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8Ob126/21v•OGH 8Ob126/21v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* D*, vertreten durch Prutsch Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. B* K*, vertreten durch die Choč Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 24.861,60 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 16.699,40 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Juli 2021, GZ 4 R 111/21g67, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Februar 2021, GZ 22 Cg 16/20g58, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.175,22 EUR (darin 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[2] Das Berufungsgericht sprach der Klägerin ein Schmerzengeld für die Schmerzen, die diese durch die von der Beklagten vorgenommene kieferorthopädische Behandlung und die an sie anschließende, von einer Klinik erfolgreich durchgeführte chirurgische Behandlung erlitt, zu, jedoch unter Abzug jener Schmerzen die die – zunächst von der Klägerin beabsichtigte, nach Abraten durch die Beklagte aber unterbliebene – Behandlungsalternative (Implantate) mit sich gebracht hätte. Es ließ unter Hinweis auf die Entscheidungen 6 Ob 54/04s (= RISJustiz RS0031407 [T3]) und 4 Ob 78/08m die Revision mit der Begründung zu, die Frage eines Vorteilsausgleichs beim Schmerzengeld sei vom Höchstgericht noch nicht eindeutig beantwortet worden.
[3] Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wird in der Revision nur insoweit angesprochen, als auch die Klägerin deren Zulässigkeit mit der Frage, inwieweit man sich die im konkreten Fall ersparten Schmerzen im Sinne eines Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müsse, begründet; dass der im Zuge der Ausmessung des Schmerzengeldes vorgenommene Abzug für „ersparte“ Schmerzen zu Unrecht erfolgte, wird weder behauptet noch für die Unrichtigkeit des Abzugs ein einziges Argument ins Treffen geführt.
[4] Erklärt das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen (RS0102059 [T21]). Unterbleibt dies wie hier, so macht die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts genannte Rechtsfrage die Revision nicht zulässig.
[5] Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Übrigen mit der an 4 Ob 78/08m anschließenden Entscheidung 2 Ob 285/08p im Einklang, in der keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darin gesehen wurde, dass das dortige Berufungsgericht bei der Ausmessung des Schmerzengeldes nach Gegenüberstellung der konkreten und der fiktiven Behandlungs- und Folgeschmerzen nur das „Mehr an Schmerzen“ berücksichtigte; dies mit dem Hinweis, nur in diesem Ausmaß sei die Unterlassung der gebotenen Aufklärung für den Schadenserfolg kausal gewesen.
[6] Aus den weiteren Ausführungen in der Revision ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Vorinstanz sowohl ihre Schmerzen im Zuge der Bracketsbehandlung als auch jene im Zuge der anschließenden Operation (Umstellungsosteotomie) berücksichtigt. Ob der Umstand, dass dabei auch Platten eingesetzt wurden, „angemessen berücksichtigt“ wurde, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Wenn die Klägerin meint, die Behandlung durch die Beklagte sei wertlos geblieben, so übergeht sie, dass diese Behandlung notwendige Voraussetzung der durchgeführten Umstellungsosteotomie war und insgesamt das angestrebte Behandlungsziel erreicht wurde.
[7] Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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