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22R332/21k•LG Korneuburg 22R332/21k
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei A***** G***** GmbH, vertreten durch Mag. Thomas Hohenberg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, vertreten durch Brenner Klemm Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 750,-- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 28.07.2021, 23 C 510/20b-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 175,70 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Fluggäste R*****, K***** und H***** S***** verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten auszuführenden Flug OE 122 am 15.09.2018 von Wien (VIE) nach Palma de Mallorca (PMI) mit einer geplanten Abflugzeit um 05:20 Uhr und einer geplanten Ankunftszeit um 07:35 Uhr. Die Flugstrecke beträgt nach der Großkreisberechnung nicht mehr als 1.500 km.
Mit Klage vom 31.08.2020 begehrte die Klägerin EUR 750,-- samt Zinsen und brachte zusammengefasst vor, die Fluggäste hätten sich zeitgerecht am Gate eingefunden. Der Flug habe eine erhebliche Verspätung gehabt. Der Fluggast R***** S***** habe von der vor Ort am Gate befindlichen Mitarbeiterin der Beklagten die Information erhalten, dass der Flug annulliert worden sei, weil ein technisches Gebrechen vorliege, eine Reparatur erforderlich sei und mit dieser am gleichen Tag nicht mehr zu rechnen sei. Die Fluggäste seien mit E-Mail der Beklagten vom 15.09.2019 über die Annullierung und die damit einhergehenden Optionen informiert worden. Ein Check-Out werde anscheinend schon ohne Annullierung bereits dann vorgenommen, wenn bereits feststehe, dass sich der Flug verspäten werde. Es sei ihm nicht gelungen, mit der Beklagten Kontakt wegen eines Ersatzfluges aufzu-nehmen. Da er bereits ein Hotel gebucht gehabt hatte, habe er selbst einen Flug gebucht, der um 13:00 Uhr abgeflogen und um 15:25 Uhr in PMI angekommen sei. Die den Fluggästen aus diesem Grund zustehenden Ausgleichsansprüche seien der Klägerin abgetreten, und die Abtretung sei von ihr angenommen worden.
Die Beklagte bestritt den Klagsanspruch dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und brachte zunächst vor, es werde die Aktivlegitimation bestritten, weil eine Forderungsabtretung nicht nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus hätten die Fluggäste am 14.09.2018 um 22:16 Uhr online eingecheckt und zur selben Zeit die Bordkarte ausgedruckt. Diese erhalte man beim Check-In und nicht, wenn man sich am Gate einfinde. Am Gate brauche man die Bordkarte, andernfalls könne man das Flugzeug nicht betreten. Die Fluggäste hätten sich nicht zum Check-In bzw zur Abfertigung eingefunden (no-show), sodass die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der EU-FluggastVO gemäß Art 3 Abs 2 lit a leg cit nicht erfüllt sei. Ein Check-Out werde am Gate dann vorgenommen, wenn sich ein Passagier nicht zum Boarding einfinde. Dies sei erforderlich, weil sie eine Passagierliste über sämtliche das Flugzeug boardende Passagiere benötige. Bevor sie das Check-Out vornehme, rufe sie die Passagiere noch einmal am Gate aus. Wenn sich diese nach einer bestimmten Zeit nicht am Gate einfinden würden, checke sie sie aus. Sie warte mit dem Check-Out immer bis zur letzten Minute. Einem nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug beförderten Fluggast stehe kein Ausgleichsanspruch zu. Sie habe alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, indem sie den gegenständlichen Flug verspätet durchgeführt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, über den eingangs festgehaltenen, außer Streit stehenden Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen:
„Die Fluggäste checkten […] für den Flug am 14.09.2018 um 22:16 [Uhr] online ein und luden ihre Bordkarten herunter. Auf diesen wurden sie darauf hingewiesen, dass das Gate um 04:50 [Uhr] schließe. Ihr Gepäck gaben die Fluggäste am Abend des 14.09.2018 bei einer der Gepäckaufgabestellen am Flughafen Wien-Schwechat auf. Am 15.09.2018 kamen die Fluggäste um 04:15 [Uhr] am Flughafen Wien-Schwechat an. Da sie bereits über ihre Bordkarten verfügten und ihr Gepäck aufgegeben hatten, bestand keine Notwendigkeit, sich zum Abfertigungsschalter zu begeben. Sie gingen daher direkt zum Gate des Fluges OE 122 und trafen um 04:30 [Uhr] dort ein. Zunächst wurde am Gate des Fluges OE 122 zwei- bis dreimal durchgesagt, dass sich der Flug verspäte. Um 06:30 [Uhr] erfolgte schließlich die Durchsage, dass der Flug aufgrund eines technischen Defekts nicht stattfinden werde, zumal ein Ersatzteil aus Deutschland eingeflogen und das Flugzeug repariert werden müsse. Daraufhin