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Bsw40419/19•AUSL EGMR Bsw40419/19
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Volodina gg. Russland (Nr. 2), Urteil vom 14.9.2021, Bsw. 40419/19.
Art. 8 EMRK - Untätigkeit der Behörden bei Cybergewalt trotz einschlägiger Rechtsvorschriften.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– für immateriellen Schaden; € 5.386,46 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Im November 2014 begann die Bf. eine Beziehung mit S. Nach der Trennung im Jahr 2015 drohte S., die Bf. zu verletzen und umzubringen (siehe das Urteil Volodina/RUS v. 9.7.2019). Im Juni 2016 wurde die Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Profil auf der sozialen Onlineplattform VKontakte gehackt wurde. Das von der Bf. verwendete Pseudonym wurde durch ihren echten Namen ausgewechselt, es wurden persönliche Bilder und Daten sowie ein Foto ihres Passes online gestellt. Außerdem wurden Mitschüler ihres 12-jährigen Sohnes sowie dessen Lehrer als Freunde hinzugefügt und das Passwort geändert.
Am 22.6.2016 beschwerte sich die Bf. bei der Polizei Uljanowsk über die Vorfälle bzw. die Verletzung ihrer Privatsphäre. Der Bruder der Bf. gab bei der Polizei an, S. habe ihm gegenüber zugegeben, dass er das E-Mail-Konto der Bf. gehackt hatte. Der Akt wurde in der Folge aufgrund des Aufenthaltsortes von S. an mehrere Behörden weitergeleitet, bis er letztlich wieder an die Polizei Uljanowsk übermittelt wurde, die sich allerdings weigerte, ein Strafverfahren einzuleiten. Diese Entscheidung wurde vom Staatsanwalt mit der Begründung aufgehoben, dass S. dazu nicht befragt worden sei.
Am 2.5.2017 lehnte es die Polizei wiederum ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Polizei kam zu dem Schluss, dass S. weder persönliche Daten der Bf. gesammelt noch verbreitet hatte. Es sei überdies nicht möglich gewesen, S. ausfindig zu machen. Am 1.2.2018 wurde auch diese Entscheidung vom Staatsanwalt aufgehoben und die Polizei angewiesen, S. zu finden und seine elektronischen Geräte sowie die Aufzeichnungen seiner Telefongespräche mit der Bf. zu überprüfen.
Am 6.3.2018 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen S. eingeleitet. Im Februar, März und September 2018 tauchten weitere gefälschte Profile mit dem Namen und intimen Bildern der Bf. auf VKontakte und Instagram auf. Am 13.8. und 19.9.2018 meldete die Bf. bei der Polizei in Uljanowsk, dass S. ihr Todesdrohungen geschickt hatte und bat um die Einleitung eines Strafverfahrens. Dies wurde von der Polizei am 3.1.2019 abgelehnt, da sie die Drohungen als nicht »echt« erachtete.
Nachdem 2018 eine neue gerichtliche Verfügung eingeführt wurde, mit der gewisse Verhaltensweisen untersagt werden konnten, beantragte die Bf. am 28.9.2018 beim zuständigen Ermittler, eine solche Verfügung zu erwirken, die es S. verbieten sollte, sie auf irgendeine Weise zu kontaktieren. Er lehnte dies mit der Begründung ab, dass solche Zwangsmaßnahmen gegen Verdächtige nur unter außergewöhnlichen Umständen verhängt werden könnten. Am 27.11.2018 und 21.1.2019 bestätigten die Gerichte in Uljanowsk die Entscheidung des Ermittlers.
Am 12.12.2018 beschwerte sich die Bf. beim Bezirksgericht Kuntsevskiy in Moskau, dass die Polizei in keiner Weise auf ihre Meldung über den Fund eines Trackinggeräts in ihrer Tasche zwei Jahre zuvor (vgl. Volodina/RUS) reagiert hatte. Das Bezirksgericht fand keine Mängel im Hinblick auf die Handlungen der Polizei. Diese Entscheidung wurde am 28.2.2019 vom Berufungsgericht bestätigt. Am 14.9.2019 lehnte die Polizei die Einleitung eines Strafverfahrens in Bezug auf das Trackinggerät ab.
