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22R263/21p•LG Korneuburg 22R263/21p
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ltd, vertreten durch Stanonik Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG, vertreten durch MMag. Christoph Krones, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 400,--- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 12.05.2021, 27 C 34/20d-21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 175,70 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreter zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Fluggast M***** A***** verfügte über eine bestätigte Buchung für die Flugverbindung
OS 792 ab Bukarest 04.03.2019, 18:40 Uhr, an Wien 04.03.2019, 19:25 Uhr, und
TP 1273 ab Wien 04.03.2019, 19:55 Uhr, an Lissabon 04.03.2019, 22:25 Uhr.
Der von der Beklagten durchgeführte Flug OS 792 startete in Bukarest um 19:15 Uhr und landete in Wien um 20:03 Uhr. Der Fluggast verpasste den Anschlussflug und wurde von der Beklagten auf die Flüge LH 1247 von Wien nach Frankfurt und LH 1166 von Frankfurt nach Lissabon umgebucht. Er erreichte das Endziel Lissabon mit einer mehr als dreistündigen Verspätung am 05.03.2019 um 11:25 Uhr. Die Flugstrecke von Bukarest nach Lissabon beträgt aufgrund der Großkreisberechnung mehr als 1.500 km, aber nicht mehr als 3.500 km. Der Fluggast trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
Mit der beim Erstgericht am 26.06.2019 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 400,-- und brachte vor, gemäß Art 7 EU-FluggastVO stehe dem Fluggast eine Entschädigung von EUR 400,-- zu. Es seien keine außergewöhnlichen, insbesondere keine wetterbedingten Umstände vorgelegen. Es habe keinen Niederschlag, jahreszeitgemäße Temperaturen von 100 C und Windgeschwindigkeiten von 30 km/h gegeben. Eine wetterbedingte Verspätung von 38 Minuten sei kein außergewöhnlicher Umstand, sondern ein regelmäßig am Flughafen Wien vorkommendes Ereignis. Die Versäumung des Anschlussfluges nach Lissabon beruhe auch darauf, dass die Beklagte nicht genügend Zeit für den Umstieg in Wien berücksichtigt habe; es sei lediglich eine Umsteigezeit von 30 Minuten von dem Flug in den Nicht-Schengen-Raum geplant gewesen. Schon ohne Verspätung des Vorfluges sei die Planung einer Umsteigezeit von 30 Minuten nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass Fluggäste ihre Anschlussflüge erreichen können.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, am Flughafen Bukarest habe nicht wie geplant um 18:40 Uhr gestartet werden können, weil es zu besonders schlechten Wetterverhältnissen in Wien gekommen sei. Der Flug OS 792 sei pünktlich in Bukarest abflugbereit gewesen, habe aber um 16:40 Uhr einen Slot für Wien um 19:36 Uhr erhalten, der sich noch auf 19:18 Uhr verbessert habe. Planmäßige Ankünfte und Abflüge seien nicht mehr möglich gewesen. Die Wettersituation am Abend des 04.03.2019, in deren Zusammenhang es immer wieder zu starken Schauern und Regen gekommen sei, habe sich auch auf andere Flüge der Beklagten ausgewirkt, die ebenso annulliert oder verspätet durchgeführt hätten werden müssen. Die Beklagte habe somit raschest alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Fluggast schnellstmöglich an das Endziel zu befördern. Eine Umbuchung auf eine andere Fluglinie hätte auch keinen schnelleren Transport des Fluggastes nach Lissabon ermöglicht.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil (ON 10) gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte es zur Haftungsbefreiung gemäß Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO aus, dass die aufgrund des Schlechtwetters vorgenommenen Restriktionen der Flugsicherung einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt hätten; dass die Beklagte aber nicht sämtliche zumutbaren Maßnahmen habe: Sie habe einerseits keine ausreichende Zeitreserve zwischen den beiden Flügen eingeplant, um kurzfristigen Verzögerungen im Flugverkehr vorzubeugen; andererseits habe nicht festgestellt werden können, dass sie irgendwelche Maßnahmen ergriffen hätte, um dem Fluggast ein Erreichen des Anschlussfluges zu ermöglichen.
