AUSL EGMR Bsw73548/17 (Bsw45521/19)

Bsw73548/17 (Bsw45521/19)Autre juridiction31 mai 2022

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw73548/17 (Bsw45521/19)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache X. u.a. gg. Albanien, Urteil vom 31.5.2022, Bsw. 73548/17.

Spruch

Art. 1 12. ZPEMRK, Art. 46 EMRK - Besuch einer Volkschule nahezu ausschließlich durch Kinder aus ethnischer Minderheit.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 12. ZPEMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.500,– pro Bf für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf leben in Korça. 2012 führte die Regierung ein Nahrungsmittelhilfsprogramm in der »Naim Frashëri« Volksschule ein, bei dem Schülern der ägyptischen und Roma-Minderheit Essenspakete zur Verfügung gestellt wurden, um deren Schulbesuchsrate zu erhöhen. Während der Schuljahre 2012 bis 2019 waren 89 bis 100 % der Schüler der »Naim Frashëri« Volksschule Angehörige der ägyptischen und Roma-Minderheit.

Nach Beschwerden des Europäischen Zentrums für die Rechte der Roma (European Roma Rights Center, »ERRC«) beim Antidiskriminierungsbeauftragten erließ dieser zunächst eine Empfehlung und am 2.9.2015 eine verbindliche Entscheidung, wonach Kinder der ägyptischen und Roma-Minderheit in der Schule aufgrund ihrer Überzahl indirekt diskriminiert würden. Diese Segregation würde die Integration in das Sozialleben der Bevölkerungsmehrheit verhindern. Er entschied, dass das zuständige Ministerium »sofortige Entscheidungen zur Verbesserung der Situation und Änderung des Anteils« zu treffen habe. Das Ministerium argumentierte, dass die Segregation ein ungewollter Effekt des Hilfsprogramms sei.

In Reaktion auf die Entscheidung weitete die Regierung am 22.2.2017 das Nahrungsmittelhilfsprogramm auf alle Schüler der »Naim Frashëri« Volksschule aus. Weiters sollte die Volksschule mit drei anderen Volksschulen zusammengelegt werden. Dies verzögerte sich aufgrund von Renovierungsarbeiten an der »Naim Frashëri« Volksschule.

Rechtsausführungen:

Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 1 12. ZPEMRK (allgemeines Diskriminierungsverbot), weil sie aufgrund des Versäumnisses der Behörden, desegregierende Maßnahmen gegen die Überzahl an Schülern der ägyptischen und Roma-Minderheit an der »Naim Frashëri« Volksschule zu setzen, in ihrem Recht auf inklusive Bildung diskriminiert worden seien.

I.Verbindung der Beschwerden

(49) Aufgrund des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden wird der GH diese gemeinsam in einem einzigen Urteil prüfen [...].

II.Zur behaupteten Verletzung von Art 1 12. ZPEMRK

(55) Das 12. ZPEMRK wurde von Albanien am 26.11.2004 ratifiziert und trat am 1.4.2005 im Land in Kraft.

1. Zulässigkeit

(56) Die Regierung wandte ein, dass die Empfehlung [...] des Antidiskriminierungsbeauftragten und seine Entscheidung vom 22.9.2015 unzureichend waren, um zum Schluss zu kommen, dass die Bf die ihnen zur Verfügung stehenden nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hätten, was ausschließlich durch eine gerichtliche Antidiskriminierungsklage möglich gewesen wäre [...]. [...]

(59) [...] Tatsächlich entspricht es der stRsp des GH, wonach es im Einklang mit dem Prinzip der Subsidiarität geboten ist, dass zunächst die nationalen Gerichte Gelegenheit haben sollen, Fragen der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Konvention zu beurteilen, und dass, wenn trotzdem eine Beschwerde an ihn herangetragen wird, der GH von den Feststellungen des nationalen Gerichts profitieren soll, das in direktem und ständigem Kontakt mit den maßgeblichen Kräften seines Landes ist [...].

(60) Gleichzeitig muss die Erschöpfungsregel im Kontext des Schutzes der Menschenrechte mit einer gewissen Flexibilität und ohne exzessiven Formalismus angewendet werden [...]. Die Erschöpfungsregel ist weder von absolutem Charakter noch kann sie automatisch angewendet werden. Bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Regel ist es notwendig, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen [...].

(62) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass der Antidiskriminierungsbeauftragte nach albanischem Recht eine unabhängige Behörde ist, die bindende Entscheidungen sowohl für öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Einheiten erlassen sowie Antidiskriminierungsmaßnahmen anordnen kann [...]. Die Entscheidungen des Antidiskriminierungsbeauftragten können vor Gericht angefochten werden [...]. Da der Minister gegen die Entscheidung vom 22.9.2015 [...] nicht berief, wurde diese rechtskräftig und vollstreckbar [...].