verließen die Fluggäste das Gate und begaben sich zurück in die Abflughalle. Dort versuchte R***** S***** zunächst erfolglos, die Beklagte telefonisch zu erreichen, um sich nach einem Alternativflug am selben Tag zu erkundigen. Die Leitung war jedoch durchgehend besetzt. Am Informationsschalter des Flughafens Wien wurde ihnen mitgeteilt, dass L***** am Flughafen Wien-Schwechat über keinen Schalter verfüge. Tatsächlich gibt es am Flughafen Wien-Schwechat vor Durchschreiten der Sicherheitskontrolle Schalter von L*****, an denen Gepäck aufgegeben werden kann und Umbuchungen durchgeführt werden. Nachdem R***** S***** den Flugplan studiert und dabei festgestellt hatte, dass L***** am selben Tag keinen weiteren Flug nach Palma de Mallorca durchführen würde, buchte er, zumal sie bereits in Mallorca ein Hotel gebucht hatten, um 06:51 [Uhr] für sich und die anderen Fluggäste einen Ersatzflug einer spanischen Fluglinie, mit dem sie um 13:00 [Uhr] in Wien abflogen und um 15:25 [Uhr] in Palma de Mallorca ankamen. Um 06:55 [Uhr] erhielt R***** S***** ein E-Mail der Beklagten, das auszugsweise lautete wie folgt:
Sehr geehrte/r Kunde
wir möchten uns für die Verspätung Ihres L***** Fluges am 15.09.2018 Nun stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Auswahl. [sic!]
Die weitere Vorgehensweise ist untenstehend angeführt.
Eine Erstattung beantragen
Wenn Sie Ihre Reservierung stornieren und den vollen Preis für den/die nicht angetretenen Flug/Flüge erstattet bekommen möchten, klicken Sie auf Erstattung und geben Sie Ihre Buchungsdetails ein.
Erstattungen erfolgen innerhalb von sieben Werktagen auf dem Zahlungsweg, über den die ursprüngliche Buchung abgewickelt wurde.
Annullierten Flug umbuchen (kostenfrei)
[...]
Sollten Sie mehr als 14 Tage vor der geplanten Abflugzeit über eine Flugstreichung informiert worden sein oder sollten außerordentliche Umstände die Flugstörung verursacht haben, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß EU VO261
[…]
Uns ist bewusst, dass Ihnen durch die Annullierung Ihres Fluges womöglich Unannehmlichkeiten entstehen und werden versuchen, Ihre Wünsche zu berücksichtigen – entsprechend der EU-Regulierung 261/2004Wir möchten uns noch einmal aufrichtig für die Annullierung Ihres Fluges entschuldigen.
Tatsächlich startete der Flug OE 122 um 13:46 [Uhr] in Wien und landete um 16:19 [Uhr] in Palma de Mallorca. Die Fluggäste wurden nicht über die verspätete Durchführung des Fluges informiert. Ob die verspätete Durchführung auf der Anzeigetafel des Flughafens Wien-Schwechat angezeigt wurde, kann nicht festgestellt werden. Nachdem sie am Gate und per E-Mail über die Annullierung informiert und eigenständig einen Ersatzflug gebucht hatten, beachteten die Fluggäste die Anzeigetafel nicht mehr.
R***** S***** beantragte einige Tage später durch Anklicken des in der E-Mail vom 15.09.2018 enthaltenen Links die Rückerstattung der Ticketkosten, die ihm für sich und die anderen Fluggäste am 20.09.2018 refundiert wurden.“
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – zum Ergebnis, die Fluggäste hätten über eine bestätigte Buchung verfügt und sich rechtzeitig am Gate eingefunden, um dort auf das Boarding zu warten. Durch die mittels Durchsage erfolgte Mitteilung der Annullierung des Fluges sowie die entsprechende Bestätigung durch das nachfolgende E-Mail habe die Beklagte den Fluggästen die Beförderung mit dem Flug OE 122, der tatsächlich mehrere Stunden später ohne vorherige Information der Fluggäste durchgeführt worden sei, verweigert. Vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung habe die Beklagte nicht behauptet. Die Fluggäste hätten somit jeweils Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von EUR 250,-- gemäß Art 4 Abs 3 iVm Art 7 Abs 1 lit a EU-FluggastVO.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin wendet sich zusammengefasst gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, es liege der Tatbestand der Nichtbeförderung vor, weil diese ein aktives Zurückweisen des Passagiers durch das Luftfahrtunternehmen und damit die Weigerung, die Passagiere zu befördern, erfordere. Es liege jedoch im vorliegenden Fall keine Weigerung, die Fluggäste zu befördern, vor. Zudem ergebe sich aus dem Sachverhalt unzweifelhaft, dass eine Verspätung vorliege, was sich auch durch das E-Mail der Beklagten bestätige. Die Fluggäste hätten sich jedoch zum Zeitpunkt des E-Mails bereits eine Ersatzbeförderung organisiert, wodurch der Beklagten die Möglichkeit genommen worden sei, sie überhaupt zu transportieren. Bei einer verspäteten Flugdurchführung sei es erforderlich, dass der Fluggast auf dem Flug tatsächlich befördert wurde.
