OGH 6Ob118/21b

6Ob118/21bTribunal supérieur22 déc. 2021

Texte intégral

OGH 6Ob118/21b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00118.21B.1222.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M* S* und M* S*, vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft ) als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Revisionsrekurs des Vaters J S*, vertreten durch TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. April 2021, GZ 23 R 144/21f40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 15. Februar 2021, GZ 15 PU 122/20d34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich gemäß § 63 Abs 3 AußStrG „im Hinblick auf [die] in Abweichung einer bis dahin ständig vertretenen Judikatur ergangene Entscheidung [6 Ob 182/20p] zur Berechnung des (normalen) Kontaktrechts und zur Wahrung der Rechtseinheit und -sicherheit“ zu. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht zulässig, weil – wie das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss selbst erkannt hat – die von ihm abweichend zu der zitierten Entscheidung vertretene Rechtsansicht im vorliegenden Fall – jedenfalls im Ergebnis – nicht entscheidungsrelevant ist:

[2] 1. Der Vater betreute die in Obsorge der Mutter befindlichen Zwillinge im Jahr 2017 an 95, im Jahr 2018 an 92 und im Jahr 2019 an 97 Tagen. Dazu kamen noch gemeinsam mit der Mutter im Haus des Vaters in Kroatien verbrachte Urlaubstage (2017: 16 Tage, 2018: 21 Tage, 2019: 16 Tage).

[3] Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, diese Ferienaufenthalte seien im Hinblick darauf, dass der Vater das Haus unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte und sich daher die Mutter den Aufwand für ein entsprechendes Urlaubsquartier erspart habe, „zumindest teilweise“ zu berücksichtigen. Ausgehend von vom Vater vorgebrachten 116 Betreuungstagen pro Jahr im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 (inklusive Ferienaufenthalte) erachtete das Rekursgericht einen Abschlag von 10 % (vom hier unstrittig zugrunde gelegten doppelten Regelbedarf) von dem vom Vater zu zahlenden Unterhalt für die Jahre 2017 bis 2019 als gerechtfertigt.

[4] Im Revisionsrekurs vertritt der Vater unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 182/20p die Ansicht, es stünde ihm wegen „übermäßiger“ Betreuungsleistungen ein Abzug von 15 % vom doppelten Regelbedarf zu. Allerdings ist auch nach der zitierten Entscheidung der vom Rekursgericht vorgenommene Abzug von 10 % nicht korrekturbedürftig:

[5] Sowohl das Rekursgericht als auch der Vater legen nämlich fälschlich die vom Vater vorgebrachten, jedoch nicht die tatsächlich festgestellten Betreuungstage ihrer Beurteilung zugrunde. Nimmt man aber für die „teilweise“ Berücksichtigung der Urlaubstage im Haus in Kroatien durch das Rekursgericht (im Zweifel) die Hälfte, so ergeben sich an Hand der Feststellungen für das Jahr 2017 103 Betreuungstage (95 + 8), für das Jahr 2018 102,5 (92 + 10,5) und für das Jahr 2019 105 Betreuungstage (97 + 8).

[6] Rechnet man nun nach der Formel der Entscheidung 6 Ob 182/20p, so ergibt sich für alle drei Jahre unter Abzug von 52 Tagen von den für die Jahre ermittelten Betreuungstagen als Differenz jeweils rund 52 Tage, somit rund ein zusätzlicher Betreuungstag pro Woche. Die Rechtsprechung nimmt nach der Prozentabzugsmethode in einem solchen Fall regelmäßig einen Abzug von 10 % vor (6 Ob 182/20p [ErwGr 3.2.1.] mwN). Das Rekursgericht ist somit im Ergebnis unter Zugrundelegung der festgestellten (und nicht der vom Vater vorgebrachten) Betreuungstage von der Entscheidung 6 Ob 182/20p nicht abgewichen, an der der erkennende Senat im Übrigen trotz der vom Rekursgericht geäußerten Bedenken festhält:

[7] Der Oberste Gerichtshof hat zur Prozentabzugsmethode bereits ausgesprochen, dass der Unterhaltsanspruch in der Regel altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag zu reduzieren ist, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet; als üblich und damit unterhaltsneutral wird dabei ein Kontaktrechtstag pro Woche angesehen, für jeden weiteren Tag wird eine Minderung von 10 % des Geldunterhalts als angemessen erachtet (7 Ob 172/16v; 1 Ob 151/16m; 9 Ob 57/17y; vgl auch RS0128043). Nur solange die 80 Tage nicht erreicht werden, hat es bei der (ungeschmälerten) Anwendung der Prozentwertmethode zu bleiben (vgl 10 Ob 17/15w; 8 Ob 69/15b [ErwGr 2.]; 6 Ob 55/16f uva). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist damit die Entscheidung 6 Ob 182/20p nicht von „einer bis dahin ständig vertretenen Judikatur [abgewichen]“.

[8] 2. Wenn der Vater im Revisionsrekurs den Familienbonus plus und die Transferleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) ins Treffen führt, so ist ihm zu entgegnen, dass er nicht darlegt, inwieweit sich dadurch seine Unterhaltspflicht vermindern würde.

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