Am 19.1.2019 wurden die Ermittlungen betreffend die gefälschten Profile eingestellt. Die Polizei in Uljanowsk konnte feststellen, dass die im Februar und März 2018 aufgetauchten Profile mit in Aserbaidschan registrierten IP-Adressen und Telefonnummern erstellt wurden. Die Anwältin der Bf. ersuchte um eine gerichtliche Überprüfung der Einstellung. Am 25.6.2019 wurde der Einstellungsbeschluss zunächst aufgehoben, bis das Landesgericht Uljanowsk am 19.8.2019 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wiederum für zulässig erklärte.
Am 18.5.2020 wurde die Bf. zu den gefälschten Profilen befragt, die 2018 auf VKontakte und Instagram aufgetaucht waren. Am 13.10.2020 beantragte S. die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Dem Antrag wurde stattgegeben und das Verfahren am 14.10.2020 eingestellt. Dem Einstellungsbeschluss zufolge konnte festgestellt werden, dass S. im Februar und März 2018 gefälschte Profile im Namen der Bf. auf VKontakte erstellt und Nacktfotos von ihr ohne ihr Einverständnis veröffentlicht hatte.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da es die russischen Behörden verabsäumt hätten, sie gegen wiederholte Gewaltakte im Netz zu schützen sowie diese sorgfältig und effizient zu untersuchen.
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(41) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig […]. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
a. Allgemeine Grundsätze
(47) [...] Das Konzept des Privatlebens umfasst die körperliche und psychische Unversehrtheit einer Person, die die Staaten zu schützen verpflichtet sind, auch wenn die Gefahr von Privatpersonen ausgeht. Insbesondere Kinder und andere schutzbedürftige Personen haben das Recht auf wirksamen Schutz. Die besondere Gefährdung von Opfern häuslicher Gewalt und die Notwendigkeit einer aktiven staatlichen Beteiligung in Bezug auf deren Schutz wurde im Rahmen internationaler Regelwerke sowie in der Rechtsprechung des GH betont.
(48) Akte von Cybergewalt, Cyberbelästigung und Identitätsbetrug wurden als Formen von Gewalt gegen Frauen und Kinder kategorisiert, die in der Lage sind, deren körperliche und psychische Unversehrtheit zu beeinträchtigen […]. Der GH hat kürzlich festgestellt, dass Cyberbelästigung derzeit als ein Aspekt von Gewalt gegen Frauen und Mädchen anerkannt wird und in vielfältigen Formen in Erscheinung treten kann, wie etwa Verletzungen des Privatlebens über das Netz sowie die Entnahme, das Teilen und die Manipulation von Daten und Bildern, einschließlich solcher intimer Art. In Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sind Intimpartner häufig die wahrscheinlichen Täter von Cyberstalking oder Überwachung.
(49) Gewalt im Netz […] steht in enger Verbindung zu […] realer Gewalt im »echten Leben« und ist als weiterer Aspekt des komplexen Phänomens von häuslicher Gewalt zu erachten. Die Staaten trifft eine positive Verpflichtung, ein System zu schaffen und wirksam anzuwenden, das alle Formen von häuslicher Gewalt ahndet und angemessene Schutzmaßnahmen für die Opfer zur Verfügung stellt. Diese positive Verpflichtung betrifft alle Formen häuslicher Gewalt, unabhängig davon, ob sie online oder außerhalb des Netzes stattfinden. [...] Diese […] Verpflichtung umfasst […] insbesondere folgende Punkte: (a) die Schaffung und effektive praktische Anwendung angemessener rechtlicher Rahmenbedingungen [...]; (b) das Ergreifen angemessener Maßnahmen, um eine reale und unmittelbare Gefahr wiederkehrender Gewalt zu verhindern, von der die Behörden wussten oder wissen hätten müssen, und (c) die Durchführung einer wirksamen Untersuchung in Bezug auf die Gewaltakte. [...]