Einer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Beklagten gab der erkennende Senat mit Beschluss vom 23.07.2020, 22 R 115/20x, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück.
Im zweiten Rechtsgang bestritt die Klägerin die von der Beklagten angebotene Umbuchung am 05.03.2019 mit der planmäßigen Ankunft in Lissabon um 11:25 Uhr die frühestmögliche zumutbare und zufriedenstellende Beförderung des Fluggastes an sein Endziel gewesen sei. Flugverbindungen seien am 04.03.2019 zur Verfügung gestanden, weitere Flugverbindungen am 05.03.2019, mit einer Ankunftszeit in Lissabon um 10:20 Uhr, 10:30 Uhr und 11:10 Uhr.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, sie habe den Fluggast auf die schnellstmögliche Beförderung umgebucht. Wären auf früheren Flügen freie Plätze zur Verfügung gestanden, wäre eine Umbuchung auch auf einen dieser Flüge vorgenommen worden. Das Zuwarten des Fluges TP 1273 wäre nicht möglich gewesen, weil es sich um eine Fremd-Airline gehandelt habe, auf deren Abflugzeiten sie keinen Einfluss habe.
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren (abermals) statt, traf die auf Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ON 21 ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Insbesondere stellte das Erstgericht alternative Flugverbindungen von Bukarest nach Lissabon am 04.03.2019 fest, und zwar mit Wizz Air von Bukarest nach Madrid und mit TAP Air Portugal von Madrid nach Lissabon mit einer planmäßigen Landung um 21:25 Uhr, sowie mit Lufthansa von Bukarest nach München und sodann von München nach Lissabon mit einer planmäßigen Landung um 22:40 Uhr. Schließlich stellte das Erstgericht fest, dass die Beklagte mit den Fluglinien Wizz Air, Easyjet und Laudamotion keine Verträge zur wechselseitigen Anerkennung und Direktverrechnung der Tickets abgeschlossen habe und aus diesem Grund nicht auf diese Verbindungen umbuche. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusätzlich zu den Argumenten des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteiles (ON 10) aus, dass das Luftfahrtunternehmen, das sich auf Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO berufe, nachzuweisen habe, dass es Maßnahmen zur Vermeidung der unerwünschten Folgen der Annullierung bzw. Verspätung für den einzelnen Fluggast zu ergreifen habe. Die Beklagte hätte bereits bei Erteilung des Slots um 16:14 Uhr mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, dass der Fluggast den Anschlussflug nicht werde erreichen können, sei doch zwischen den Flügen kein zusätzlicher Puffer, sondern nur die Mindestumsteigezeit von 30 Minuten eingeplant gewesen; ein Verpassen des Anschlussfluges sei schon bei geringfügiger Verspätung des Zubringers zu erwarten gewesen. Es sei daher für die Beklagte zumutbar gewesen, bereits ab 16:40 Uhr, jedenfalls aber ab 17:23 Uhr, als der Slot für 19:36 Uhr bestätigt worden sei, mit der Suche nach Alternativverbindungen für den Fluggast auch von Bukarest aus zu beginnen. Dabei hätte die Verbindung LH 1655 von Bukarest nach München um 18:35 Uhr bis 19:40 Uhr und LH 1792 von München nach Lissabon um 20:30 Uhr bis 22:40 Uhr jedenfalls eine raschere und für den Fluggast zufriedenstellendere Variante dargestellt. Dass die Sitzplätze auf dieser Verbindung ausgebucht gewesen seien, habe die beweisbelastete Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. Betreffend der festgestellten, am 05.03. durchgeführten Alternativverbindungen habe die Beklagte verabsäumt konkret vorzubringen, welche Umstände den Abschluss von Ticketing-Verträgen auch mit diesen Fluglinien entgegenstünde oder inwiefern eine Umbuchung auf Tickets bei Fluglinien ohne Direktverrechnungsmöglichkeit tatsächlich mit für sie untragbaren Opfern verbunden wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin nimmt den