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Bsw43572/18•AUSL EGMR Bsw43572/18
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Grzeda gg. Polen, Urteil vom 15.3.2022, Bsw. 43572/18.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Vorzeitige Beendigung der Amtszeit richterlicher Mitglieder des polnischen Landesjustizrats.
Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (16:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar (15:2 Stimmen); € 30.000,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Das vorliegende Urteil betrifft den fehlenden Zugang zu einem Gericht im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines Mitglieds des polnischen Landesjustizrats (Krajowa Rada Sadownictwa).
Bei den Wahlen im August 2015 erlangte die Partei Recht und Gerechtigkeit (Prawo i Sprawiedliwosc, PiS) eine Mehrheit im Sejm, dem Unterhaus des polnischen Parlaments. Eine der ersten Handlungen der neuen Mehrheit bestand darin, die Wahl von fünf Richtern des Verfassungsgerichts für ungültig zu erklären und an ihrer Stelle fünf andere Personen zu wählen. (Anm: Siehe dazu das Urteil Xero Flor w Polsce sp. z o.o./PL.). In einer Reihe von Urteilen stellte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Bestellung von drei dieser Mitglieder fest. Diese Auseinandersetzung markiert den Beginn einer Rechtsstaatskrise in Polen.
Ende 2017 wurden durch eine Änderung des Gesetzes über den Obersten Gerichtshof zwei neue Kammern eingeführt: die Disziplinarkammer und die Kammer für außerordentliche Rechtsmittel und öffentliche Angelegenheiten. Die Besetzung beider Kammern erfolgte auf Grundlage von Empfehlungen durch den Landesjustizrat. (Anm: Siehe dazu die Urteile Reczkowicz/PL und Dolinska-Ficek und Ozimek/PL.). Zudem wurde das Ruhestandsalter herabgesetzt, wodurch ein Drittel der Richter des Obersten Gerichtshofs ihre Stelle vorzeitig verloren. (Anm: Siehe dazu EuGH 24.6.2019, C-619/18 (Europäische Kommission gg Republik Polen), NLMR 2019, 257.). Weitere Gesetzesänderungen betreffen die Einführung neuer Disziplinarvorschriften für Richter, mit denen es unter anderem untersagt wurde, die Rechtmäßigkeit der Bestellung von Richtern unter Beteiligung des neuen Landesjustizrats in Frage zu stellen. Wegen dieses Gesetzes leitete die Europäische Kommission am 31.3.2021 ein Vertragsverletzungsverfahren ein, woraufhin der EuGH am 14.7.2021
Polen im Wege einer einstweiligen Anordnung auftrug, die Anwendung einiger der umstrittenen Bestimmungen auszusetzen. (Anm: EuGH 27.10.2021, C-204/21 R (Kommission/Polen).).
Der 1986 zum Richter ernannte Bf wurde 1999 Mitglied des Obersten Verwaltungsgerichts. Am 11.1.2016 wählte ihn dessen Plenarversammlung zum Mitglied des Landesjustizrats mit einer vierjährigen Amtszeit. Eine der Hauptaufgaben dieses Gremiums besteht darin, Kandidaten für die Besetzung von Richterposten auf allen Ebenen der Gerichtsbarkeit vorzuschlagen. Der Landesjustizrat besteht aus folgenden Mitgliedern: den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Verwaltungsgerichts, 15 gewählten Richtern, vier Abgeordneten des Sejm, zwei Mitgliedern des Senats, dem Justizminister und einer vom Staatspräsidenten entsandten Person.
Ein im März 2017 von der Regierung eingebrachter Entwurf für eine Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat, der vorsah, dass in Zukunft dessen richterliche Mitglieder vom Sejm bestellt werden sollten, stieß sowohl innerstaatlich als auch international auf massive Kritik. Im April 2017 beantragte der Generalprokurator, dessen Funktion seit 2016 vom Justizminister ausgeübt wird, beim Verfassungsgericht die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einiger Bestimmungen des Gesetzes über den Landesjustizrat. Dieses stellte am 20.6.2017 fest, dass die Bestimmungen über die Wahl von Mitgliedern aus den Reihen der Richter der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte gegen die Verfassung verstießen, weil dabei nicht alle Richter gleich behandelt würden. Außerdem stellte das Verfassungsgericht fest, dass entgegen der bisherigen Praxis alle Mitglieder des Landesjustizrats eine gemeinsame Amtszeit haben müssten. Daraufhin legte der Staatspräsident dem Sejm einen neuen Entwurf für eine Änderung des Gesetzes
über den Landesjustizrat vor, der im Dezember 2017 als Gesetz verabschiedet wurde (im Folgenden »Änderungsgesetz 2017«). Damit wurde die Kompetenz zur Bestellung der richterlichen Mitglieder auf den Sejm übertragen. Zugleich wurde die Amtszeit der nach den früheren Regeln bestellten Mitglieder ex lege für beendet erklärt.
Die Wahlen für die neu zu besetzenden richterlichen Stellen im Landesjustizrat wurden weitgehend boykottiert. Von rund 10.000 Richtern kandidierten nur 18. Am 6.3.2018 wählte der Sejm in einem einzigen Wahlgang die 15 richterlichen Mitglieder. Am selben Tag endete ex lege die Amtszeit des Bf. Eine amtliche Verständigung darüber wurde ihm nicht zugestellt. Seine Funktion als Richter des Obersten Verwaltungsgerichts blieb davon unberührt.
Aufgrund einer Anfechtung durch den neu zusammengesetzten Landesjustizrat stellte das Verfassungsgericht am 25.3.2019 die Verfassungskonformität des neuen Mechanismus zur Bestellung der richterlichen Mitglieder fest.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht).
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK
(172) Der Bf brachte vor, ihm wäre der Zugang zu einem Gericht verweigert worden, um die vorzeitige und willkürliche Beendigung seiner Amtszeit als richterliches Mitglied des Landesjustizrats zu bekämpfen. Er wäre für eine vierjährige Amtszeit gewählt worden [...] und habe das Recht, bis zu deren Ablauf am 11.1.2020 im Amt zu bleiben.
a.Anwendbarkeit von Art 6 EMRK
i.Allgemeine Grundsätze
(257) Damit Art 6 Abs 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar ist, muss eine Streitigkeit über einen »Anspruch« vorliegen, von dem zumindest vertretbarerweise behauptet werden kann, dass er vom innerstaatlichen Recht anerkannt wird [...]. [...]