b. Anwendung dieser Grundsätze
(50) Die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Fall unstrittig: Der GH hat in seinem ersten Urteil (Volodina/RUS) festgestellt, dass die Veröffentlichung der intimen Fotos der Bf. ihre Würde beeinträchtigte und eine Botschaft der Erniedrigung und Respektlosigkeit vermittelte. Die nicht einvernehmliche Veröffentlichung ihrer intimen Fotos, die Erstellung gefälschter Profile in den sozialen Medien, [...] die sich als solche der Bf. ausgaben, sowie ihre Verfolgung mittels eines GPS-Geräts beeinträchtigten […] ihr Privatleben und verursachten Angstzustände, Sorgen und Unsicherheit. Es muss dementsprechend festgestellt werden, ob die Behörden [...] wirksame Maßnahmen gesetzt haben, um den Eingriff zu beenden und dessen Wiederholung zu verhindern, nachdem sie über den Eingriff in die Rechte der Bf. nach Art. 8 EMRK in Kenntnis gesetzt worden waren.
(51) Der GH wird zunächst prüfen, ob der belangte Staat angemessene gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen hat, die der Bf. Schutz gegen die Akte der Cybergewalt boten. [...] Im Hinblick auf die Taten, die die psychische Unversehrtheit eines Einzelnen beeinträchtigen, wird […] den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht immer der Erlass einer strafrechtlichen Bestimmung abverlangt, die die spezifische Tat erfasst. Das gesetzliche Regelwerk könnte auch aus zivilrechtlichen Rechtsbehelfen bestehen, die [...] ausreichenden Schutz bieten, möglicherweise in Verbindung mit verfahrensrechtlichen Behelfen, wie etwa [...] einstweiligen Verfügungen.
(52) Das russische Recht enthält sowohl zivilrechtliche Mechanismen als auch strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens von Einzelpersonen. [...]
(53) Das Zivilgesetzbuch verbietet allgemein das Sammeln, Behalten, Verwenden oder Teilen von Daten betreffend das Privatleben einer Person ohne deren Einverständnis. Es wird zudem der explizite Schutz vor unerlaubter Verwendung oder Veröffentlichung von Bildern einer Person festgeschrieben. Zuwiderhandlungen können Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche zur Folge haben.
(54) Gravierendere Fälle von Eingriffen in das Privatleben [...] können eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Art. 137 StGB stellt das Sammeln oder Verbreiten von Daten über das Privatleben eines Einzelnen ohne dessen Einverständnis unter Strafe. [...]
(55) Die Bf. bemängelt, dass die erwähnten Bestimmungen nicht Teil eines ganzheitlichen Rahmenwerks sind, das alle Formen häuslicher Gewalt unter Strafe stellt und nicht spezifisch auf deren Erscheinungsformen im Netz abzielt, wie etwa Online-Stalking oder Identitätsbetrug. Ihre Kritik ist für den GH Teil der weitläufigeren Frage, ob der russische Staat Rechtsvorschriften erlassen hat, um Akte häuslicher Gewalt zu verfolgen, unabhängig davon, ob sie online oder offline stattfinden. Diese Frage hat der GH in Volodina/RUS eingehend geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass der bestehende rechtliche Rahmen in Russland in mehreren wesentlichen Punkten mangelhaft war und nicht den Anforderungen entsprach, die sich aus der positiven staatlichen Verpflichtung ergeben, ein wirksames System zu schaffen und anzuwenden, das alle Formen häuslicher Gewalt sanktioniert. Diese allgemeine Feststellung muss im vorliegenden Fall nicht überprüft werden [...]. Der GH muss nicht in abstracto mögliche Defizite in der Rechtslage [...] beurteilen, sondern vielmehr ermitteln, ob die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften betreffend das Privatleben unter den Umständen des Falls der Bf. [...] angewendet wurden, zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK geführt haben oder nicht.