(63) Hinsichtlich des Arguments der Regierung, die Bf hätten Schadenersatz vor den nationalen Gerichten begehren können, betont der GH, dass nationale Rechtsbehelfe in der Hinsicht »effektiv« sein müssen, dass sie entweder die behauptete Verletzung oder deren Fortdauer verhindern oder eine angemessene Wiedergutmachung jeder bereits erfolgten Verletzung bieten können [...]. Im gegenständlichen Fall zielt die Beschwerde der Bf [...] darauf ab, eine fortgesetzte Situation, nämlich die Segregation in ihrer Schule, zu beenden. Daher kann ein Rechtsbehelf, der lediglich eine finanzielle Kompensation in Aussicht stellt, ohne die Fortsetzung der behaupteten Verletzung zu verhindern, nicht als effektiv angesehen werden [...]. [...]

(64) Ferner hält der GH fest, dass sich die Regierung nicht zur Tatsache äußerte, dass sich das ERRC – und nicht die Bf – beim Antidiskriminierungsbeauftragten über die Situation in der Schule beschwerte. [...] Der GH hat keinen Grund zu zweifeln, dass das nationale Recht die Legitimation des ERRC vorsah, das gegenständliche Verfahren im Namen der Schüler der ägyptischen und Roma-Minderheit der »Naim Frashëri« Volksschule einzuleiten [...]. Vor dem GH wurde auch nicht bestritten, dass sich die Beschwerde des ERRC und die darauffolgende Entscheidung [...] vom 22.9.2015 auf die individuelle Situation und die spezifischen Beschwerdepunkte der Bf vor dem GH beziehen.

(65) Daher mussten die Bf keine Antidiskriminierungsklage vor den nationalen Gerichten erheben, die im Wesentlichen dasselbe Ziel wie die Beschwerde des ERRC vor dem Antidiskriminierungsbeauftragten gehabt hätte.

(66) [...] Die Beschwerden sind weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

a.Relevante Grundsätze

(75) Ungeachtet des unterschiedlichen Anwendungsbereichs von Art 14 EMRK und Art 1 12. ZPEMRK sollte der Begriff »Diskriminierung« in Art 1 12. ZPEMRK dem in Art 14 EMRK entsprechen [...]. [...] Daher sieht der GH keinen Grund, von der etablierten Definition der »Diskriminierung« abzuweichen [...].

(76) Weiters kann abgeleitet werden, dass grds dieselben Standards, die in der Rsp des GH zum durch Art 14 EMRK gewährten Schutz entwickelt wurden, auch auf Fälle unter Art 1 12. ZPEMRK anwendbar sind [...].

(77) Daher hat der GH festgestellt, dass Diskriminierung eine Ungleichbehandlung von Personen in annähernd ähnlichen Situationen ohne objektive und angemessene Rechtfertigung bedeutet [...].

(78) Der GH hat auch entschieden, dass das Miteinander von Mitgliedern der Gesellschaft frei von Rassentrennung ein fundamentaler Wert demokratischer Gesellschaften ist [...].

(79) Hinsichtlich der Segregation in Schulen im Speziellen hat der GH eine Reihe von Urteilen zu verschiedenen Situationen getroffen. Der Fall D. H. ua/CZ betraf eine Sache, in der die landesweite Praxis, eine unverhältnismäßige Zahl von Roma-Kindern in Schulen für Schüler mit Lernschwierigkeiten zu stecken, eine Diskriminierung aufgrund des ethnischen Ursprungs der Bf darstellte.

(80) Oršuš ua/HR betraf kroatische Staatsbürger und Roma, die während ihrer Ausbildung aufgrund unzureichender Kroatischkenntnisse zeitweise in separate Roma-Klassen gesteckt wurden. Der GH stellte eine Verletzung des Diskriminierungsverbots fest, ua aufgrund des Versäumnisses der Behörden, alle notwendigen Schritte zu setzen, um einen raschen Fortschritt der Bf beim Erlernen der Sprache und ihre darauffolgende Integration in gemischte Klassen sicherzustellen.

b.Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(82) Die Regierung bestritt nicht, dass die Situation der Bf eine Segregation darstellte und es desegregierender Maßnahmen bedürfe. Ferner wurden diese Punkte auch nicht vom Ministerium im nationalen Verfahren bestritten [...], sondern es wurde lediglich eingewendet, dass die Situation nicht vorsätzlich geschaffen wurde.

(83) In diesem Zusammenhang hält der GH fest, dass die »Naim Frashëri« Volksschule nicht ausschließlich für Kinder der ägyptischen/Roma-Minderheit geschaffen wurde. Ferner behaupteten die Bf nicht, dass deren Segregation vorsätzlich erfolgte. Jedoch hat der GH bereits entschieden, dass eine Diskriminierung, die womöglich gegen die Konvention verstößt, auch von einer de facto-Situation herrühren kann [...] und nicht notwendigerweise eine Absicht, zu diskriminieren, erfordert (vgl D. H. ua/CZ, Rn 184).

