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504Präs4/22f•OGH 504Präs4/22f
Beschluss:
Der Ablehnungsantrag des B* gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz (AZ 1 Ns 5/22g) vom 21. Dezember 2021 wird abgewiesen.
Begründung:
Beim Landesgericht Leoben ist zu AZ 34 Hv 119/17y ein Strafverfahren gegen den Ablehnungswerber und andere Angeklagte ua wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 15 StGB anhängig.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist für die Entscheidung über einen weiteren, vom Ablehnungswerber am 21. Dezember 2021 gestellten Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin des Landesgerichts Leoben zuständig. Mit diesem Antrag lehnte der Ablehnungswerber neben weiteren Richtern des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz auch den Präsidenten selbst ab. Der Antrag wiederholt die bereits im Beschluss vom 11. Jänner 2022, AZ 504 Präs 1/22i behandelten Vorwürfe; insofern wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Für den weiteren Vorwurf, der nun abgelehnte Präsident habe sich dem auch gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag zu AZ 504 Präs 1/22i (AZ 1 Ns 26/21y des OLG Graz) „rechtswidrig“ unter Hinweis auf eine Tagung entzogen, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Der Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten, der sich für nicht befangen erklärt, ist daher als unbegründet abzuweisen.
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