(56) Die Bf. rügte, dass ihr Name, personenbezogene Daten und Bilder verwendet worden seien, um gefälschte Profile in sozialen Medien zu erstellen, dass ein GPS-Tracker angebracht worden sei, um ihre Bewegungen zu verfolgen und dass sie das Ziel von über die sozialen Medien versendeten Todesdrohungen gewesen sei. Die nationalen Behörden anerkannten, dass diese Handlungen die erforderlichen Elemente für strafbare Handlungen [...] erfüllten. Das Sammeln von Daten betreffend den Aufenthaltsort der Bf. und die Verbreitung ihrer Bilder und personenbezogenen Daten in Netzwerken der Informations- und Kommunikationstechnologie stellen eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre dar, die nach Art. 137 StGB strafbar ist, während Todesdrohungen gemäß Art. 119 StGB verfolgt werden können, unabhängig davon, ob sie online oder offline ergehen. Im Licht des staatlichen Ermessensspielraums im Hinblick auf die Auswahl rechtlicher Maßnahmen, um die Einhaltung der EMRK zu gewährleisten, geht der GH davon aus, dass
der bestehende Rahmen die russischen Behörden mit rechtlichen Mitteln ausstattete, um die Akte der Cybergewalt zu untersuchen, denen die Bf. zum Opfer fiel.
(57) […] Im vorliegenden Fall waren die Akte der Cybergewalt schwerwiegend genug, um eine strafrechtliche Reaktion seitens der lokalen Behörden zu erfordern. Die Veröffentlichung der privaten Bilder der Bf. mit der Absicht, ihren Sohn, seine Klassenkameraden und deren Lehrer darauf aufmerksam zu machen, zielte darauf ab, sie zu demütigen und zu erniedrigen. Die Verfolgung ihrer Bewegungen mittels eines GPS-Geräts und die Versendung von Todesdrohungen über die sozialen Medien verursachten, wie oben erwähnt, Angstzustände, Sorgen und Unsicherheit. […] Sowohl das öffentliche Interesse als auch das Interesse des Schutzes gefährdeter Opfer vor Verstößen, die deren körperliche und psychische Unversehrtheit beeinträchtigen, erfordern die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs, um den Täter zu identifizieren und zur Verantwortung zu ziehen. Zivilrechtliche Verfahren, die in weniger gravierenden Fällen geeignet gewesen wären, hätten diese Ziele im vorliegenden Fall nicht erreichen können.
(58) […] Die staatlichen Behörden haben die Verpflichtung, Opfern häuslicher Gewalt geeignete Schutzmaßnahmen in Form von wirksamer Abschreckung gegen schwerwiegende Verstöße gegen deren körperliche und psychische Unversehrtheit zur Verfügung zu stellen. Während in der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates die Opfer häuslicher Gewalt sofortige »einstweilige Verfügungen« oder »Schutzanordnungen« beantragen können, die ein wiederholtes Vorkommen häuslicher Gewalt verhindern können, gehört Russland zu den wenigen Staaten, deren nationale Rechtsordnungen keinerlei vergleichbare Schutzmaßnahmen für Opfer häuslicher Gewalt vorsehen. Die belangte Regierung hat keine wirksamen Rechtsbehelfe genannt, die die Behörden anwenden hätten können, um den Schutz der Bf. gegen wiederholte Akte von Cybergewalt sicherzustellen. Das zivilrechtliche Verfahren umfasst keine strenge Überwachung der Einhaltung der Bedingungen einer einstweiligen Verfügung durch den Täter, um den Schutz des Opfers vor dem Risiko wiederkehrenden Missbrauchs zu gewährleisten.
