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Bsw20962/15•AUSL EGMR Bsw20962/15
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Kindlhofer gg. Österreich, Urteil vom 26.10.2021, Bsw. 20962/15.
Art. 2 7. Prot. EMRK, § 25a Abs. 4 VwGG - Ausschluss der Revision bei Geringfügigkeit der Strafe.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 7. Prot. EMRK (6:1 Stimmen).
Begründung:
Die Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark erließ am 20.11.2012 eine Strafverfügung gegen den Bf. wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 5 StVO. Sie stellte fest, dass er es als Lenker eines an einem Unfall, bei dem nur Sachschaden entstanden war, beteiligten Fahrzeugs unterlassen hatte, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Die LPD verhängte eine Geldbuße in der Höhe von € 200,– und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen Haft.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom LVwG Steiermark am 5.2.2014 abgewiesen. Das LVwG erachtete die Beweiswürdigung der LPD als korrekt und hielt die Verteidigung des Bf. für nicht überzeugend. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bf. darüber informiert, dass eine Revision an den VwGH gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig war. (Anm: Demnach ist eine Revision nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,– und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,– verhängt wurde.)
Am 31.3.2014 erhob der Bf. eine Beschwerde an den VfGH. Darin brachte er vor, § 25a Abs. 4 VwGG wäre mit Art. 2 7. Prot. EMRK unvereinbar und somit verfassungswidrig, weil sowohl die Strafdrohung als auch die über ihn verhängte Sanktion eine Ersatzfreiheitsstrafe umfassten. Der VfGH lehnte am 25.9.2014 die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg ab.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 2 7. Prot. EMRK (Recht auf Rechtsmittel in Strafsachen).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(22) Der Bf. behauptete eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit, weil er die Entscheidung des LVwG nicht beim VwGH anfechten konnte, während dies der Behörde, von der die umstrittene Entscheidung erlassen worden war, offenstand. […]
(27) […] Tatsächlich konnten nur die Behörde, von der die umstrittene Entscheidung erlassen worden war, oder der Bundesminister [...] eine Amtsrevision an den VwGH [...] erheben. Allerdings wurde [im vorliegenden Fall] weder von der [belangten] Behörde […], noch vom Bundesminister tatsächlich eine Amtsrevision an den VwGH erhoben. Der Bf. brachte vor, die bloße Existenz der Möglichkeit zur Erhebung einer solchen Amtsrevision gäbe der gegnerischen Partei mehr Gewicht im Verfahren vor dem LVwG als dem Angeklagten. Angesichts des Fehlens jeglicher Begründung für dieses Argument kann der GH allerdings nicht erkennen, inwiefern die bloße Existenz eines Rechtsmittels die prozessuale Position der gegnerischen Partei im Verfahren vor dem LVwG zum Nachteil des Bf. stärken hätte können.
(28) Folglich erlauben es die Fakten des vorliegenden Falls dem Bf. nicht zu behaupten, Opfer einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit […] geworden zu sein. Dieser Beschwerdepunkt ist daher iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK ratione personae unvereinbar mit der Konvention und muss daher [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 7. Prot. EMRK
(29) Der Bf. brachte vor, er hätte die Entscheidung des LVwG nicht beim VwGH anfechten können. […]
(30) Die Parteien sind sich darin einig, dass das Verfahren gegen den Bf. vor dem LVwG seine Verurteilung wegen einer Straftat betraf. [...] Tatsächlich ist Art. 6 Abs. 1 EMRK gemäß der ständigen Rechtsprechung in seinem strafrechtlichen Aspekt anwendbar auf Verwaltungsübertretungen wie jener, um die es im vorliegenden Fall geht, und auf die entsprechenden strafrechtlichen Verfahren nach österreichischem Recht. Der Begriff der »Straftat« im ersten Satz von Art. 2 7. Prot. EMRK entspricht jenem der »strafrechtlichen Anklage« in Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 2 7. Prot. EMRK ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.
(31) […] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen der in Art. 35 EMRK aufgezählten Gründe unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(36) Der GH wird zunächst prüfen, ob die Straftat, wegen der die Verurteilung des Bf. erfolgte, als eine von »geringfügiger Art« iSv. Art. 2 Abs. 2 7. Prot. EMRK angesehen werden kann und der Fall daher unter eine der Ausnahmen vom Recht auf Nachprüfung durch ein übergeordnetes Gericht fällt.
(37) […] Wie der Erläuternde Bericht zum 7. Prot. EMRK ausdrücklich festhält, besteht ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung, ob eine Straftat von geringfügiger Art ist, darin, ob die Straftat mit einer Frreiheitsstrafe bedroht ist. Der GH hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Straftat nicht als »geringfügig« iSv. Art. 2 7. Prot. EMRK angesehen werden kann, wenn das Gesetz eine Haftstrafe als primäre Sanktion vorschreibt. Der GH hat auch eine sich auf einen Bagatelldiebstahl beziehende Straftat, die nicht mit Freiheitsentzug geahndet werden konnte, als solche von geringfügiger Art angesehen, die in eine der von Art. 2 Abs. 2 7. Prot. EMRK erlaubten Ausnahmen fällt. Allerdings ist das Fehlen einer Gefängnisstrafe, wenngleich sie ein wichtiger Faktor für die Beurteilung der geringfügigen Art einer Straftat ist, als solches nicht entscheidend. Bei der Vornahme dieser Einschätzung muss der GH die spezifischen Umstände des ihm vorliegenden Falls berücksichtigen.
