OGH 12Os89/21m

12Os89/21mTribunal supérieur16 sept. 2021

Texte intégral

OGH 12Os89/21m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00089.21M.0916.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Chinasa U***** wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtgkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Mai 2021, GZ 42 Hv 14/21s33a, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Chinasa U***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./A./1./ und 2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

I./A./ in W***** anderen mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar:

1. / am 15. Februar 2021 Herbert S***** ein Mobiltelefon im Wert von 300 Euro, indem er ihn zu Boden stieß, sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn legte, ihm das Mobiltelefon aus der Hand riss und damit flüchtete, wobei der Genannte einen Bluterguss im Bereich des rechten Auges, Abschürfungen im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie am Nasenrücken, einen Bluterguss an der rechten Wange, Abschürfungen am rechten Handrücken, an Fingern der linken Hand sowie einen großflächigen Bluterguss am linken Oberschenkel erlitt;

2. / am 16. Februar 2021 Fabian M***** fünf Leberkäsesemmeln im Wert von 15 Euro, indem er gegen seine linke Hand trat, ihm mit beiden Händen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieser gegen ein parkendes Auto fiel, mit ihm rangelte, sich auf ihn legte, seinen Arm verbog und danach die Leberkäsesemmeln an sich

nahm, wobei der Genannte eine Schürfwunde im Gesicht, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Ellenbogenprellung rechts erlitt.

[3] Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der gegen den Schuldspruch I./A./1./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Angeklagte, nachdem er dem Raubopfer das Mobiltelefon entrissen hatte, wegging oder flüchtete. Schon deshalb war das Schöffengericht nicht verpflichtet, sich mit den Angaben der Zeugin K***** (vgl ON 33 S 8: wonach der Angeklagte „gemütlich weitergegangen sei“) zu befassen.

[5] Soweit der Beschwerdeführer in eigenständiger Bewertung der erwähnten Aussage der Zeugin K***** auf das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes schließt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[6] Gleiches gilt für die den Schuldspruch I./A./2./ betreffende Tatsachenrüge (Z 5a), die im Wesentlichen mit der Argumentation, wonach der Angeklagte nicht erkennen konnte, welche Lebensmittel das Raubopfer bei sich trug, und er durch den Tritt deren Ungenießbarkeit in Kauf nahm, sowie mit der Behauptung, dass eine der Leberkäsesemmeln auf einem parkenden Kraftfahrzeug liegen blieb, die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes bekämpft.

[7] Schließlich weckt die Beschwerde auch mit dem Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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