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin den Klagsanspruch zwar auf das Vorliegen einer „erheblichen Verspätung“ gestützt, jedoch (auch) ein Tatsachenvorbringen erstattet hat, das es dem Erstgericht ermöglicht hat, den – in den wesentlichen Elementen das klägerische Vorbringen bestätigenden – festgestellten Sachverhalt zutreffend unter den Tatbestand der Nichtbeförderung iSd Art 4 EU-FluggastVO zu subsumieren.
Der Begriff der „Nichtbeförderung“ umfasst nicht nur den Fall der Überbuchung des Fluges, sondern jeglichen Fall einer Beförderungsverweigerung gegenüber Fluggästen, die sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben (Schmid in BeckOK Fluggastrechte-Verordnung22 Art 4 Rz 5 mwN). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt Nichtbeförderung auch dann vor, wenn sich ein Luftfahrtunternehmen weigert, einen Fluggast zu befördern, der sich unter den in Art 3 EU-FluggastVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat, und der Grund für diese Weigerung ist, dass die von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flüge umorganisiert worden sind (EuGH C-22/11, Finnair Oyj/Timy Lassooy).
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin besteht kein Zweifel daran, dass die – letztlich wahrheitswidrige – Durchsage, der Flug finde aufgrund eines technischen Defekts nicht statt, in Zusammenschau mit dem 25 Minuten später versandten E-Mail, welches sich mit Ausnahme des einmalig verwendeten Wortes „Verspätung“ durchgehend auf eine Annullierung und deren Folgen bezieht, eine Weigerung der Beförderung darstellt (vgl auch 22 R 120/20g). An dieser zunächst gegenüber den Fluggästen kommunizierten Weigerung, sie zu befördern, vermag auch die Tatsache, dass der Flug in weiterer Folge (mit großer Verspätung) durchgeführt wurde, nichts zu ändern. Es würde den Grundsätzen von Treu und Glauben völlig zuwiderlaufen, die Fluggäste durch die unrichtige Mitteilung, der Flug finde nicht statt, dazu zu veranlassen, sich vom Flugsteig zu entfernen, um sich in der Folge deren ausdrückliche Zurückweisung zu ersparen.
Das Ziel der EU-FluggastVO besteht nach den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucher sicherzustellen, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, generell gestärkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (EuGH 22.04.2021, C-826/19, Rn 26). Nach der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Art 4 Abs 1 EU-FluggastVO müssten sich Fluggäste nach einem kommunizierten Ausfall des Fluges weiterhin auf unbestimmte Zeit am Gate aufhalten, um sicherzustellen, dass nicht allenfalls – entgegen der Erklärung des Luftfahrtunternehmens – der Flug doch noch durchgeführt wird. Dies würde jedoch dem zuvor genannten Ziel der EU-FluggastVO widersprechen. Das Erstgericht hat daher einen Anspruch gemäß Art 4 Abs 3 iVm Art 7 Abs 1 lit a EU-FluggastrechteVO zutreffend bejaht.
Die Frage, ob bei einer verspäteten Flugdurchführung der Fluggast mit dem Flug tatsächlich befördert werden musste, stellt sich daher nicht. Sofern die Berufungs-werberin darauf verweist, dass der gegenständliche Flug tatsächlich – wenn auch verspätet – durchgeführt worden sei, bleibt unklar, was sie daraus gewinnen will: ob der Flug nach „Zurückweisung“ der Fluggäste dann tatsächlich (mit oder ohne Verspätung) durchgeführt wurde, ist nach Verwirklichung des Tatbestandes der Nichtbeförderung nicht mehr relevant.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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