(59) Im Hinblick auf die [2018 eingeführten] Verfügungen zur Untersagung gewisser Verhaltensweisen kann der GH nicht erkennen, dass sie ausreichenden Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt in der Situation der Bf. bieten. Die Verfügung ist eine auf die strafrechtliche Sphäre beschränkte Zwangsmaßnahme, deren Anwendbarkeit vom Vorliegen einer Strafsache abhängt. Allerdings können die nationalen Behörden […] die Einleitung eines Strafverfahrens verzögern oder verweigern, auch im Hinblick auf schwerwiegende Vorfälle, wie Todesdrohungen, Identitätsdiebstahl oder Stalking mittels eines Trackinggeräts. Es ist darüber hinaus kaum zu erwarten, dass solche Verfügungen in der Praxis mit jener Dringlichkeit bewilligt werden, die in Fällen häuslicher Gewalt oftmals maßgeblich ist. Die Beantragung einer Verfügung ist überdies abhängig vom verfahrensrechtlichen Status des Täters: Solange die Ermittlungen keine für eine Anklage des Täters ausreichenden Beweise erbracht haben, kann eine Zwangsmaßnahme gegen den
Verdächtigen nur unter »außergewöhnlichen Umständen« verhängt werden. Da sich der Fall gegen S. nicht über die Verdachtsstufe hinaus entwickelt hatte, beeinträchtigten die Versäumnisse der vorangegangenen Ermittlung die Chance der Bf., diese Maßnahme gegen ihn verhängen lassen zu können.
(60) Noch wesentlicher ist, dass eine solche Verfügung [...] nicht direkt für das Opfer verfügbar ist, da es den Ermittler ersuchen muss, einen diesbezüglichen Antrag bei Gericht zu stellen. Es liegt im gänzlichen Ermessen des Ermittlers, diesem Ersuchen stattzugeben oder es abzulehnen. Die Ablehnung des Ermittlers kann gerichtlich geprüft werden, was die Bf. erfolglos beantragte. Die Gerichte in Uljanowsk nahmen jedoch keine unabhängige Überprüfung der inhaltlichen Begründung für die Ablehnung vor, sondern beschränkten sich auf die Feststellung, dass der Ermittler [...] seine Befugnisse nicht überschritten hatte.
(61) Im ersten Volodina-Urteil kam der GH zum Ergebnis, dass die Reaktion der russischen Behörden in Bezug auf das bekannte Risiko sich wiederholender Gewalt seitens des Ex-Partners der Bf. offenkundig unangemessen war und dass sie es S. durch ihre Untätigkeit und das Versäumnis, Abschreckungsmaßnahmen zu setzen, ermöglichten, die Bf. weiterhin ungehindert und straflos zu bedrohen, zu belästigen und anzugreifen. Diese Feststellung gilt auch unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem die Behörden zu keinem Zeitpunkt erwogen, was getan werden könnte und sollte, um die Bf. vor wiederholter Gewalt im Netz zu schützen.
(62) In Bezug auf die Art und Weise wie die russischen Behörden eine Untersuchung der Berichte der Bf. durchführten, wiederholt der GH, dass eine Untersuchung dann wirksam ist, wenn sie unverzüglich und sorgfältig durchgeführt wird. Die Behörden müssen alle angemessenen Schritte unternehmen, um Beweismittel, einschließlich forensischer Beweise, im Zusammenhang mit dem Vorfall sicherzustellen. Bei Fällen häuslicher Gewalt ist besondere Sorgfalt geboten und die besondere Art häuslicher Gewalt muss bei der Durchführung des nationalen Verfahrens berücksichtigt werden.
