OGH 7Ob165/21x

7Ob165/21xTribunal supérieur30 mars 2022

Texte intégral

OGH 7Ob165/21x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00165.21X.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, MMag. Matzka, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* N*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über den Antrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Oktober 2021, AZ 7 Ob 165/21x, wird in seinem Abs 4 auf Seite 2 dahin berichtigt, dass es wie folgt zu lauten hat:

„Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete (außerordentliche) Revision der Beklagten legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.“

Der Kläger hat die Kosten seines Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Begründung:

Begründung

[1] Der Kläger zeigt zutreffend auf, dass in der Begründung der Entscheidung vom 18. Oktober 2021, AZ 7 Ob 165/21x, mit der ausgesprochen wurde, dass die Akten dem Berufungsgericht zurückgestellt werden, auf Abs 4 der Seite 2 unrichtig wiedergegeben ist, dass die außerordentliche Revision des Klägers direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Tatsächlich hat es richtig zu lauten, dass die (außerordentliche) Revision der Beklagten direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

[2] Das offenkundige Versehen war im Sinn des § 430 iVm § 419 ZPO richtig zu stellen. Dessen ungeachtet hat der Kläger die Kosten seines Berichtigungsantrags selbst zu tragen, weil dieser Antrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der nun berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung über die im übrigen bloße Rückstellung der Akten an das Berufungsgericht. Ein Kostenzuspruch an den Kläger kommt daher nicht in Betracht (vgl RS0041792; 8 Ob 134/06y, 6 Ob 206/19s).

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