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14Os65/22y•OGH 14Os65/22y
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. März 2022, GZ 8 Hv 125/21b33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 25. Februar 2021 in G* ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich ein im Urteil beschriebenes, im Eigentum der U* GmbH stehendes Kraftfahrzeug, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er es um 76.500 Euro an die H* GmbH verkaufte und den Verkaufserlös nicht an die Eigentümerin abführte, sondern zur Begleichung von Sozialversicherungsabgaben und für eigene Belange verwendete.
[3] Dagegen richtet sich die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Da er bei deren Anmeldung (ON 34) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete, war sie schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[5] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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