OGH 8Ob26/22i

8Ob26/22iTribunal supérieur30 mars 2022

Texte intégral

OGH 8Ob26/22i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00026.22I.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 4 R 200/21t191, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 3. September 2021, GZ 15 S 36/20k114, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestimmte in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Entlohnungsanspruch bzw die Kosten des (vormaligen) Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. P* mit (gesamt) 3.094,70 EUR.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 215 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RISJustiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist folglich nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 252 IO) ausgeschlossen (RS0044101). Der Revisionsrekurs ist überdies nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (iVm § 252 IO) jedenfalls unzulässig. Kosten des Masseverwalters zählen zu den Verfahrenskosten. Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des (hier ehemaligen) Masseverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird, betrifft daher den Kostenpunkt (8 Ob 105/12t mwN).

[5] Die absoluten Rechtsmittelausschlüsse nach § 528 Abs 2 ZPO gehen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor (idS allgemein A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 528 Rz 4; zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[6] Das Rechtsmittel war daher als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.

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