OGH 8Ob36/22k

8Ob36/22kTribunal supérieur30 mars 2022

Texte intégral

OGH 8Ob36/22k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00036.22K.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* E*, vertreten durch Mag. Martin Maximilian Gregor, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* S*, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2021, GZ 44 R 282/21b35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die – von Fällen einer groben Fehlbeurteilung abgesehen – die Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 1 ZPO nicht eröffnet (RISJustiz RS0044088).

[2] Ausgehend von den in dritter Instanz bindenden Tatsachenfeststellungen kann im Anlassfall von einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht keine Rede sein.

[3] Für die nicht freigestellte und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Revisionsbeantwortung der Klägerin gebührt kein Kostenersatz (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).

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