OGH 9ObA138/21s

9ObA138/21sTribunal supérieur27 janv. 2022

Texte intégral

OGH 9ObA138/21s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00138.21S.0127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei * R*, vertreten durch Forcher-Mayr Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 6.206,49 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 2.216,61 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. Oktober 2021, GZ 15 Ra 61/21i35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin war vom 1. 10. 1992 bis 31. 1. 2016 bei der Beklagten als Vertragsbedienstete nach dem Tiroler GVBG 2012, zuletzt in Teilzeit, beschäftigt. Nach ihrer Ansicht seien die ihr bis 3. 5. 2010 ausbezahlten Zulagen „Lohnart 163“ („OP/Anästh/Intensivzulage“) und „Lohnart 181“ („Ausb.Zulage spez. Tätigk.“) als abfertigungswirksam zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die das verneinten, steht jedoch im Einklang mit der klaren Gesetzeslage:

[2] Nach § 124 Abs 9 GVBG 2012 in der zum 31. 1. 2016 geltenden Fassung beträgt die Abfertigung – abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses – jeweils ein Vielfaches des dem Vertragsbediensteten […] gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.

[3] Nach § 37 GVBG 2012 in jener Fassung („Monatsentgelt, Zulagen“) gebühren dem Vertragsbediensteten das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, FunktionsAusbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Leistungszulage, Dienstzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die FunktionsAusbildungszulage, die Leistungszulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

[4] Die Erschwerniszulage zählt nicht zu diesen Zulagen, sondern zu den – nicht abfertigungswirksamen – Nebengebühren (§ 52 Abs 1 lit h leg cit). Für sie legt § 60 leg cit („Erschwerniszulage“) fest, dass dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage gebührt. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen zu berücksichtigen.

[5] Dies steht auch im Einklang mit dem Befund, dass im öffentlichen Dienst ein engerer Entgeltbegriff als im allgemeinen Arbeitsrecht zur Anwendung kommt (zB 8 ObA 45/19d mwN).

[6] Die Klägerin bestreitet diese Gesetzeslage nicht, meint aber, dass die Lohnarten 163 und 181 keine Erschwerniszulagen, sondern FunktionsAusbildungszulagen iSd § 37 leg cit seien. Darin ist ihr nicht zu folgen:

[7] Das GVBG 2012 legt in seinem § 46 Abs 3 in der hier maßgeblichen Fassung die allgemeinen Voraussetzungen für die FunktionsAusbildungszulage fest („wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben“; vgl demgegenüber die in § 46 Abs 4 GVBG 2012 normierten Voraussetzungen für eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage: „für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände“). Nach den Feststellungen wurden die Zulagen „wegen der mit der Tätigkeit auf der Intensivstation verbundenen besonders erschwerten Umstände“ gewährt. Dass die Klägerin für die Zulagen 163 und 181 die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllt hätte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Die Qualifikation der Zulagen als „Erschwerniszulagen“ ist danach nicht korrekturbedürftig. Davon unberührt bleibt, dass in Form der Lohnarten 132 und 133 (iZm der früheren Funktion der Klägerin als Stationsleiterin) zwei FunktionsAusbildungszulagen iSd § 37 2. S leg cit abfertigungswirksam waren und von den Vorinstanzen auch berücksichtigt wurden.

[8] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

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