OGH 1Nc48/21f

1Nc48/21fTribunal supérieur22 déc. 2021

Texte intégral

OGH 1Nc48/21f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00048.21F.1222.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 22 Nc 57/21a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Klage zur Feststellung der Haftung der Republik Österreich (Bund) für Schäden aus seiner Ansicht nach unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz.

[2] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[3] Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

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