OGH 2Ob30/22h

2Ob30/22hTribunal supérieur16 mars 2022

Texte intégral

OGH 2Ob30/22h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00030.22H.0316.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft , vertreten durch den erbantrittserklärten Erben A, dieser vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Abtretung einer Erbschaft (Streitwert 491.498,97 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2021, GZ 15 R 103/21h132, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

[1] Das Erstgericht wies die Erbschaftsklage ab, weil ein zugunsten des Beklagten errichtetes Testament echt sei und der Klägerin der Beweis der Testierunfähigkeit nicht gelungen sei. Zweiteres begründete es damit, dass der Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin wandte sich in der Berufung ausschließlich gegen die Annahme der Echtheit des Testaments.

[2] Damit ist es ihr aber verwehrt, die in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge zur Beweislast in Bezug auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Revision nachzuholen (RS0043573 [T30, T36, T38]; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 Rz 137 mwN).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.