(258) Art 6 Abs 1 EMRK garantiert keinen bestimmten Inhalt zivilrechtlicher »Ansprüche und Verpflichtungen« im materiellen Recht der Mitgliedstaaten: der GH darf nicht im Wege der Auslegung von Art 6 Abs 1 EMRK ein materielles Recht schaffen, das im betroffenen Staat keine Rechtsgrundlage hat.
(259) Bei der Entscheidung, ob das fragliche »Recht« eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, muss von den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und deren Auslegung durch die nationalen Gerichte ausgegangen werden. [...]
(260) Im Hinblick auf den »zivilrechtlichen« Charakter des Rechts hat der GH festgestellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einschließlich des Staates, und einem Angestellten nach den geltenden innerstaatlichen Bestimmungen entweder auf den arbeitsrechtlichen Bestimmungen beruhen kann, die sich auf das Verhältnis zwischen Privaten beziehen, oder auf besonderen Regeln, die für den öffentlichen Dienst gelten. Es gibt auch gemischte Systeme, die im privaten Sektor geltende arbeitsrechtliche Regeln mit einzelnen speziellen Regeln für den öffentlichen Dienst kombinieren.
(261) Was im öffentlichen Dienst tätige Beamte betrifft, kann sich der belangte Staat gemäß den in Vilho Eskelinen ua/FI dargelegten Kriterien vor dem GH nicht auf den Status des Bf als Beamter stützen, um den Schutz von Art 6 EMRK auszuschließen, sofern nicht zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Staat in seinem nationalen Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Personalkategorie ausdrücklich ausgeschlossen haben. Zweitens muss der Ausschluss aus objektiven Gründen im Interesse des Staates gerechtfertigt sein. [...] Es kann grundsätzlich keine auf die besondere Natur der Beziehung zwischen dem einzelnen Beamten und dem Staat beruhende Rechtfertigung für den Ausschluss der Garantien des Art 6 EMRK für normale arbeitsrechtliche Streitigkeiten geben, die sich etwa auf Gehälter, Zulagen oder ähnliche Ansprüche beziehen. Im Ergebnis gilt eine Vermutung der Anwendbarkeit von Art 6 EMRK. Es ist Sache des belangten Staats zu belegen, dass der Beamte erstens nach dem
innerstaatlichen Recht kein Recht auf Zugang zu einem Gericht hat, und dass zweitens der Ausschluss der Rechte nach Art 6 EMRK für den Beamten gerechtfertigt ist.
(262) [...] Die in Vilho Eskelinen ua/FI angewendeten Kriterien wurden später auf verschiedene Streitigkeiten betreffend Richter erstreckt. [...] Auch wenn die Gerichtsbarkeit kein Teil der gewöhnlichen öffentlichen Verwaltung ist, wird sie als Teil des typischen öffentlichen Dienstes angesehen.
(263) Der GH hat die in Vilho Eskelinen ua/FI dargelegten Kriterien auf alle Arten von Streitigkeiten betreffend Richter angewendet, einschließlich solcher über die Bestellung bzw Ernennung, Karriere bzw Beförderungen, Suspendierung, Disziplinarverfahren, Entlassung [...] sowie Amtsenthebung bei Beibehaltung der Stellung als Richter [...]. [...]
(264) Überdies muss das Beschäftigungsverhältnis von Richtern [...] im Licht der spezifischen Garantien gesehen werden, die wesentlich für die richterliche Unabhängigkeit sind. Wenn daher auf das »besondere Vertrauen und die Loyalität« verwiesen wird, die sie an den Tag legen müssen, ist damit die Loyalität zu Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gemeint und nicht zu Inhabern staatlicher Macht. Dieser komplexe Aspekt des Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Richter und dem Staat verlangt von Mitgliedern der Gerichtsbarkeit bei der Ausübung ihres Amts eine ausreichende Distanz gegenüber den anderen Staatsgewalten, damit sie Entscheidungen völlig unparteiisch auf den Anforderungen von Recht und Gerechtigkeit beruhend fällen können. Es wäre ein Trugschluss anzunehmen, dass Richter die Rechtsstaatlichkeit bewahren und die EMRK umsetzen können, wenn sie das innerstaatliche Recht der Garantien jener Artikel der Konvention beraubt, die direkt ihre individuelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit berühren.
ii.Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(265) [...] Der vorliegende Fall wirft eine neue Angelegenheit auf, nämlich die Frage, ob Art 6 Abs 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt auf eine Streitigkeit anwendbar ist, die sich aus der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode des Bf als richterliches Mitglied des Landesjustizrats ergibt, während er weiterhin als Richter tätig ist.
Bestehen eines Rechts
(266) [...] Der Bf ist Richter des Obersten Verwaltungsgerichts. Am 6.11.2016 wurde er für eine vierjährige Amtszeit zum Mitglied des Landesjustizrats gewählt [...].
(267) Die Verfassung sieht [...] ausdrücklich vor, dass Mitglieder des Landesjustizrats für eine vierjährige Amtsperiode gewählt werden. § 14 Abs 1 des Gesetzes über den Landesjustizrat enthielt in der zur Zeit der Wahl des Bf [...] geltenden Fassung eine abschließende Liste von Gründen für eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit gewählter Mitglieder [...]. Nach dieser Bestimmung sind die einzigen zulässigen Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit entweder objektiver Natur (Tod, Ausscheiden aus dem richterlichen Dienst oder Ruhestand) oder sie ergeben sich aus der eigenen Entscheidung oder Initiative des Mitglieds (Rücktritt oder Berufung in ein anderes richterliches Amt).
(268) Bei der Entscheidung, ob das vom Bf geltend gemachte Recht eine rechtliche Grundlage hatte, muss der GH sich nur vergewissern, ob die Argumente des Bf ausreichend belastbar waren, nicht aber, ob sie im Fall der Gewährung von Zugang zu einem Gericht unbedingt erfolgreich gewesen wären. Angesichts des zur Zeit seiner Wahl und während seiner Amtsausübung geltenden innerstaatlichen rechtlichen Rahmens konnte der Bf nach Ansicht des GH vertretbarerweise das Bestehen eines Anspruchs nach polnischem Recht auf Schutz vor einer Beseitigung aus seinem Amt [...] behaupten.
