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14Ns98/21d•OGH 14Ns98/21d
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen A* W* und * R* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 3 U 95/21x des Bezirksgerichts Judenburg, über den Antrag des Angeklagten * W* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Mistelbach delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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