OGH 1Ob216/21b

1Ob216/21bTribunal supérieur25 janv. 2022

Texte intégral

OGH 1Ob216/21b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00216.21B.0125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aaktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. M und 2. I, beide *, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen 69.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 2 R 142/21x20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. Juli 2021, GZ 8 Cg 6/21k16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge „das Verfahren unterbrechen und gemäß Art 234 EAV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen“, wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der erkennbar darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist damit zurückzuweisen (RISJustiz RS0058452 [bes T21]).

[2] 2. Die Revision erschöpft sich nahezu in der wortidenten Wiederholung der Ausführungen in der Berufung. Mit gegenüber dem Erstgericht erhobenen Vorwürfen (etwa zu dessen fehlender Auseinandersetzung mit Verstößen nach § 6 KSchG, § 864a ABGB und § 879 ABGB) können die Beklagten die von ihnen als Revisionsgrund behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht darlegen (und noch weniger eine darin gelegene erhebliche Rechtsfrage aufwerfen). Eine Auseinandersetzung mit den ihnen vom Berufungsgericht im Berufungsurteil gegebenen Antworten und dessen Vorhalt, die Ausführung der Berufung sei (in gewissen Bereichen) nicht gesetzmäßig erfolgt, findet in der Revision nicht statt.

[3] 3. Obwohl ihnen bereits vom Berufungsgericht vorgehalten worden ist, dass sie nicht aufgezeigt haben, womit genau sich der Europäische Gerichtshof befassen möge, wiederholen sie bloß ihren (im Übrigen gegen das Erstgericht gerichteten) substanzlosen Vorwurf einer fehlenden Auseinandersetzung „mit den europarechtlichen Richtlinien“. Auf die (zutreffenden) Argumente des Berufungsgerichts dazu, dass der Erstbeklagte nicht Verbraucher und die Zweitbeklagte bloß Pfandbestellerin gewesen war, gehen sie gar nicht ein. Warum die (an einer Stelle der Revision angeführte) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucher-kreditverträge im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sein sollte, erklären sie nicht.

[4] 4. Mit der – nie weiter konkretisierten – Behauptung, es seien der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren der Gesellschaft „noch Sicherungszessionen im Ausmaß von € 50.000 übertragen worden, die noch nicht im Kreditsaldo eingerechnet oder eingebracht worden sind“, entfernen sich die Beklagten vom festgestellten Sachverhalt zu den Zahlungseingängen auf dem Konto nach Insolvenzeröffnung und der debetmindernden Verwendung desjenigen (Gesamt)Betrags, der die zu Gunsten der Klägerin bestehende Sicherungszession betraf. Im Übrigen ziehen die Revisionswerber nicht konkret in Zweifel, dass der Kreditrahmen der Hauptschuldnerin im November 2019 auf 380.000 EUR erhöht wurde und dass bei Konkurseröffnung im November 2020 zum „klagsgegenständlichen Konto“ eine Verbindlichkeit von mehr als 345.700 EUR bestand. Selbst bei Anrechnung der von ihnen angeführten Positionen verblieben den Klagebetrag weit übersteigende Schulden.

[5] 5. Insgesamt können daher die Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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