OLG Wien 22Bs282/21p

22Bs282/21pCour d'appel2 déc. 2021

Texte intégral

OLG Wien 22Bs282/21p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2021:0220BS00282.21P.1202.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Levnaic-Iwanski als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend Dr. A* B* und C* Beteiligungsgesellschaft mbH über deren Beschwerden gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2021, GZ *, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Sicherstellungsbescheinigung der Staatsanwaltschaft * I vom 8. Oktober 2021, AZ *, gründet, beschlagnahmte die Einzelrichterin gemäß § 43 Abs 5 EU-JZG iVm § 115 Abs 1 Z 3, Abs 4 und Abs 5 StPO

A) durch das Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften gemäß § 109 Z 2 lit b StPO, und zwar hinsichtlich

a) folgender Vermögenswerte des Dr. A* B*:

den 1/1-tel Anteil KG **, EZ *, mit der Adresse D, **gasse **,

b) folgender Vermögenswerte der C* Beteiligungsgesellschaft mbH:

die Anteile 3680/9010, 825/9010, 3480/9010, 1025/9010, KG **, EZ *, mit der Adresse D, **gasse **;

B) das auf dem Konto der E* F* G* AG, IBAN: , lautend auf Dr. A B, erliegende Guthaben bis zu einem Höchstbetrag von EUR 35,000.000,;

C) das auf dem Konto der E* F* G* AG, IBAN: *, lautend auf C Beteiligungsgesellschaft mbH, erliegende Guthaben bis zu einem Höchstbetrag von EUR 35,000.000,,

verbot jedermann, über die genannten Konten bis zum genannten Betrag über Salden zu verfügen oder sonstige Transaktionen mit Vermögenswerten, Verbindlichkeiten oder Vermittlungen im weitesten Sinne vorzunehmen oder über Einlagen, Wertpapiere, Aktien, öffentliche Schulden, Versicherungen, Prämien oder Einlagen jeglicher Art und sonstige Vermögenswerte zu verfügen und setzte den Deckungsbetrag gemäß § 115 Abs 5 StPO mit EUR 35,000.000, fest.

Begründend führte die Erstrichterin aus, dass sich die Beschuldigten Dr. A* B*, damals Vorstandsvorsitzender der H* AG, und I* J*, damaliger Chief Operating Officer der H* AG, mit weiteren Mittätern zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 zu einer Bande zusammengeschlossen und gemeinsam ein komplexes System aus Scheinunternehmen, fingierten Rechnungen und Zahlungsströmen mit dem Ziel organisiert hätten, die H* AG und die mit dieser verbundenen Konzerntöchter finanzkräftig erscheinen zu lassen, um gegenüber potenziellen Kreditgebern kreditwürdig auftreten zu können. In diesem Zusammenhang hätte Dr. B* mit Vertrag vom 19. Dezember 2017 J* über die C*, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er gewesen wäre und über die er seine Aktienanteile an der H* AG gehalten hätte, ein Darlehen über EUR 50,000.000,-- zu noch nicht genau bekannten Zwecken im Rahmen des gemeinsamen Tatplans verschafft. J* hätte dieses Darlehen – ebenfalls als Darlehen - wiederum an die „K* Holding Limited“ mit Sitz auf der Isle of Man weitergegeben. Aufgrund nachteiliger Umstände auf dem Geldmarkt und bei weiteren Transaktionen wäre es dazu gekommen, dass J* am 1. April 2020 per Eilüberweisung EUR 35,000.000,-- auf ein Konto der C* bei der „L* F*“ überwiesen hätte. Ziel wäre es gewesen, Dr. B* zu ermöglichen, ein Darlehen der H* F* AG zurückzuzahlen. Dabei hätten die beiden Personen gewusst, dass die betroffenen Unternehmen über keine eigenen Mittel oder Finanzierungen verfügt hätten und die zuvor erfolgte Vergabe eines Darlehens an die „M* N*. Ltd.“ weder dem Zweck gedient hätte, Geschäfte der H* AG mit der „M*“ zu fördern, noch dazu, sonstige berechtigte Geschäfte der „M*“ zu finanzieren, sondern einen Betrag von EUR 100,000.000,-- aus dem Unternehmen auszuschleusen und gleichzeitig zu verschleiern, dass ein Teilbetrag von EUR 35,000.000,-- für Dr. B* bestimmt gewesen wäre.