(38) Im vorliegenden Fall wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 200,– oder vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die StVO verhängt, der nach dem innerstaatlichen Recht als Verwaltungsstraftat qualifiziert wurde. Gemäß § 99 Abs. 3 StVO besteht die Sanktion für das fragliche Delikt – das Unterlassen der Verständigung der Polizei von einem Unfall, der nur Sachschaden verursacht hat – in einer »Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit […] Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen«. Innerhalb der Abstufungen der in der StVO vorgesehenen Strafsanktionen ist diese Höchststrafe eindeutig eine der am wenigsten schwerwiegenden. Dies weist darauf hin, dass die zugrunde liegende Straftat in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu den am wenigsten schwerwiegenden Straftaten gehört.
(39) Gegen die Entscheidung des LVwG, jenes Gerichts, das die Beschwerde des Bf. gegen die Strafverfügung abwies, konnte gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den VwGH gerichtet werden, weil die dem Bf. drohende Strafe € 750,– nicht überschritt, keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden konnte und die tatsächlich verhängte Geldstrafe € 400,– nicht überschritt.
(40) Die Straftat, wegen der der Bf. verurteilt wurde, war nicht mit einer Haftstrafe als primäre Sanktion bedroht. Der GH muss daher entscheiden, ob eine Straftat, für die das Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen Haft vorsieht, als »geringfügig« iSv. Art. 2 Abs. 2 7. Prot. EMRK angesehen werden kann. Dies ist eine Frage, mit der er sich bislang nicht befasst hat.
(41) Der Bf. brachte vor, eine solche Strafe müsse wie eine primäre Freiheitsstrafe behandelt werden, weshalb die sich auf Verurteilungen geringfügiger Art beziehende Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 7. Prot. EMRK nicht anwendbar wäre. [...]
(42) […] Um zu prüfen, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe eine Auswirkung darauf hat, ob eine Straftat als eine solche geringfügiger Art angesehen werden kann, muss der GH die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen, insbesondere ob die tatsächliche V-ollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wahrscheinlich ist. Er muss daher den rechtlichen Rahmen für die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe mit einbeziehen. Wie er feststellt, liegt es gemäß § 54b VStG nicht im Ermessen der Behörden, die Freiheitsstrafe anstelle der Bezahlung der Geldbuße anzuordnen, sobald eine Verurteilung wegen einer Verwaltungsstraftat rechtskräftig geworden ist. Vielmehr muss die Behörde […] zunächst versuchen, die Geldstrafe zu vollstrecken oder umfassende Erhebungen über die finanzielle Situation der verurteilten Person durchführen. Zudem muss sie diese Person von der bevorstehenden Vollstreckung der Haftstrafe verständigen und ihr die Gelegenheit einräumen, diese durch Begleichung der fälligen Geldstrafe zu verhindern oder auch eine Ratenzahlung zu beantragen.
(43) Folglich stellt die Ersatzfreiheitsstrafe nach Ansicht des GH eine außergewöhnliche Maßnahme dar, deren Vollstreckung einer Reihe verfahrensrechtlicher Sicherungen unterliegt. Insbesondere muss der betroffenen Person dieses Risiko klar zur Kenntnis gebracht werden und es müssen ihr die angemessenen Mittel gegeben werden, um es zu vermeiden. Unter diesen Umständen muss sie als Maßnahme angesehen werden, die sich von einer Inhaftierung als primärer Sanktion wesentlich unterscheidet. Sie verhindert es daher nicht, die Straftat, wegen der der Bf. verurteilt wurde, als geringfügig iSv. Art. 2 Abs. 2 7. Prot. EMRK anzusehen. Der GH ist zudem der Ansicht, dass weder die Höhe der verhängten Strafe noch die dem Bf. drohende Höchststrafe für sich alleine als ausreichend erscheinen, um die Straftat nicht als geringfügig anzusehen. Dem GH ist auch bewusst, dass die zugrunde liegende Straftat innerhalb des innerstaatlichen Verwaltungsstrafsystems nicht als schwerwiegend angesehen wird. Der Bf. brachte auch nicht vor, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Strafe zu zahlen oder dass die Höhe der über ihn verhängten Strafe keine ausreichende Rücksicht auf seine finanzielle Situation genommen hätte.
(44) Angesichts dieser Schlussfolgerung ist es nicht notwendig, auf das Argument der Regierung einzugehen, dass die Beschwerde an den VfGH dem Bf. ein Rechtsmittelverfahren bot, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 7. Prot. EMRK entsprach.
(45) Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung von Art. 2 7. Prot. EMRK stattgefunden hat (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Vehabovic).
Vom GH zitierte Judikatur:
Putz/A v. 3.12.1993 (ZE) = NL 1994, 64
Gradinger/A v. 23.10.1995 = NL 1995, 195 = ÖJZ 1995, 954
Baischer/A v. 20.12.2001 = NL 2002, 9 = ÖJZ 2002, 394
Zaicevs/LV v. 31.7.2007
Saquetti Iglesias/E v. 30.6.2020
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.10.2021, Bsw. 20962/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 459) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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