OGH 9ObA121/21s

9ObA121/21sTribunal supérieur25 nov. 2021

Texte intégral

OGH 9ObA121/21s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00121.21S.1125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch HawelEypeltauerGigleitnerHuber Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 93.326,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 2021, GZ 12 Ra 77/21m17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Beklagte ist Studienbetreiberin einer Fachhochschule. Auf ihre Angestellten ist kein Kollektivvertrag anwendbar. Ihr Lehrpersonal besteht aus etwa 310 Personen, von denen etwa 280 L2Dienstverträge (FachhochschulprofessorInnen) und etwa 30 L1Dienstverträge (AssistentInnen der Lehre und AssistenzprofessorInnen) haben.

[2] Die Klägerin war seit 1. 9. 2007 bei der Beklagten als Lehrbeauftragte in Vollzeit tätig. Als die Beklagte mittels Inserat einen Assistenten/eine Assistentin in der Lehre für einen bestimmten Fachhochschulstudiengang an der Fakultät * für 20 Wochenstunden zu einem Gehalt „ab 2.680,53 EUR brutto/Monat für 40 Wochenstunden in Abhängigkeit vom Qualifikationsprofil“ suchte, hatte die Bewerbung der Klägerin Erfolg. Seit 1. 10. 2017 ist sie bei der Beklagten als Assistentin in der Lehre mit der Einstufung L1/5 beschäftigt. Vereinbart wurde eine Dienstverwendung der Klägerin mit 210 Lehreinheiten pro Jahr bei einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden.

[3] Die Lehrtätigkeit der L2Angestellten beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 420 Lehreinheiten pro Jahr. Die AssistentInnen in der Lehre und AssistenzprofessorInnen sind im gleichen Ausmaß wie L2Angestellte in der Lehre tätig. Auch die Klägerin leistete während ihrer Vollzeitbeschäftigung mindestens 420 Lehreinheiten pro Jahr, während ihrer Teilzeitbeschäftigung aliquot weniger. Außer Streit steht, dass diese Verwendung jener im Arbeitsvertrag eines/einer FachhochschulprofessorIn entspricht. Weiters steht außer Streit, dass die Klägerin überwiegend in der Lehre tätig ist.

[4] Im vom Angestelltenbetriebsrat geführten Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG wurde festgestellt, dass die AssistentInnen der Lehre und AssistenzprofessorInnen der Beklagten in die Verwendungsgruppe L2 der Dienstordnung vom 12. 12. 2002 einzustufen sind (9 ObA 89/20h).

[5] Die Vorinstanzen gaben dem Begehren der Klägerin auf Zahlung der Entgeltdifferenz, die sich aus einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L2 ergibt, dem Grunde nach statt.

[6] In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Qualität iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[7] 1. Das über die Feststellungsklage iSd § 54 Abs 1 ASGG ergehende Urteil wirkt nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher aufgrund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Dass dieses Feststellungsverfahren gegen dieselbe Beklagte geführt wurde und die Auslegung solche Dienstverträge wie den vorliegenden betraf, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision daher unschädlich.

[8] 2. Dass weitere Gerichtsverfahren in der selben Rechtsfrage anhängig sind, bewirkt für sich allein noch nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816 [T3, T5]).

[9] 3. Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042776). Das ist auch hier nicht der Fall.

[10] 3.1 Zur Bedeutung einer Bewerbung auf ein von der Beklagten geschaltetes Inserat wurde in 9 ObA 89/20h ausgeführt, der Bewerbung auf eine mit einer bestimmten Einstufung verbundene Stelle müsse kein solcher Erklärungswert beigemessen werden, dass damit ein im schriftlichen Dienstvertrag deutlich zum Ausdruck gebrachter Erklärungswert unbeachtlich würde.