Beide hätten gewusst, dass sie damit ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbrauchten und ihre Pflicht, die Vermögensinteressen der H* AG und des H* Konzerns wahrzunehmen, verletzten. Die Beschuldigten hätten billigend in Kauf genommen, dass durch ihr Handeln das Vermögen der H* AG geschädigt wurde.

Da die Erstrichterin die inkriminierten Handlungen nach österreichischer Rechtslage als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB qualifizierte und vom Vorliegen sämtlicher Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen, aber keines Ablehnungs- oder Aussetzungsgrunds ausging, nahm sie die Sicherungsmaßnahmen laut deutschem Ersuchen vor, weil diese der Vollstreckung einer späteren Einziehungsentscheidung dienen würden und angesichts der Höhe des Schadensbetrags jedenfalls verhältnismäßig wären.

Dagegen richten sich die in einem Schriftsatz ausgeführten, rechtzeitigen (vgl. Abfertigungsvermerk S 11 in ON 1) Beschwerden des Dr. A* B* und der C* Beteiligungsgesellschaft mbH, mit der sie unrichtige rechtliche Beurteilung und damit Verletzung im Grundrecht auf Eigentum durch die nicht erfolgte Befristung gemäß § 49 zweiter Satz EU-JZG iVm § 58 zweiter Satz ARHG erblicken (ON 11).

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Gemäß § 43 Abs 1 EU-JZG iVm Artikel 2 Abs 1 Verordnung (EU) 2018/1805 handelt es sich bei einer Sicherstellungsentscheidung um eine Entscheidung, die von einer Entscheidungsbehörde erlassen oder bestätigt wird, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren Einziehung zu verhindern. Diese Voraussetzung liegt nach der zitierten Bescheinigung bis zum Betrag von EUR 35,000.000, vor (S 5, 13 in ON 5).

Der vorliegende Sachverhalt ist nach österreichischem Recht als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB zu qualifizieren, weshalb gemäß § 43 Abs 3 EU-JZG iVm Artikel 3 Abs 2 Verordnung (EU) 2018/1805 eine einer Sicherstellungsentscheidung unterliegende strafbare Handlung vorliegt.

Der Beschwerdeführer spricht zudem keine der in Artikel 8 Abs 1 lit a bis lit f obgenannter Verordnung taxativ (vgl. Präambel Rz 31) aufgezählten Versagungsgründe an.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Beschlagnahme nicht zu befristen. Denn nach Artikel 12 Abs 1 Verordnung (EU) 2018/1805 ist der von einer Sicherstellungsentscheidung betroffene Vermögensgegenstand im Vollstreckungsstaat so lange sicherzustellen, bis die zuständige Behörde dieses Staats einer gemäß Artikel 14 übermittelten Einziehungsentscheidung endgültig entsprochen hat oder die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde über einen Beschluss oder eine Maßnahme unterrichtet, aufgrund dessen oder deren die Entscheidung nicht mehr vollstreckbar oder die Vollstreckung gemäß Artikel 27 Abs 1 aufgehoben wird. Lediglich nach Abs 2 dieser Verordnung kann die Vollstreckungsbehörde ein begründetes Ersuchen an die Entscheidungsbehörde zur Befristung richten, wobei die Entscheidungsbehörde begründet mitzuteilen hat, wenn sie mit der Befristung nicht einverstanden ist.

Der österreichische Gesetzgeber hat wiederum in Umsetzung dieser Verordnung durch BGBl I 2021/94 den Anwendungsbereich des § 49 EU-JZG (und damit auch seines zur Grundlage der Beschwerde gemachten letzten Satzes) auf Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark oder Irland beschränkt, die sich an der Anwendung der Verordnung nicht beteiligen. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich ergibt sich einerseits aus der Stellung des § 49 EU-JZG innerhalb des mit § 45 EU-JZG beginnenden Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks des EU-JZG. Andererseits gelten die Bestimmungen der §§ 45 bis 51 EU-JZG, die den Rahmenbeschluss 2003/577/JI über die Vollstreckung und Entscheidung über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45, umsetzen, nur mehr im Verhältnis zu Dänemark und Irland (EBRV 808 BlgNR 27. GP 20, 23).

Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war den Beschwerden ein Erfolg zu versagen.

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