(269) Der GH berücksichtigt zudem, dass die Behauptung des Bf, einen Anspruch darauf zu haben, die volle Amtszeit als richterliches Mitglied des Landesjustizrats zu dienen, durch die Tatsache unterstützt wird, dass der Landesjustizrat ein von der Verfassung mit der Sicherstellung der Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern betrautes Gremium ist. Der GH wird auf diese Angelegenheit [...] zurückkommen.
(270) [...] Obwohl es nach der EMRK grundsätzlich kein Recht darauf gibt, eine öffentliche Stelle in der Gerichtsbarkeit zu bekleiden, kann ein solches Recht auf der innerstaatlichen Ebene bestehen. Der GH ist davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall eine solche Situation gegeben ist, da Art 187 Abs 3 der Verfassung die vierjährige Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesjustizrats vorsieht und damit schützt. [...]
(271) Der verfassungsrechtliche Schutz der Sicherheit der Amtszeit gewählter richterlicher Mitglieder des Landesjustizrats wurde [...] nicht in Frage gestellt, bis die derzeitige parlamentarische Mehrheit am 14.3.2017 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat von 2011 einbrachte, was schließlich in der Verabschiedung des Änderungsgesetzes 2017 mündete.
(272) [...] Das Verfassungsgericht vertrat in seinem Schlüsselerkenntnis vom 18.7.2007 (K 25/07) betreffend den Status des Landesjustizrats die Ansicht, dass die Verfassung eine Abberufung richterlicher Mitglieder [...] vor Ablauf ihrer Amtszeit nicht vorsah [...]. Die einzigen zulässigen Ausnahmen waren im damals geltenden Gesetz über den Landesjustizrat von 2001 taxativ geregelt und bezogen sich alle auf objektive Hinderungsgründe [...]. Sie gleichen jenen Ausnahmen, die in § 14 des Gesetzes über den Landesjustizrat von 2014 normiert sind [...].
(273) Im selben Urteil vom 18.7.2007 prüfte das Verfassungsgericht eine neue gesetzliche Bestimmung, die auf damalige richterliche Mitglieder des Landesjustizrats anwendbar sein sollte und zu einer vorzeitigen Beendigung ihrer Amtszeit führen hätte können. Das Verfassungsgericht [...] beurteilte die angefochtene Bestimmung als unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geregelte System der Bestellung und Funktionsweise des Landesjustizrats. Es hielt fest, dass derartige Änderungen, um mit dem Prinzip der Amtszeit vereinbar zu sein, mit Wirksamkeit ab Beginn der nächsten Amtszeit der Mitglieder des Landesjustizrats umgesetzt werden müssten.
(275) Die Regierung brachte vor, das Änderungsgesetz 2017 wäre beschlossen worden, um das Urteil des Verfassungsgerichts vom 20.6.2017 (K 5/17) umzusetzen, in dem [...] festgestellt worden sei, alle gewählten Mitglieder des Landesjustizrats müssten eine gemeinsame Amtsperiode haben, die am selben Tag beginne und ende. Die aus dem Änderungsgesetz 2017 resultierende Beendigung der Amtszeit des Bf war daher nach Ansicht der Regierung gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil sie auf die Einführung einer neuen Amtsperiode abzielte, die der Auslegung [...] durch das Verfassungsgericht [...] entspreche.
(277) In diesem Kontext möchte der GH Folgendes feststellen. In seinem Urteil Xero Flor w Polsce sp. z o.o./PL stellte er eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK hinsichtlich des Rechts des bf Unternehmens auf ein »auf Gesetz beruhendes Gericht« fest, weil dem Senat des Verfassungsgerichts auch Richter M. M. angehörte, dessen Wahl durch grobe Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet war. Dieselben Überlegungen müssen auch für Richter L. M. gelten, der im selben Verfahren gewählt wurde wie Richter M. M. Angesichts des Xero Flor-Urteils muss die Anwesenheit der zwei genannten Richter im Fünf-Richter-Senat, der das Urteil vom 20.6.2017 (K 5/17) erließ, Zweifel an der Gültigkeit und Legitimität dieses Urteils aufwerfen. [...]
(278) Jedenfalls bemerkt der GH, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht konkret die Beendigung der Amtsperioden der richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats verlangte. [...] Überdies konnte das umstrittene Urteil die von Art 187 Abs 3 der Verfassung garantierte vierjährige Amtszeit von gewählten Mitgliedern des Landesjustizrats nicht beenden. Es nannte keine außergewöhnlichen, verfassungsrechtlich gültigen Gründe, die ausnahmsweise die vorzeitige Beendigung der Amtszeit [...] rechtfertigen hätten können.
(279) Die Behauptung der Regierung, die Umsetzung des Urteils vom 20.6.2017 hätte ohne Kürzung der Amtszeit der damaligen richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats nicht erreicht werden können, vermag den GH nicht zu überzeugen. Er ist auch nicht der Ansicht, dass die Einführung eines neuen Systems ohne einer solchen Kürzung diesen Prozess über Gebühr verlängert und verkompliziert hätte. Es hätte seiner Ansicht nach eindeutig Alternativen gegeben [...], wie zB einen Verbleib der damaligen richterlichen Mitglieder bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit und die Bestellung neuer Mitglieder für eine kürzere Periode. [...]
(280) [...] Obwohl die Regierung behauptet, dass [...] diese Maßnahme zur Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts vom 20.6.2017 notwendig war, war sie bereits im ersten Entwurf enthalten, der [...] dem Sejm am 14.3.2017 vorgelegt wurde.
(282) Der GH ist überzeugt, dass es angesichts der Formulierung von Art 187 Abs 3 der Verfassung im innerstaatlichen Recht für einen in den Landesjustizrat gewählten Richter einen vertretbaren Anspruch darauf gab, die volle Amtszeit zu dienen, sofern nicht eine der in § 14 Abs 1 des Gesetzes über den Landesjustizrat von 2011 taxativ genannten gesetzlichen Ausnahmen zur Anwendung kam.
