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5Ob234/21d•OGH 5Ob234/21d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 21.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), infolge der außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2021, GZ 1 R 147/21z67, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2021 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat am 12. Jänner 2022 beim Erstgericht eine nicht freigestellte Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof am 13. Jänner 2022 übermittelt wurde. Sie ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RISJustiz RS0124353; RS0043690 [T4, T8]).
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