OGH 12Ns30/22s

12Ns30/22sTribunal supérieur1 juil. 2022

Texte intégral

OGH 12Ns30/22s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00030.22S.0701.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * S* und * P* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 U 289/20a des Bezirksgerichts Klagenfurt über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Der Umstand, dass sich die Angeklagten die Anreise nach Klagenfurt in finanzieller Hinsicht nicht leisten können, stellt mit Blick darauf, dass von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel der Bezirksgerichte Klagenfurt und Wolfsberg habe, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RISJustiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539).

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