(284) Der GH nimmt auch zur Kenntnis, dass zahlreiche Organe des Europarats sowie andere internationale Gremien einhellig die Ansicht vertraten, dass richterliche Mitglieder des Landesjustizrats berechtigt waren, die volle Amtsperiode wahrzunehmen [...].
(285) Die Tatsache, dass die Amtszeit des Bf am Tag der Wahl neuer Mitglieder [...] ex lege beendet wurde, kann nach Ansicht des GH nicht als rückwirkende Beseitigung der Vertretbarkeit seines Anspruchs angesehen werden, den er auf der Grundlage der zur Zeit seiner Wahl anwendbaren Regeln geltend machen konnte. [...] Da die früheren Bestimmungen durch die neue Gesetzgebung (das Änderungsgesetz 2017) beseitigt wurden, stellte diese den Gegenstand der »Streitigkeit« dar, im Hinblick auf welche die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK zur Anwendung kommen sollten. Daher kann die Frage, ob nach dem innerstaatlichen Recht ein Anspruch bestand, unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht auf der Grundlage der neuen Gesetzgebung beantwortet werden.
(286) Im Lichte dieser Überlegungen stellt der GH fest, dass es im vorliegenden Fall eine tatsächliche und ernsthafte Streitigkeit über einen »Anspruch« gab, nämlich darauf, als richterliches Mitglied des Landesjustizrats eine volle Amtszeit von vier Jahren zu dienen, den der Bf aus vertretbaren Gründen nach dem innerstaatlichen Recht geltend machen konnte.
Zivilrechtlicher Charakter des Anspruchs: der
Eskelinen-Test
(287) Die nächste Frage, die es zu klären gilt, ist jene, ob der vom Bf geltend gemachte »Anspruch« im autonomen Sinn von Art 6 Abs 1 EMRK »zivilrechtlich« war. [...]
(288) Die Parteien haben diese Frage [...] im Lichte der in Vilho Eskelinen ua/FI entwickelten Kriterien angesprochen [...]. [...] Der neuartige Aspekt des vorliegenden Falls besteht darin, dass er nicht die berufliche Tätigkeit des Bf als Richter als solche betrifft, sondern die Wahrnehmung der vollen Amtsperiode als gewähltes richterliches Mitglied des Landesjustizrats. Dies und auch die bedeutenderen öffentlich-rechtlichen Merkmale des Falls berücksichtigend erachtet der GH eine gewisse Weiterentwicklung des Eskelinen-Tests betreffend seine erste Voraussetzung als angemessen.
(291) Der GH wird [...] die vom vorliegenden Fall gebotene Gelegenheit nutzen, die erste Bedingung des Eskelinen-Tests weiterzuentwickeln. Diese Bedingung ist bewusst streng, da sie Teil eines Tests ist, der bei Erfüllung aller Bedingungen die Vermutung der Anwendbarkeit von Art 6 EMRK auf gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten von öffentlich Bediensteten widerlegt und diese somit [...] vom Recht auf ein Gericht ausschließt. Der strenge Charakter dieser Bedingung zeigt sich an der Tatsache, dass sie selten erfüllt wurde. Nur sehr selten ist es einem belangten Staat gelungen nachzuweisen, dass der Zugang zu einem Gericht für einen Bf ausdrücklich ausgeschlossen war. Da die beiden im Urteil Eskelinen dargelegten Bedingungen kumulativ sind, reicht es für die Feststellung der Anwendbarkeit von Art 6 EMRK aus, wenn die erste nicht erfüllt ist [...].
(292) Eine geradlinige Anwendung der ersten Bedingung wäre nach Ansicht des GH nicht in allen Situationen ganz passend. Er ist daher bereit zu akzeptieren, dass die erste Bedingung als erfüllt angesehen werden kann, wenn selbst ohne eine ausdrückliche dahingehende Bestimmung eindeutig gezeigt wurde, dass das nationale Recht den Zugang zu einem Gericht für die umstrittene Art von Streitigkeiten ausschließt. Die Bedingung ist daher erstens erfüllt, wenn das innerstaatliche Recht einen ausdrücklichen Ausschluss vom Zugang zu einem Gericht enthält. Zweitens kann dieselbe Bedingung auch erfüllt sein, wenn der fragliche Ausschluss implizit erfolgt, insb wenn er sich aus einer systematischen Interpretation des geltenden rechtlichen Rahmens oder der gesamten Rechtsordnung ergibt.
(294) [...] Die Frage, ob die erste Bedingung des Eskelinen-Tests im vorliegenden Fall erfüllt ist, kann nach Ansicht des GH offengelassen werden, weil aus den unten genannten Gründen jedenfalls die zweite Bedingung nicht erfüllt wurde.
(295) Der GH wird nun analysieren, ob der Ausschluss vom Zugang zu einem Gericht im vorliegenden Fall durch objektive Gründe im staatlichen Interesse gerechtfertigt ist.
(296) [...] Der GH erinnert daran, dass [...] die bloße Tatsache, dass der Bf in einem Bereich oder einer Abteilung tätig ist, die an der Ausübung von durch das öffentliche Recht eingeräumten Befugnissen teilhat, für sich alleine nicht entscheidend ist. [...]
(297) Der Bf brachte unter anderem vor, der Ausschluss des Rechts auf Zugang zu einem Gericht wäre unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit. [...]
(298) Das Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art 6 Abs 1 EMRK muss im Licht der Präambel der EMRK ausgelegt werden, die in ihrem einschlägigen Teil die Rechtsstaatlichkeit zu einem Teil des gemeinsamen Erbes der Mitgliedstaaten erklärt. Wie der GH festgehalten hat, ist die richterliche Unabhängigkeit eine Voraussetzung für die Rechtsstaatlichkeit. [...]
