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12Os30/22m•OGH 12Os30/22m
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Socher als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 72/20t des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2022, AZ 7 Bs 311/21z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] * S* wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. April 2021, GZ 39 Hv 72/20t52, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
[2] Das Oberlandesgericht Innsbruck sprach mit Urteil vom 20. Jänner 2022 aus, dass auf die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe keine Rücksicht genommen werde. Der gegen den Ausspruch über die Schuld und über die Strafe gerichteten Berufung des Angeklagten wurde nicht Folge gegeben.
[3] Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
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