OGH 8ObA84/21t

8ObA84/21tTribunal supérieur29 nov. 2021

Texte intégral

OGH 8ObA84/21t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00084.21T.1129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* P*, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch Partner, Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 14.608,28 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. August 2021, GZ 15 Ra 46/21h20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Die Revision vertritt den Standpunkt, dass die Streitteile entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch schlüssiges Verhalten einen Dienstvertrag auf Grundlage der Vertragsschablone der IVBO 1949 (idF 18. 12. 1969) vereinbart hätten. Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall stellt aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0043253 [T1; T2]).

[2] Insbesondere übersieht die Revision, dass auch die von ihr angestrebte rechtliche Beurteilung dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Eine lediglich konkludente Vereinbarung der IVBO 1949 hätte deren Bedingungen mangels eines konkreten Ausschlusses in ihrer Gesamtheit umfasst, daher auch die in § 4 Abs 1 lit e enthaltene „Jeweils-Klausel“.

[3] Der Umstand, dass nach der zuletzt geltenden Fassung der IVBO sowie nach dem späteren IVBG der begehrte Abfertigungsteilanspruch so nicht besteht, ist unstrittig. Das Klagebegehren ist auf diese anderen Rechtsgrundlagen ausdrücklich nicht gestützt worden.

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