(299) Wie der GH bekräftigt, muss ein nationales Gesetz, das den Zugang zu einem Gericht ausschließt, mit der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sein, wenn es irgendeine Wirkung im Hinblick auf Art 6 EMRK haben soll. Dieses Konzept [...] verlangt unter anderem, dass jeder Eingriff grundsätzlich auf einem allgemein geltenden Instrument beruht. § 6 des Änderungsgesetzes 2017 kann nicht als ein solches Instrument verstanden werden, da es sich auf eine spezifische Gruppe von 15 eindeutig identifizierbaren Personen bezog – nach den früheren Regeln gewählte richterliche Mitglieder des Landesjustizrats, einschließlich des Bf – und sein primärer Zweck darin bestand, sie von ihren Sitzen in diesem Gremium zu entfernen. Es handelte sich um eine einmalige gesetzliche Änderung, die ex lege die verfassungsrechtlich vorgesehene Amtszeit der richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats beendete. Der GH hat bereits festgehalten, dass Gesetze, die gegen bestimmte Personen gerichtet sind, der Rechtsstaatlichkeit widersprechen.
(300) [...] Die Prüfung der zweiten Bedingung des Eskelinen-Tests muss die Tatsache angemessen berücksichtigen, dass der vorliegende Fall eng mit der richterlichen Unabhängigkeit zusammenhängt, da die fragliche Streitigkeit ein richterliches Mitglied des Landesjustizrats betrifft, bei dem es sich um das verfassungsrechtliche Gremium handelt, das für die Sicherstellung der Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern verantwortlich ist. [...] Die Entfernung oder die Drohung mit der Entfernung eines richterlichen Mitglieds des Rats während seiner Amtszeit hat das Potential, die persönliche Unabhängigkeit dieses Mitglieds bei der Ausübung seiner Pflichten im Landesjustizrat zu beeinträchtigen. Im weiteren Sinne kann auch die Aufgabe des Rates, die richterliche Unabhängigkeit sicherzustellen, nachteilig berührt werden, was wiederum eine Reihe von Problemen hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit aufwirft – einschließlich solcher, die sich auf die Gewährleistung von in der EMRK enthaltenen und von ihr geschützten
Rechten beziehen.
(301) In diesem Kontext wird der GH sich auf die folgenden Überlegungen stützen. Erstens haben alle Konventionsstaaten ausdrücklich formale Garantien der richterlichen Unabhängigkeit in ihren Gesetzen verankert, sei es im Verfassungsrang oder im Rang einfacher Gesetze. Zweitens ist die richterliche Unabhängigkeit eine conditio sine qua non für das Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK. Drittens wird die richterliche Unabhängigkeit durch jene Personen operationalisiert, die mit richterlichen Befugnissen ausgestattet sind.
(302) Der GH hat [...] bei vielen Gelegenheiten die besondere Rolle der Gerichtsbarkeit in der Gesellschaft betont, die als Garant der Gerechtigkeit – einer grundlegenden Rolle in einem Rechtsstaat – öffentliches Vertrauen genießen muss, damit Richter ihre Aufgaben erfolgreich erfüllen können. [...] Angesichts der prominenten Stellung, die der Gerichtsbarkeit unter den Staatsorganen in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, der Bedeutung der Gewaltenteilung und der Notwendigkeit, die Unabhängigkeit von Richtern zu gewährleisten, muss der GH im Hinblick auf den Schutz von Mitgliedern der Gerichtsbarkeit gegen Maßnahmen, die ihre richterliche Unabhängigkeit und Autonomie bedrohen können, besonders achtsam sein. [...] Richter können die Rechtsstaatlichkeit nur aufrechterhalten und die Konvention umsetzen, wenn sie das innerstaatliche Recht nicht der Garantien beraubt, die nach der Konvention im Hinblick auf Angelegenheiten geboten sind, die ihre individuelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unmittelbar
berühren.
(303) Aufgrund der Rolle von richterlichen Gremien sollten dieselben Überlegungen auch im Hinblick auf die Amtszeit von Richtern gelten, die wie der Bf im vorliegenden Fall dazu gewählt werden, in ihnen zu dienen [...]. Richterliche Unabhängigkeit sollte nach Ansicht des GH in einem umfassenden Sinn verstanden werden und sich nicht nur auf einen Richter in seiner rechtsprechenden Funktion beziehen, sondern auch auf andere amtliche Funktionen, zu denen ein Richter berufen werden kann und die in engem Zusammenhang zum System der Gerichtsbarkeit stehen.
(304) Was die Regelung des Landesjustizrats im innerstaatlichen Recht betrifft, bemerkt der GH, dass dieses Gremium verfassungsrechtlich dazu berufen ist, die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter sicherzustellen. Nach Ansicht des GH ist die wirksame Wahrnehmung dieser essentiellen Rolle nur möglich, wenn der Rat ausreichend unabhängig von der exekutiven und der legislativen Gewalt ist.
(305) Die Anforderung, die Unabhängigkeit richterlicher Gremien zu gewährleisten, wird in Empfehlungen des Ministerkomitees und von anderen Organen des Europarats bestätigt [...]. [...]
(306) Eine der wichtigsten Erscheinungsformen der Rolle des Landesjustizrats, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, besteht in seiner exklusiven Zuständigkeit, Kandidaten für die Bestellung von Richtern auf allen Ebenen der Gerichtsbarkeit und für jede Art von Gericht vorzuschlagen. [...] Dies umfasst sowohl die anfängliche Ernennung als Richter als auch jede Beförderung auf eine höhere Ebene der Gerichtsbarkeit. Formal werden Richter vom Staatspräsidenten ernannt, doch ist er dazu auf einen Vorschlag des Landesjustizrats angewiesen.
(307) Während es einer verbreiteten Praxis entspricht [...], ein für die Auswahl von Richtern verantwortliches richterliches Gremium einzurichten, enthält die Konvention kein ausdrückliches dahingehendes Erfordernis. Unabhängig davon, welches System die Mitgliedstaaten wählen, müssen sie dabei nach Ansicht des GH stets ihrer Verpflichtung nachkommen, die richterliche Unabhängigkeit sicherzustellen. Wenn ein richterliches Gremium eingerichtet wird, trifft die staatlichen Behörden folglich eine Verpflichtung, dessen Unabhängigkeit von der exekutiven und von der legislativen Gewalt sicherzustellen, um unter anderem die Integrität der Richterbestellungen zu gewährleisten. Die Wichtigkeit dieser Verpflichtung wurde vom EuGH im Hinblick auf den Landesjustizrat betont [...]. (Anm: EuGH 19.11.2019, C-585/18 ua (A. K. ua) Rn 138, 142 ff; EuGH 2.3.2021, C-824/18 (A. B. ua) Rn 152 und 156, NLMR 2021, 188.) Es steht den Staaten frei, ein solches Modell einzurichten, um die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Sie dürfen es aber nicht instrumentalisieren, um diese Unabhängigkeit zu untergraben.
