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6Ob153/21z•OGH 6Ob153/21z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen V*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Juni 2021, GZ 43 R 224/21s, 43 R 225/21p460, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 13. April 2021, GZ 47 P 9/11z446, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Revisionsrekurs ist trotz zahlreicher Rechtsbelehrungen weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschrieben (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Der Erwachsenenvertreter hat ausdrücklich erklärt, den Revisionsrekurs nicht zu genehmigen. Dabei verwies er darauf, seine Aufgabe bestehe darin, den Betroffenen über Verfahren mit äußerst ungewissem Ausgang und mit unabsehbaren Folgen (vor allem auch Kostenfolgen) aufzuklären und die Interessen des Betroffenen bestmöglich zu wahren, jedoch nicht, jedem dessen Wünsche „auf Zuruf“ nachzukommen, der Revisionsrekurs sei nicht im Interesse des Betroffenen.
[2] Der vom Betroffenen dennoch ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar eingebrachte Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen, ohne dass es einer (neuerlichen) Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bedurfte.
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