[11] 3.2 Dem entgegenstehende Gründe sind auch hier nicht ersichtlich. Feststellungen zu einer mündlich getroffenen Vereinbarung gibt es nicht. Im Besonderen steht auch nicht fest, dass mit der Klägerin für die Übernahme einer Lehrverpflichtung im Ausmaß von 210 Einheiten mündlich eine Einstufung in L1 vereinbart worden wäre. Dazu bedarf es hier aber auch keiner weiteren Feststellungen:

[12] Der Beklagten kann zugestanden werden, dass der Klägerin mündlich stets nur eine Einstufung in die Verwendungsgruppe L1 kommuniziert wurde. Das entspricht ohnehin auch der im schriftlichen Dienstvertrag angeführten Verwendungsgruppe. Für den Standpunkt der Beklagten wäre aber nur dann etwas gewonnen, wenn in der mündlichen Abrede der Streitteile ein natürlicher Konsens dahin bestanden hätte, dass die Einstufung der Klägerin in die Verwendungsgruppe L1 unabhängig von den Einstufungsvorgaben der FHDO für eine Lehrverpflichtung für 210 Einheiten vorgenommen werden und die FH-DO dafür nicht gelten sollte. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgebracht, dass die KandidatInnen bereits in der Berufungskommission darauf hingewiesen worden seien, dass es sich „um eine L1Stelle nach unserem Gehaltsschema“ handle. Dass dieses Teil der FHDO ist, ist nicht weiter zweifelhaft. Ein redlicher Erklärungsempfänger hatte danach aber keinen Grund zur Annahme, dass seine Einstufung zu seinen Lasten von den Vorgaben der FHDO abweichen sollte. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass mündlich eine von der FHDO abweichende Einstufung vereinbart worden wäre, würde Pkt II.1. des Dienstvertrags, nach dem schon die Einstufung (und nicht nur die Vorrückung) des/der DienstnehmerIn „entsprechend den Bestimmungen der FHDO in die Verwendungsgruppe L1“ vorzunehmen ist, gerade jene Unklarheit – Einstufung entsprechend den Bestimmungen der FHDO oder nach Maßgabe der Verwendungsgruppe L1 – hervorrufen, zu der bereits in der Entscheidung 9 ObA 89/20h Stellung genommen wurde. Bloß deklarative Bedeutung des bereits mündlich Vereinbarten könnte diesem Vertragspunkt dann ohnedies nicht beigemessen werden.

[13] Das Erstgericht stellte auch den Inhalt einer Richtlinie und Bedingungen für den Ausbau von L1Stellen im Studienbetrieb der Beklagten vom 7. 7. 2015 und einer Richtlinie zur Unterscheidung der Aufgaben von L1- und L2Stellen im Studienbetrieb vom 1. 1. 2018 fest. Es gibt aber auch dazu keine Feststellungen, die den Schluss erlauben würden, dass sie zum Vertragsinhalt geworden wären oder der Klägerin überhaupt bekannt (gemacht) gewesen seien. Ausreichende Gründe für eine Auslegung des schriftlichen Dienstvertrags der Klägerin, die anders als in dem 9 ObA 89/20h zugrunde liegenden Verfahren vorzunehmen wäre, liegen danach nicht vor.

[14] 4. Aus der Entscheidung 9 ObA 89/20h bleibt hervorzuheben, dass ein redlicher Erklärungsempfänger den Umstand, dass in den Dienstverträgen ausdrücklich eine Einordnung in die Verwendungsgruppe L1 vorgesehen ist, primär als Ausdruck der korrekten Einstufung entsprechend den Vorgaben der FDO verstehen kann. Zur Öffnungsklausel (hier Pkt XIV.2 des Vertrags: „Als Bestandteil dieses Dienstvertrages gelten die Bestimmungen der FHDO in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind, sofern der Dienstvertrag nichts anderes regelt, in der jeweils gültigen Fassung auf diesen Vertrag anwendbar“) wurde dahin Stellung genommen, dass die Dienstvertragsparteien einvernehmlich von Regelungen der freien Betriebsvereinbarung abgehen können. Eine solche Abänderung wird aber nicht schon dadurch erreicht, dass in den Verträgen eine Einstufung „in die Verwendungsgruppe L1“ angeführt wird. Es wäre unlogisch, im Vertragstext zunächst eine Einstufung „entsprechend den Bestimmungen der FHDO“ festzulegen, um diese im selben Satz wieder abzubedingen. Nicht zuletzt wurde auf die – hier zu Lasten der Beklagten greifende – Unklarheitenregel des § 915 2. HS ABGB verwiesen.

[15] 5. Da insgesamt keine korrekturbedürftige Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision der Beklagten mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.