OGH 15Os15/22b

15Os15/22bTribunal supérieur2 mars 2022

Texte intégral

OGH 15Os15/22b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00015.22B.0302.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Dr. * M* und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 72/20b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dr. * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Jänner 2022, AZ 20 Bs 345/21p (ON 50), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Dr. * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. November 2021, GZ 33 Hv 72/20b47, mit welchem ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung verschiedener Anträge und Rechtsbehelfe in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren abgewiesen worden war, nicht Folge.

[2] Die dagegen erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Dr. * M* (ON 52) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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