Standpunkt ein, dass nicht darauf abzustellen sei, ob sie neben der Mindestumsteigezeit noch eine allfällige Zeitreserve bei ihren Flügen eingeplant habe. Wäre eine weitere Zeitreserve einzuplanen, würde die Vorgabe der Mindestumsteigezeit als einheitliche Größe unnötig und sinnlos werden. Es habe für sie keine andere Maßnahme bestanden, als den Fluggast auf die Flüge LH 1247 und LH 1166 umzubuchen. Aufgrund der Aussage des Zeugen P***** F***** hätte das Erstgericht feststellen können, dass eine Umbuchung auf die Fluglinien Wizz Air, Easyjet und Laudamotion unmöglich sei, weil eine Verrechnung mangels Abkommen nicht möglich sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die Berufungswerberin die Ausführungen des Erstgerichtes zur Zeitreserve offensichtlich missversteht. Entgegen ihrer Ansicht verlangt das Erstgericht nicht als zumutbare Maßnahme vom Luftfahrtunternehmen, zur Mindestumsteigezeit eine Zeitreserve einzuplanen. Vielmehr argumentiert das Erstgericht, dass wenn dem Fluggast nur die Mindestumsteigezeit zur Verfügung steht, bereits bei einer geringfügigen Verspätung eines Zubringerfluges damit gerechnet werden muss, dass der Fluggast den Anschlussflug versäumen werde, und daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine Umbuchung zu erwägen wäre. Diese Rechtsansicht entspricht derjenigen des erkennenden Senates, die seit dem Urteil vom 23.07.2020, 22 R 124/20w (=EKO0000022) im RIS veröffentlicht ist (RKO0000015). Zur Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass die zitierte Entscheidung in einem Rechtsstreit ergangen ist, in dem die auch hier einander als Klägerin und Beklagte gegenüberstehenden Parteien beteiligt waren. An der dort vertretenen Rechtsansicht ist ungeachtet der Berufungsausführungen weiterhin festzuhalten.
Zutreffend sind die Ausführungen des Erstgerichtes, dass eine fehlende Direktverrechnungsmöglichkeit nicht entgegensteht, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen die Umbuchung auch auf eine solche Umsteigeverbindung als zumutbare Maßnahme zu verlangen. Es ist für das Berufungsgericht auch unter Heranziehung der von der Berufungswerberin zitierten Aussage des Zeugen P***** F***** nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte bei fehlender Direktverrechnungsmöglichkeit mangels entsprechenden Abkommens mit der Fremd-Airline nicht einfach ein Flugticket kauft, wie dies jedem anderen Fluggast möglich ist. Zutreffend verweist das Erstgericht, dass ein Sachverhaltsvortrag im erstinstanzlichen Verfahren, dass dies zu einem untragbaren Opfer für die Beklagte führen würde, nicht erstattet wurde. Ein solches Opfer ist auch für das Berufungsgericht nicht ersichtlich.
Soweit die Berufungswerberin unter dem Berufungsgrund des Feststellungsmangels aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung erstgerichtliche Feststellungen vermisst, inwiefern sie zumutbare Maßnahmen getroffen habe, vermag das Berufungsgericht (nicht zum ersten Mal) nicht zu erkennen, welche Feststellungen die Berufungswerberin vermisst; war doch gerade die Erörterung, ob die Berufungswerberin alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses des erkennenden Senates (ON 16), der Urkundenvorlage der Berufungsgegnerin vom 01.03.2021 (ON 19), der Erörterung durch das Erstgericht in der Tagsatzung vom 02.03.2021 (Seite 1 in ON 20) und – vor allem – der Feststellungen des Erstgerichtes im angefochtenen Urteil (Seite 3 in ON 21). Welche Feststellungen die Berufungswerberin noch vermisst, ist dem (dem Berufungsgericht wohlbekannten) Textbaustein nicht zu entnehmen.
Das Erstgericht hat daher zu Recht der Beklagten versagt, sich auf Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO zu berufen. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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