(84) Nach Ansicht des GH ist daher die zentrale Frage, ob die Regierung ihrer positiven Verpflichtung nachkam, die faktische Ungleichheit der Bf zu beseitigen und das Fortdauern der Diskriminierung aufgrund ihrer Überzahl in der Schule zu verhindern, auch um den Kreislauf der Ausgrenzung zu durchbrechen und ihnen zu ermöglichen, bereits von klein auf als gleichwertige Bürger zu leben [...]. In diesem Zusammenhang brachte die Regierung vor, dass die Behörden sofortige Maßnahmen gegen die Segregation der Bf setzten. Jedoch hält der GH fest, dass die Entscheidung, das Nahrungsmittelhilfsprogramm auf alle Ethnien in der Schule auszuweiten, am 22.2.2017 getroffen wurde [...], fast eineinhalb Jahre nach der Entscheidung des Antidiskriminierungsbeauftragten vom 22.9.2015. Die Regierung brachte weder Gründe für diese Verzögerung vor, noch für jene bei Implementierung der zweiten angeblich ausgeführten Maßnahme, um die Schülerschaft der Schule zu diversifizieren, nämlich die Renovierung des Schulgebäudes, die im

September 2019, vier Jahre nach der Entscheidung [...], abgeschlossen wurde. In den Augen des GH waren diese Verzögerungen unvereinbar mit der zeitkritischen Situation, in der Kinder segregiert wurden, sowie mit der Entscheidung des Antidiskriminierungsbeauftragten, wonach Maßnahmen »sofort« zu treffen waren [...].

(85) Vor allem konnte die Regierung keinen objektiven Grund nennen, warum sie die zwei Maßnahmen nicht implementieren konnte [...], nämlich die Ausweitung des Nahrungsmittelhilfsprogramms auf vier weitere Schulen in der Gegend – die wahrscheinlich Schüler der ägyptischen/Roma-Minderheit motiviert hätte, andere Schulen zu besuchen – und die Zusammenlegung von »Naim Frashëri« mit drei weiteren Schulen [...]. Beide Maßnahmen hätten einen schnelleren vorteilhaften Effekt auf die ägyptischen/Roma-Kinder gehabt. Der GH kann die Rechtfertigung der Behörden nicht akzeptieren, dass der Zusammenschluss aufgrund der Renovierung der »Naim Frashëri« Schule nicht durchgeführt wurde, da die Renovierungsarbeiten nur eine beschränkte Zeit andauerten [...]. Auch im Schuljahr 2019/20 stellten ägyptische/Roma-Kinder 90 % der Schüler.

(86) In Anbetracht des Vorbringens der Regierung, dass die gegenständliche Segregation durch die Konzentration von Roma/Ägyptern in der betreffenden Gegend nahe der segregierten Schule verursacht wurde, schien der Vorschlag der Behörden, letztere mit nicht-segregierten Schulen in der Gegend zusammenzulegen, als durchaus sachdienliche Lösung. [...] Ähnliche Lösungen wurden bereits in anderen Landesteilen angewendet, in denen auch für den Transport der Schüler gesorgt wurde [...]. [...]

(87) Der GH stellt fest, dass er bereits in einem ähnlichen Fall eine Diskriminierung festgestellt hat, in dem der Staat es verabsäumte, desegregierende Maßnahmen zu setzen (vgl Lavida ua/GR, Rn 73). Er hält fest, dass auch im gegenständlichen Fall die Verzögerung und die nicht erfolgte Einführung angemessener Maßnahmen zur Desegregation kein objektives und angemessenes Ziel verfolgten.

(88) Daher wurde Art 1 12. ZPEMRK verletzt (einstimmig).

III.Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 4.500,– pro Bf für immateriellen Schaden (einstimmig).

IV.Art 46 EMRK

(96) [...] In Anbetracht der gegenständlich festgestellten Verletzung hält der GH fest, dass die [vom belangten Staat] zu treffenden Maßnahmen das Ende der Diskriminierung der Schüler mit ägyptischer oder Roma-Abstammung in der »Naim Frashëri« Volksschule sicherstellen müssen [...].

Vom GH zitierte Judikatur:

Zarb Adami/MA, 20.6.2006, 17209/02 = NL 2006, 147

D. H. ua/CZ, 13.11.2007, 57325/00 (GK) = NLMR 2007, 299 = EuGRZ 2009, 90

Oršuš ua/HR, 16.3.2010, 15766/03 (GK) = NLMR 2010, 96

Horváth und Kiss/HU, 29.1.2013, 11146/11 = NLMR 2013, 29

Vona/HU, 9.7.2013, 35943/10 = NLMR 2013, 245

Lavida ua/GR, 30.5.2013, 7973/10

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.5.2022, Bsw. 73548/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 281) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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