(308) Wie der GH festgestellt hat, bezieht sich »Unabhängigkeit« auf die notwendige persönliche und institutionelle Unabhängigkeit, die für eine unparteiische Entscheidungsfindung erforderlich ist und damit eine Voraussetzung für die Unparteilichkeit darstellt. Sie beschreibt sowohl (i) eine Geisteshaltung, die durch die Unempfindlichkeit eines Richters gegenüber Druck von außen im Sinne der moralischen Integrität gekennzeichnet ist, und (ii) eine Reihe institutioneller und funktioneller Vorkehrungen – die sowohl ein Verfahren umfassen, mittels dessen Richter in einer ihre Unabhängigkeit sicherstellenden Art und Weise bestellt werden können, als auch auf fachlicher Eignung beruhende Kriterien –, die Garantien gegen ungebührlichen Einfluss bzw uneingeschränktes Ermessen der anderen Staatsgewalten sowohl bei der anfänglichen Phase der Bestellung eines Richters als auch bei der Ausübung seiner Pflichten vorsehen. [...]
(309) [...] Es besteht ein klarer Zusammenhang zwischen der Integrität des Verfahrens der Richterbestellung und dem Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art 6 Abs 1 EMRK. [...]
(310) Angesichts der obigen Überlegungen wird der GH nun die durch das Änderungsgesetz 2017 bewirkte grundlegende Änderung bei der Art der Wahl der richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats prüfen, nämlich ihre Wahl durch den Sejm statt durch richterliche Versammlungen.
(312) In seinem Urteil vom 18.7.2007 (K 25/07) erachtete das Verfassungsgericht die Regeln über die Wahl von Richtern in den Landesjustizrat als verfassungsrechtlich besonders wichtig, weil die Unabhängigkeit dieses Gremiums de facto von deren Status abhängig war. Im selben Urteil hielt das Verfassungsgericht fest, dass die richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats gemäß Art 187 Abs 2 der Verfassung ausdrücklich von Richtern zu wählen sind. [...] Der GH stellt daher fest, dass [...] die Unabhängigkeit des Landesjustizrats nach der Verfassung durch die Regel geschützt wird, dass die Mehrheit seiner Mitglieder Richter sind, die von anderen Richtern gewählt werden. Diese Konstruktion dient dazu sicherzustellen, dass der Landesjustizrat seine verfassungsrechtliche Rolle als Hüter der richterlichen Unabhängigkeit wirksam wahrnehmen kann.
(313) Erst in dem Urteil vom 20.6.2017 (K 5/17) wurde diese Regel vom Verfassungsgericht in seiner damaligen Besetzung bestritten und die im Urteil vom 18.7.2007 (K 25/07) vertretene Haltung in Frage gestellt. In diesem Urteil vom 20.6.2017 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Verfassung nicht regle, wer Richter in den Landesjustizrat wählen könne [...]. [...]
(314) In seinem Urteil vom 25.3.2019 (K 12/18) bestätigte das Verfassungsgericht die Vereinbarkeit der Bestimmung des Änderungsgesetzes 2017, womit dem Sejm die Zuständigkeit für die Wahl der richterlichen Mitglieder des Landesjustizrats übertragen wurde, mit der Verfassung. [...]
(315) Ohne sich mit einer Interpretation der polnischen Verfassung zu befassen, bekräftigt der GH die bereits zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Gültigkeit und Legitimität des Urteils des Verfassungsgerichts vom 20.6.2017, die sich aus der Zusammensetzung des in diesem Fall entscheidenden Senats ergeben. Zweitens war das Abgehen von der früheren, in seinem Urteil vom 18.7.2007 vertretenen Haltung des Verfassungsgerichts [...] in diesem Urteil von keiner stichhaltigen Begründung begleitet [...] (siehe dazu Reczkowicz/PL, Rn 238). [...] Auch die Feststellungen des Verfassungsgerichts in seinem Urteil vom 20.6.2017 nahmen keine Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Rolle des Landesjustizrats, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.
(318) Der GH wird nun die Folgen des Änderungsgesetzes 2017 für die Unabhängigkeit des neuen Landesjustizrats prüfen, insb hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit seiner früheren Mitglieder und der Änderung der Methode zur Wahl der richterlichen Mitglieder. Der EuGH verwies in seiner Vorabentscheidung vom 19.11.2019 im Fall A. K. ua auf eine Reihe von Faktoren, die für die Beurteilung relevant sind, ob der neue Landesjustizrat ausreichende Garantien der Unabhängigkeit von der legislativen und der exekutiven Gewalt bot. Der erste Faktor besteht darin, dass der neue Landesjustizrat in Folge der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit seiner früheren Mitglieder konstituiert wurde. Der zweite Faktor war die Übertragung der Zuständigkeit für die Wahl der richterlichen Mitglieder [...] von Versammlungen der Richter auf den Sejm. Der dritte Faktor war die Unregelmäßigkeit bei der Bestellung gewisser Mitglieder des neuen Landesjustizrats und der vierte die Art und Weise, wie dieses Gremium seine
verfassungsrechtliche Verantwortung wahrnahm.
(319) Der Oberste Gerichtshof kam in seinem Urteil vom 5.12.2019 (III PO 7/18) nach Einschätzung der oben genannten Faktoren zu dem Ergebnis, dass der neue Landesjustizrat hinsichtlich des Verfahrens der Richterbestellung keine ausreichenden Garantien der Unabhängigkeit von der legislativen und der exekutiven Gewalt aufwies. Er stellte unter anderem fest, dass die Exekutive und die Legislative in Folge des Änderungsgesetzes 2017 beinahe eine Monopolstellung bei der Entscheidung über die Zusammensetzung des Landesjustizrats erlangt hatten, indem sie letztendlich 23 der 25 Mitglieder des Rates bestimmten. Diese Situation führte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zu einer Verzerrung der Gewaltentrennung.
