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12Os105/21i•OGH 12Os105/21i
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Mohammad R***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 14. Juni 2021, GZ 162 Hv 23/21x36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Anklageschrift vom 2. März 2021 (ON 17) legte die Staatsanwaltschaft Linz dem Angeklagten ein als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
[2] Danach soll er am 14. Februar 2021 in L***** Kasem R***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbs verbunden mit Lufteinschlüssen im Bereich des Halses und des Brustkorbs sowie Schnittverletzungen am rechten Mittelfinger und an der rechten Handfläche absichtlich zugefügt haben, indem er ihm mehrere Faustschläge und drei Messerstiche versetzte.
[3] Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht seine Unzuständigkeit aus, weil es erachtete, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen die zur Zuständigkeit des Geschworenengerichts gehörige strafbare Handlung des Mordes (§§ 15, 75 StGB) begründen (§ 261 Abs 1 StPO).
[4] Da der Angeklagte die dagegen angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 34 S 47) nicht ausführte und auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnete, war diese bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
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