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7Nc9/22s•OGH 7Nc9/22s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden und die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* G* und 2. C* B*, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* A.S., *, wegen 800 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die in Österreich wohnhaften Kläger streben – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 (in der Folge kurz: „FluggastrechteVO“) – die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens mit Sitz in der Türkei zur Zahlung von insgesamt 800 EUR an. Der von den Klägern bei der Beklagten gebuchte Flug von Wien nach Antalya sei aufgrund eines von der Beklagten zu verantwortenden Umstands mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel angekommen.
[2] Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mangels Zuständigkeit zurück. Das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[3] Nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses legte das Bezirksgericht Schwechat den Akt zur Entscheidung über den von den Klägern im Rekurs hilfsweise gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JN vor.
[4] Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
[5] 1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
[6] 2. In vergleichbaren Konstellationen (ebenfalls türkische Luftfahrtunternehmen betreffend) hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in mehreren Entscheidungen zusammengefasst ausgeführt, dass die sich aus der EUFluggastrechteVO ergebenden Rechte für sich allein genommen keine Grundlage dafür bieten, eine allenfalls fehlende Zuständigkeitsvorschrift nur aus dem Grund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes generell und unabhängig vom Einzelfall zu ersetzen. Denn es können durchaus Fälle denkbar sein, in denen die Rechtsverfolgung auch von Rechten aus der EUFluggastrechteVO in einem Drittstaat weder unmöglich noch unzumutbar ist (unter anderem 7 Nc 2/22m; 7 Nc 21/21d; 5 Nc 11/21v; 9 Nc 14/19m; 9 Nc 39/19p; 10 Nc 38/19y).
[7] Die diesen Entscheidungen tragenden Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu:
[8] Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei ist nicht anzunehmen, weil die Türkei eine eigene Fluggastverordnung („SHYPassenger“, Regulation on Air Passenger Rights from the Directorate Generea of Civil Aviation) kennt (7 Nc 2/22m; 5 Nc 11/21v).
[9] Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland liegt nicht vor, weil zwischen Österreich und der Türkei ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil und Handelssachen besteht (BGBl 1992/571).
[10] 3. Insgesamt vermögen die Ausführungen des Antrags die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN nicht aufzuzeigen. Der Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.
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