OGH 11Os22/22b

11Os22/22bTribunal supérieur1 mars 2022

Texte intégral

OGH 11Os22/22b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00022.22B.0301.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kostersitz als Schriftführer in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 3 StGB, AZ 80 Hv 68/20v des Landesgerichts Klagenfurt über das Rechtsmittel des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2021, AZ 8 Bs 217/21d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2021, GZ 80 Hv 68/20v38, in Ansehung des Strafausspruchs teilweise, im Übrigen nicht Folge.

[2] Das dagegen – unter anderem als „Berufung“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete – Rechtsmittel des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).

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