht hätte, da es sich bei den an die Nachkommen männlichen Geschlechts ausbezahlten Beträgen um solche handle, die nach der Ausstattung der weiblichen Nachkommen mit Kleidern und Unterhalt [wie es in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist] übrigbleiben würden, ist der GH der Ansicht, dass diese Behauptung mit Blick darauf, dass die Stiftung Erträge erwirtschaftete, die sich auf mehrere Millionen türkische Lira beliefen, spekulativ ist und keinesfalls ohne weiteres auf die vorliegende Situation angewendet werden kann. Die Tatsache, dass die den männlichen Nachkommen aus den Überschüssen der Erträge ausbezahlten Beträge eventuell niedriger sein können als die den Nachkommen weiblichen Geschlechts ausbezahlten, vermag nichts an der Existenz einer Diskriminierung zu ändern.
(132) Im Übrigen hat diese These keinerlei Einfluss auf den zweiten Punkt der unterschiedlichen Behandlung, können doch – wenn gemäß der Stiftungsurkunde schon Frauen keinen Anspruch auf die Überschüsse der Erträge geltend machen können – deren Kinder erst recht keinen solchen Anspruch einfordern, obwohl ihnen dies nach dem Abstammungsverhältnis gestattet wäre.
(134) Der GH ist daher der Meinung, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Erblasserin Gegenstand einer auf der Geschlechtszugehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung wurde.
b.Wurde Art 14 EMRK iVm Art 1 1. ZPEMRK Rechnung getragen?
(136) Was die Natur der auf dem Spiel stehenden Verpflichtungen angeht, möchte der GH festhalten, dass die strittige Diskriminierung nicht auf einer Entscheidung der Stiftung, sondern auf einem Urteil des Zivilgerichts Diyarbakir beruht. [...] In der Tat stand die Befugnis, der Erblasserin einen Anspruch auf die Überschüsse der Erträge einzuräumen, einzig und allein den Gerichten zu. Mit anderen Worten lässt sich der Eingriff in die Rechte der Erblasserin [...] auf einen Akt der Gerichtsbarkeit zurückführen.
(137) Jedenfalls stützten sich die Gerichte bei ihrer Entscheidung [...] auf die in der Stiftungsurkunde niedergelegten Bestimmungen. Der GH möchte übrigens anmerken, dass die vorliegende Beschwerde sich präzise auf den Umstand stützt, dass die Gerichte die diskriminierenden Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht beseitigt haben. Es geht also um eine Passivität oder Nachlässigkeit seitens der Gerichte. Die aufgeworfenen Fragen sollten daher unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtungen untersucht werden. [...]
(139) Zur Frage, ob diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall Beachtung fanden, ist anzumerken, dass die Entscheidung der Gerichte, der Erblasserin einen Anspruch auf die Überschüsse der Erträge wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit zu verweigern, auf den einschlägigen Bestimmungen der Stiftungsurkunde beruhte. [...] Die Diskriminierung, welche die Bf erfuhr, basierte auf keiner anderen Rechtfertigung als dem Wunsch des Gründers der Stiftung, der seinen Ursprung in soziokulturellen Erwägungen und dem Frauenbild hatte, die bzw das zur Zeit der Gründung der Stiftung – also zu Beginn des 16. Jahrhunderts – vorherrschten.
(140) Die Gesamtheit der von der Regierung zur Rechtfertigung des von den Gerichten gewählten Ansatzes vorgebrachten Argumente lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen privaten Rechtsstreit gehandelt habe und dass mit Blick auf die Vertragsfreiheit und den mit dem Recht auf Eigentum und der Vereinsfreiheit verbundenen Vorrechten der Wunsch des Gründers der Stiftung Vorrang genießen solle.
(141) Es versteht sich von selbst, dass – würde man einer solchen Logik folgen – die Existenz positiver Verpflichtungen, welche den Staaten die Pflicht auferlegen, Diskriminierungen zu verhindern, sie zu beenden oder sie zu sanktionieren, ihrer Substanz beraubt, wenn nicht sogar in Abrede gestellt würde. Die Tatsache, dass die vorliegende Streitigkeit Beziehungen zwischen Privatpersonen betraf, vermag als solche den Staat nicht seiner Verpflichtung zu entheben, gewisse notwendige Maßnahmen mit dem Ziel zu setzen, Diskriminierungen unter Privatpersonen zu verhindern bzw sie zu bestrafen und insb Vorkehrungen für einen effektiven gerichtlichen Schutz gegen Diskriminierung zu treffen.
(142) Der GH erinnert daran, dass weder das Prinzip der Privatautonomie noch die aus ihr erfließende Vertragsfreiheit, die Vereinsfreiheit oder das Recht, frei über seine Güter verfügen zu können, absoluter Natur sind. Vielmehr werden diese vom Recht eingegrenzt und abgesteckt und können weder gesetzlichen Bestimmungen, vor allem den Regeln des ordre public, und noch weniger der Verfassung derogieren. So will es der Stufenbau der Rechtsordnung.