(63) Im Hinblick auf die Untersuchung der gefälschten Profile in den sozialen Medien und die Verbreitung intimer Bilder der Bf. wurde am 6.3.2018 ein Strafverfahren eingeleitet, fast zwei Jahre nachdem die Bf. die gefälschten Profile bei der Polizei am 22.6.2016 angezeigt hatte. Davor schien es, als würde sich die Polizei darum bemühen, die Sache aus formellen Gründen vorschnell abzutun, unter Berufung auf die fehlende örtliche Zuständigkeit oder einen fehlenden Straftatbestand, anstatt ernsthaft und aufrichtig zu versuchen, die Umstände des Identitätsbetrugs in den sozialen Medien zu ermitteln. Da Staaten für Verzögerungen verantwortlich sind – egal ob diese dem Gebaren der Justiz- oder anderer Behörden oder strukturellen Mängeln im Justizsystem zuzurechnen sind, die Verspätungen verursachen –, ist es unerheblich, ob die anfängliche zweijährige Verzögerung durch einen Mangel klarer Vorschriften im Hinblick auf die Zuständigkeit über Untersuchungen von Online-Verstößen oder durch die Zurückhaltung einzelner
Polizeibeamter, sich des Falls anzunehmen, verursacht wurde.
(64) Die Regierung versuchte die Verzögerung damit zu begründen, dass S. nicht zur Befragung verfügbar war. Diese Erklärung überzeugt den GH nicht. Aus den Umständen des ersten Falls in der Sache Volodina geht hervor, dass die Polizei in Samara schon seit August 2016 Beweise in Bezug auf S. in Zusammenhang mit einer anderen strafbaren Handlung gegenüber der Bf. sammeln hätte können. Wenn S. tatsächlich verschwunden wäre, hätte die Polizei von ihren umfassenden Befugnissen [...] Gebrauch machen können, nach Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtig sind, zu suchen und sie festzunehmen. Jedenfalls hätte die Polizei, unabhängig davon, ob S. für eine Befragung zur Verfügung stand oder nicht, unverzüglich und nach Treu und Glauben handeln müssen, um forensische Beweise für die mutmaßlichen Straftaten sicherzustellen, einschließlich der Identifizierung der Telefonnummern und Internetadressen, die verwendet wurden, um die gefälschten Profile zu erstellen und die Bilder der Bf. online zu stellen. Dies geschah allerdings nicht bis zur Einleitung des Strafverfahrens im Jahr 2018, was zu einem Zeitverlust führte und die Beeinträchtigung der Möglichkeiten der Behörden zur Folge hatte, Beweismittel im Zusammenhang mit den Akten der Cybergewalt sicherzustellen.
(65) Die Ermittlungen, die ab 2018 durchgeführt wurden, können nicht als zügig oder ausreichend sorgfältig bezeichnet werden. Es verging fast ein Jahr, bis die Behörden von der russischen Firma, die die […] Plattform VKontakte betreibt, Informationen über die Internetadressen der gefälschten Profile erhielten; die Behörden haben keinerlei Anfragen an Instagram gesendet, um den Inhaber der gefälschten Profile zu identifizieren. Die Befragung der Bf. und Untersuchung der gefälschten Seiten auf Instagram erfolgte im Mai 2020, das heißt zwei Jahre nach ihrer Beschwerde im Jahr 2018. Die Behörden scheinen sowohl die Person ausfindig gemacht zu haben, deren Telefonnummer und Internetadresse verwendet worden sind, um die gefälschten Profile 2016 zu erstellen, als auch den Inhaber der Telefonnummer in Aserbaidschan, die verwendet worden ist, um die zwei gefälschten Profile im Jahr 2018 zu erstellen. Deren Kommunikation und möglichen Verbindungen mit S. wurden allerdings nicht untersucht; es wurde nicht ermittelt, wie die Person in Aserbaidschan an die persönlichen Fotos und personenbezogenen Daten der Bf. gelangen hätte können.