(320) In seiner Resolution [...] vom 23.1.2020 bekräftigte der Oberste Gerichtshof vollumfänglich die Ansicht, dass der neue Landesjustizrat kein unabhängiges Gremium ist [...]. [...]
(321) Zudem kam der Oberste Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6.5.2021 (II GOK 2/18) angesichts der Vorabentscheidungen des EuGH vom 19.11.2019 und 2.3.2021 zu denselben Schlussfolgerungen hinsichtlich der fehlenden Unabhängigkeit des Landesjustizrats. [...]
(322) Angesichts der beiden genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Verwaltungsgerichtshofs ist der GH der Ansicht, dass die richterliche Unabhängigkeit des Landesjustizrats aufgrund der fundamentalen Änderung der Art der Wahl seiner richterlichen Mitglieder, zusammen mit der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit der früheren richterlichen Mitglieder, nicht länger gewährleistet ist. [...]
(323) Der GH erachtet es an diesem Punkt für angemessen, die Reform der Gerichtsbarkeit allgemein anzusprechen. Er möchte klarstellen, dass die Konvention Staaten nicht daran hindert, legitime und notwendige Entscheidungen zur Reform der Gerichtsbarkeit zu treffen, und er stimmt der unter anderem vom UN-Sonderberichterstatter über die Unabhängigkeit der Richter und Rechtsanwälte ausgedrückten Ansicht zu, wonach die Befugnis der Regierung nicht in Frage gestellt werden kann, die Gerichtsbarkeit zu reformieren. Allerdings darf eine Reform des Justizsystems nicht dazu führen, die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit und ihrer Verwaltungsorgane zu untergraben. [...]
(324) Der GH erachtet es in dieser Hinsicht für angemessen, auf die Bedeutung des Grundsatzes der Subsidiarität und der geteilten Verantwortung zu verweisen. Er erinnert an seine grundsätzlich subsidiäre Rolle im Überwachungsmechanismus der Konvention, wonach in erster Linie die Vertragsstaaten dafür verantwortlich sind, die [...] Rechte und Freiheiten zu gewährleisten. Das 15. Protokoll zur EMRK hat diesen Grundsatz der Subsidiarität kürzlich in die Präambel eingefügt. [...] Dieser Grundsatz sieht eine Teilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und dem GH vor und die nationalen Behörden und Gerichte müssen das innerstaatliche Recht in einer Art und Weise auslegen und anwenden, die der EMRK die volle Wirksamkeit verleiht. Im Hinblick darauf möchte der GH betonen, dass das Konventionssystem ohne unabhängige Richter nicht angemessen funktionieren kann. Die Aufgabe der Mitgliedstaaten, die richterliche Unabhängigkeit sicherzustellen, ist daher von entscheidender Bedeutung.
(325) Angesichts all der obigen Überlegungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die zweite Bedingung des Eskelinen-Tests, nämlich dass der Ausschluss des Bf vom Zugang zu einem Gericht aus sachlichen Gründen im Interesse des Staates gerechtfertigt sein muss, nicht erfüllt war.
(326) Die Position des Bf als ein gewähltes Mitglied des Landesjustizrats, jenem Gremium, das verfassungsrechtlich für die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit verantwortlich ist, wurde durch die Anwendung des Gesetzes ohne irgendeine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vorzeitig beendet. Der Ausschluss des Bf von einer grundlegenden Garantie zum Schutz eines vertretbaren zivilrechtlichen Anspruchs, der eng mit dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit zusammenhängt, kann nicht als im Interesse eines Staates gelegen angesehen werden, der von der Rechtsstaatlichkeit beherrscht wird.
(327) Mitglieder der Gerichtsbarkeit sollten – wie andere Bürger auch – Schutz vor Willkür seitens der legislativen und der exekutiven Gewalt genießen und nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme wie der Entfernung aus dem Amt durch einen unabhängigen richterlichen Spruchkörper kann einen solchen Schutz wirksam machen.
b.Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 EMRK
(328) Angesichts des Vorstehenden erachtet der GH Art 6 Abs 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt für anwendbar, da die zweite Bedingung des Eskelinen-Tests nicht erfüllt wurde.
(329) Folglich muss die sich auf die Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 EMRK beziehende Einrede der Regierung verworfen werden.
c.Zur Einrede des Fehlens eines erheblichen Nachteils
(332) Die auf Art 35 Abs 3 lit b EMRK gestützte Einrede kann nicht akzeptiert werden. Die vorliegende Beschwerde liegt nun der GK vor, weil davon ausgegangen wurde, dass sie tatsächlich schwerwiegende Fragen der Auslegung der Konvention [...] aufwirft [...]. Die Voraussetzungen des Art 35 Abs 3 lit b EMRK sind somit [...] nicht erfüllt, da die Achtung der Menschenrechte [...] eine Prüfung der Beschwerde in der Sache verlangt.
(333) Diese [...] Einrede der Regierung muss folglich verworfen werden.
d.Gesamtschlussfolgerung zur Zulässigkeit
(334) Der GH stellt weiters fest, dass diese Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
(339) Zunächst bekräftigt der GH, dass die Rechtsstaatlichkeit als einer der fundamentalen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft allen Artikeln der EMRK innewohnt. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK muss im Licht der Präambel [...] gelesen werden, die [...] die Rechtsstaatlichkeit zu einem Teil des gemeinsamen Erbes der Mitgliedstaaten erklärt. Willkür umfasst eine Verneinung der Rechtsstaatlichkeit und kann im Hinblick auf Verfahrensrechte ebenso wenig hingenommen werden wie im Hinblick auf materielle Rechte. In diesem Sinn ist die Konvention im Wesentlichen ein Instrument der Rechtsstaatlichkeit.