(143) Im vorliegenden Fall begnügten sich die Gerichte, zuerst den (wahren) Willen des Gründers zu ergründen und ihn dann umzusetzen, so wie er in der Stiftungsurkunde Ausdruck fand, ohne allerdings danach zu trachten, diesen mit den Regeln des ordre public zu konfrontieren. Sie scheinen zu keiner Zeit daran gedacht zu haben, die Vereinbarkeit des Wunsches des Gründers mit der Konvention, der [türkischen] Verfassung oder den Gesetzen zu prüfen, obwohl dieser offenkundig Fragen hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen aufwarf.
(144) Weder die Gerichte noch die Regierung haben auch nur das geringste Vorbringen zur Rechtfertigung erstattet, warum der diskriminierende Wunsch eines Individuums, welches von aus den Eigentümerrechten erfließenden Vorrechten Gebrauch macht, höheren Schutz genießen und somit dem Prinzip der Nichtdiskriminierung vorgehen sollte – ein Grundsatz, der nicht nur in der [türkischen] Verfassung verankert, sondern auch Bestandteil jener Prinzipien ist, welche der Konvention als Instrument des europäischen ordre public zugrundeliegen.
(145) Was das Vorbringen [der Regierung] angeht, wonach der Wunsch des Gründers zu dem Zeitpunkt, zu dem er deponiert wurde, im Einklang mit dem damals in Geltung stehenden Recht erfolgt sei, möchte der GH anmerken, dass dies im vorliegenden Fall nicht als ausschlaggebend angesehen werden kann. In der Tat vermag die Rechtmäßigkeit einer [geübten] Praxis zum Zeitpunkt ihrer Anwendung nicht per se irgendeine Vorrangstellung oder Immunität gegenüber aktuellen Standards des ordre public bzw der Konvention zu garantieren. Im Übrigen scheint auch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (Anm: Nach Art 2 leg cit sind Regelungen früheren Rechts, welche dem ordre public und den guten Sitten zuwiderlaufen, nicht anzuwenden.) in diese Richtung zu weisen. Dies hat umso mehr für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem die fragliche Praxis aus sozialen und moralischen Konzeptionen sowie einem veralteten Verständnis von der Rolle der Frau hervorgeht, die in der türkischen Gesellschaft nicht länger und in europäischen
Gesellschaftssystemen weitgehend nicht mehr gültig sind.
(148) Aus dem Vorgehenden folgt, dass die nationalen Behörden ihrer positiven Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, Necmiye Dimici, deren Erben die Bf sind, vor einer auf der Geschlechtszugehörigkeit basierenden Diskriminierung zu schützen.
(149) Somit ist eine Verletzung von Art 14 EMRK iVm Art 1 1. ZPEMRK festzustellen (einstimmig).
(150) Der GH hält es für zweckmäßig, die zeitliche Reichweite des vorliegenden Urteils zu präzisieren.
(151) Mag er auch die Konvention im Licht gegenwärtiger Bedingungen auslegen, soll nicht die Tatsache außer Acht gelassen werden, dass auf vermögensrechtlicher Ebene eine unterschiedliche Behandlung von Nachkommen einer Stiftung in der Türkei für viele Jahre als zulässig erachtet wurde.
(152) Der GH ist daher der Ansicht, dass das Prinzip der Rechtssicherheit, welches dem Konventionsrecht notwendigerweise inhärent ist, den türkischen Staat davon befreit, juristische Handlungen oder Situationen, welche sich vor dem gegenständlichen Urteil ereignet haben, in Frage zu stellen.
IV.Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK
(153) Die Bf prangern gewisse Widersprüche an, was die von den Experten vorgenommene zweimalige Übersetzung der Stiftungsurkunde angeht.
(154) Angesichts der Feststellungen zum Beschwerdepunkt unter Art 14 EMRK iVm Art 1 1. ZPEMRK hält es der GH nicht für notwendig, über die Zulässigkeit oder über die Wohlbegründetheit des vorgebrachten Beschwerdepunkts zu entscheiden.
V.Entschädigung nach Art 41 EMRK
(158) Mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ist der GH der Ansicht, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens das geeignetste Mittel zur Wiedergutmachung der von ihm festgestellten Konventionsverletzung wäre. Er verweist in diesem Zusammenhang auf § 375 Abs 1 des türkischen Zivilgesetzbuchs, in dem ausdrücklich vorgesehen ist, dass ein eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle feststellendes Urteil des GH einen speziellen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens bildet.
(159) Die Bf haben keinerlei Antrag auf Ersatz von immateriellem Schaden und von Kosten und Auslagen gestellt, weshalb der GH es nicht für angebracht hält, ihnen in dieser Hinsicht eine Summe zuzusprechen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kopecký/SK, 28.9.2004, 44912/98 (GK) = NL 2004, 225
Burden/GB, 29.4.2008, 13378/05 (GK) = NL 2008, 105
Fabris/FR, 7.2.2013, 16574/08 (GK) = NLMR 2013, 37
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.7.2022, Bsw. 70133/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 351) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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