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12Os82/21g•OGH 12Os82/21g
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen P***** Ć***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten P***** Ć***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Mai 2021, GZ 31 Hv 16/20s17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten P***** Ć***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vonRelevanz – der Angeklagte P***** Ć***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zeitraum von November 2007 bis Februar 2020 in G***** und an anderen Orten des Bundesgebiets in mehrfachen Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der P*****, durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die wahrheitswidrige Erklärung, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu haben, zu Handlungen verleitet, nämlich zur monatlichen Gewährung von Ausgleichszulagen (samt Jahresausgleichen) ohne Anspruchsgrundlage (US 3) in Höhe von 125.998,33 Euro, welche die genannte Körperschaft im angeführten Betrag am Vermögen schädigten (US 4).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** Ć*****, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Kritik fehlender oder offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall [nominell auch Z 5 erster Fall]) zuwider leiteten die Tatrichter die Feststellung, wonach der Angeklagte im Zeitraum von November 2007 bis Mitte 2017 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (US 3), aus dem Anpassen des Aussageverhaltens des Angeklagten an die jeweils vorliegenden Verfahrensergebnisse, den Aussagen der Zeugen I***** Ć***** und ***** G*****, den zahlreichen ärztlichen Behandlungen der Ehegattin des Angeklagten in K*****, dem „Besitz“ eines Einfamilienhauses in B*****, der Anschaffung eines Fahrzeugs zur dortigen Verwendung sowie dem Widerspruch zwischen den Erklärungen des Angeklagten gegenüber der P***** und den von ihm im Verfahren zugestandenen Auslandsaufenthalten ab (US 6 f). Die an diesen Erwägungen nicht Maß nehmende Mängelrüge verfehlt somit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RISJustiz RS0119370).
[5] Indem die Beschwerde lediglich eine Urteilspassage zitiert, ohne ein – über allgemeine Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO hinausgehendes – Vorbringen zu erstatten, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
[6] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung zum überwiegenden Aufenthalt des Angeklagten im Ausland während des Zeitraums von November 2007 bis Februar 2020 (US 3) und jener zum Aufenthalt von beträchtlich mehr als zwei Monaten in den Kalenderjahren 2008 bis 2019 (US 4) kein Widerspruch.
[7] Die kritisierte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem objektiven Tatgeschehen“ (US 8) begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken und ist bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist auch nicht zu ersetzen (RISJustiz RS0116882).
[8] Indem die Beschwerde (nominell Z 5 vierter Fall) die Erwägungen der Tatrichter zu den Aussagen der Zeuginnen I***** Ć***** und ***** Gl***** und eine die Verfahrensergebnisse zusammenfassende Schlussfolgerung kritisiert, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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