(340) Alle Vertragsstaaten müssen die Standards der Rechtsstaatlichkeit befolgen und ihre Verpflichtungen aus dem internationalen Recht achten, einschließlich jener, die sie durch die Ratifikation der EMRK freiwillig eingegangen sind. Der Grundsatz, wonach Staaten ihren internationalen Verpflichtungen entsprechen müssen, ist seit langem im Völkerrecht verwurzelt. Insbesondere kann ein Staat einem anderen Staat nicht seine eigene Verfassung vorhalten, um Verpflichtungen zu entgehen, die ihn nach internationalem Recht oder nach geltenden Verträgen treffen [...]. Wie der GH feststellt, kann ein Staat nach der WVK (Art 27) sein innerstaatliches Recht, einschließlich der Verfassung, nicht als Rechtfertigung für ein Versäumnis heranziehen, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
(341) Der GH bemerkt, dass der vorliegende Fall eine Reihe innerstaatlicher verfassungsrechtlicher Fragen berührt. Sich seiner subsidiären Rolle bewusst enthält er sich Fragen der Auslegung der Verfassung und beschränkt seine Aufgabe, wie in Art 32 EMRK vorgesehen, auf die Auslegung und Anwendung der Konvention im Licht der Rechtsstaatlichkeit [...].
(344) [...] Der GH erinnert daran, dass die Regierung durchgehend vorgebracht hat, der Zugang des Bf zu einem Gericht [...] wäre nach innerstaatlichem Recht immer ausgeschlossen gewesen, sowohl vor der Beendigung seiner Amtszeit als richterliches Mitglied des Landesjustizrats durch das Änderungsgesetz 2017 als auch danach. Der GH ist daher aufgerufen zu beurteilen, ob das Fehlen des Zugangs des Bf zu einem Gericht zur Prüfung der echten und ernsthaften Streitigkeit über seinen vertretbaren Anspruch, die vollen vier Jahre als richterliches Mitglied des Landesjustizrats zu dienen, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des GH gerechtfertigt war.
(345) Auf seine Analyse hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 EMRK – insb der Bedeutung der Aufgabe des Landesjustizrats, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und der Verbindung zwischen der Integrität des Verfahrens der Richterbestellung und der Anforderung der richterlichen Unabhängigkeit – verweisend, ist der GH der Ansicht, dass in Fällen, in denen wie im vorliegenden ein richterliches Mitglied des Landesjustizrats seines Postens enthoben wurde, ähnliche verfahrensrechtliche Garantien verfügbar sein sollten wie in Fällen einer Entlassung oder Entfernung von Richtern.
(346) Der GH betont weiters die Notwendigkeit, die Autonomie eines richterlichen Gremiums, insb in Angelegenheiten der Richterbestellung, vor Eingriffen durch die legislative und die exekutive Gewalt zu schützen, sowie dessen Rolle als Bollwerk gegen politischen Einfluss auf die Gerichtsbarkeit. Bei der Beurteilung einer Rechtfertigung für den Ausschluss vom Zugang zu einem Gericht hinsichtlich der Mitgliedschaft in richterlichen Selbstverwaltungsgremien erachtet es der GH als geboten, das starke öffentliche Interesse an der Bewahrung der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit und der Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen. Er beachtet auch den Gesamtkontext der unterschiedlichen, von der polnischen Regierung durchgeführten Reformen [...], die zu einer Schwächung der richterlichen Unabhängigkeit und der Einhaltung rechtsstaatlicher Standards geführt haben.
(347) Im vorliegenden Fall hat die Regierung keine Gründe vorgebracht, um das Fehlen einer gerichtlichen Überprüfung zu rechtfertigen, sondern bloß ihre Argumente über die fehlende Anwendbarkeit von Art 6 EMRK [...] wiederholt.
(348) [...] Der gesamte Ablauf der Ereignisse in Polen zeigt anschaulich, dass aufeinanderfolgende Reformen der Gerichtsbarkeit darauf abzielten, die richterliche Unabhängigkeit zu schwächen. Dies begann mit den groben Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen von Richtern des Verfassungsgerichts im Dezember 2015, gefolgt insb von der Umgestaltung des Landesjustizrats und der Einrichtung neuer Kammern des Obersten Gerichtshofs, womit die Kontrolle des Justizministers über die Gerichte ausgeweitet und seine Rolle in richterlichen Disziplinarsachen gestärkt wurde. An diesem Punkt erachtet es der GH als wichtig, auf seine sich auf die Reorganisation der polnischen Gerichtsbarkeit beziehenden Urteile (Xero Flor w Polsce sp. z o.o./PL und Reczkowicz/PL), auf die vom EuGH entschiedenen Fälle sowie die einschlägigen Urteile des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. In Folge der aufeinanderfolgenden Reformen wurde die Gerichtsbarkeit – ein autonomer Zweig der Staatsgewalten – Eingriffen durch die exekutive und die legislative Gewalt ausgesetzt und dadurch erheblich geschwächt. Der Fall des Bf ist ein Beispiel für diesen allgemeinen Trend.
(349) Angesichts des Vorstehenden stellt der GH fest, dass der belangte Staat wegen des Fehlens einer gerichtlichen Kontrolle im vorliegenden Fall den Wesenskern des Rechts des Bf auf Zugang zu einem Gericht verletzt hat.
(350) Folglich stellt der GH [...] eine Verletzung [...] von Art 6 Abs 1 EMRK fest (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(353) Der GH erachtet eine gesonderte Prüfung der [...] Beschwerde unter Art 13 EMRK nicht für notwendig (einstimmig).
III.Entschädigung nach Art 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar (15:2 Stimmen); abweichendes Sondervotum der Richter Serghides und Felici). € 30.000,– für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen); abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vilho Eskelinen ua/FI, 19.4.2007, 63235/00 (GK) = NL 2007, 94 = ÖJZ 2008, 35
Baka/HU, 23.6.2016, 20261/12 (GK) = NLMR 2016, 267
Denisov/UA, 25.9.2018, 76639/11 (GK) = NLMR 2018, 446
Guðmundur Andri Ástráðsson/IS, 1.12.2020,26374/18 (GK) = NLMR 2020, 468
Xero Flor w Polsce sp. z o.o./PL, 7.5.2021, 4907/18 (GK) = NLMR 2021, 240
Broda und Bojara/PL, 29.6.2021, 26691/18, 27367/18
Reczkowicz/PL, 22.7.2021, 43447/19 = NLMR 2021, 322
Dolinska-Ficek und Ozimek/PL, 8.11.2021, 49868/19, 57511/19
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.3.2022, Bsw. 43572/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 109) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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