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12Os137/21w•OGH 12Os137/21w
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen M* B* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 1. Juli 2021, GZ 61 Hv 11/21m44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* B* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (III./) und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in B*
I./ am 31. Dezember 2018 außer den Fällen des § 201 StGB * K* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie festhielt und auf sein Bett drückte, ihre Hose samt Unterhose hinunterzog und sie im unbekleideten Scheidenbereich leckte;
II./ an nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum November 2017 bis Oktober 2018 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er der schlafenden bzw gerade erwachenden * Ka* zumindest einmal den Penis und mehrfach einen Finger in ihre Vagina einführte;
III./ außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er unmittelbar vor den nachstehend genannten, schlafenden bzw gerade erwachenden Personen onanierte und schließlich auf ihre nackten Füße ejakulierte, und zwar an jeweils nicht näher bestimmbaren Tagen
1. / im Zeitraum September 2018 bis April 2019 * P* in circa 60 Angriffen;
2. / im Zeitraum September 2015 bis Oktober 2018 * Ka* in einer Vielzahl von Angriffen;
3. / im Jahr 2019 * Br* in circa 10 Angriffen;
IV./ am 22. September 2019 * Z* durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er sie mehrere Minuten lang im bekleideten Vaginalbereich streichelte.
[3] Die dagegen aus Z 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der gegen die Schuldsprüche I./ und II./ gerichteten Tatsachenrüge ist vorauszuschicken, dass Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
[5] In diesem Sinn erschöpft sich die Rüge in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie
(zum Schuldspruch I./) der Einlassung des Angeklagten anhand eigenständig entwickelter Überlegungen höhere Glaubwürdigkeit zuerkennt als den belastenden Depositionen der * K* und die Täterschaft des Angeklagten wegen des von der Zeugin B* berichteten Verhaltens des Opfers nach der Tat bezweifelt, und
(zum Schuldspruch II./) die vom Schöffensenat dem Opfer * Ka* zuerkannte Glaubwürdigkeit kritisiert.
[6] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).
[7] An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die zu den Schuldsprüchen II./ und III./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a), die das jeweils konstantierte Handeln gegen den Willen der Opfer und die darauf bezogene subjektive Ausrichtung des Angeklagten (US 5 f) sowie die Ausnützung des Zustands der Wehrlosigkeit (US 4, 6) schlichtweg ignoriert.
[8] Der weiteren Beschwerde (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Angaben der * P* als glaubwürdig beurteilt hat, obwohl diese Zeugin den Angeklagten in Bezug auf einen anderen Vorfall des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB falsch bezichtigt hat, wofür sie wegen Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB rechtskräftig zu AZ * des Landesgerichts Feldkirch verurteilt wurde.
[9] Indem der Beschwerdeführer (nominell aus Z 11) unter Hinweis auf das Vorliegen weiterer Strafmilderungsgründe sowie general- und spezialpräventive Gründe die Herabsetzung der Strafe begehrt, erstattet er ein bloßes Berufungsvorbringen (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.233).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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