(66) Eine »Voruntersuchung« über andere Straftaten, die die Bf. bei der Polizei angezeigt hatte, führte zu keiner Einleitung eines Strafverfahrens. Im Hinblick auf das in der Tasche der Bf. gefundene Trackinggerät wurde der Verfahrensbeschluss in Bezug auf ihre Beschwerde fast drei Jahre nach ihrer Anzeige bei der Polizei erlassen. Die ermittelnden Behörden haben [...] keinen Kontakt mit ihr aufgenommen, haben S. keinerlei Fragen zum Gerät gestellt und keine technischen Mittel angewendet, um die Nummer der im Trackinggerät eingesetzten SIM-Karte über die Netzinfrastruktur des Diensteanbieters zu ermitteln. Die Behörden haben es überdies verabsäumt, die Todesdrohungen zu untersuchen, die die Bf. online erhalten und im August und September 2019 bei der Polizei angezeigt hatte. Ohne irgendwelche Ermittlungsschritte zu setzen, stellte die Polizei fest, dass keine strafbare Handlung begangen worden ist. Wie der GH schon in Volodina/RUS feststellte, legte die Polizei die Latte für die Beweise, die für die
Einleitung eines Strafverfahrens nötig waren, willkürlich höher, indem sie behauptete, dass Todesdrohungen »real und konkret« sein müssten, um strafrechtlich verfolgt werden zu können. Vor allem aber versäumten es die Behörden, sich ein umfassendes Bild der Situation zu machen, indem sie erwogen, ob diese Vorfälle als in ihrer Art und ihrem Zusammenhang in solch einer Verbindung mit den von der Bf. angezeigten körperlichen Angriffen standen, die den Schluss rechtfertigte, dass es sich um eine einheitliche Verhaltensweise handelt.
(67) Als Konsequenz der schleppenden Ermittlungen der gefälschten Profile ist die Strafverfolgung verjährt. Das Strafverfahren gegen S. wurde aufgrund der Verjährung auf seinen Antrag hin eingestellt, obwohl seine Beteiligung an der Erstellung der gefälschten Profile festgestellt worden zu sein scheint. Der GH hat Verstöße gegen die Verpflichtung zur Durchführung wirksamer Ermittlungen in Fällen festgestellt, wo das Verfahren unangemessen verlangsamt oder aufgrund von Verjährung eingestellt wurde, sodass sich die Täter ihrer Verantwortung entziehen konnten. Der Effektivitätsgrundsatz bedeutet, dass die staatlichen Behörden unter keinen Umständen bereit sein dürfen, körperliche oder psychische Leiden unbestraft bleiben zu lassen. Dies ist wesentlich für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens in das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und dessen Unterstützung und um dem Anschein vorzubeugen, dass die Behörden Gewalttaten dulden oder sich daran beteiligen. Weil es die russischen Behörden versäumt haben, das
Verfahren mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen, tragen sie die Verantwortung für ihr Versagen, den Täter zur Rechenschaft zu ziehen, der Akte der Cybergewalt beging. Die daraus resultierende Straflosigkeit reichte aus, um an der Fähigkeit des Staatsapparates zu zweifeln, eine angemessene Abschreckungswirkung zu erzeugen, um Frauen vor Cybergewalt zu schützen.
(68) Im Ergebnis kommt der GH zum Schluss, dass die Behörden, obwohl sie aufgrund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen über Mittel zur Verfolgung der Akte der Cybergewalt verfügten, denen die Bf. zum Opfer fiel, durch die Art und Weise, wie sie den Fall behandelten – insbesondere die Zurückhaltung im Hinblick auf die Einleitung eines Strafverfahrens und die schleppenden Ermittlungen, die die Straflosigkeit des Täters zum Ergebnis hatten – das Versäumnis offenlegten, ihren positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK nachzukommen. Dementsprechend erfolgte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 7.500,– für immateriellen Schaden; € 5.386,46 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
K. U./FIN v. 2.12.2008 = NL 2008, 351
Opuz/TR v. 9.6.2009 = NL 2009, 154
Söderman/S v. 12.11.2013 (GK) = NLMR 2013, 413
Volodina/RUS v. 9.7.2019 = NLMR 2019, 319
Buturuga/RO v. 11.2.2020 = NLMR 2020, 24
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.9.2021, Bsw. 40419/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 438) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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