OGH 7Nc21/21d

7Nc21/21dTribunal supérieur13 sept. 2021

Texte intégral

OGH 7Nc21/21d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070NC00021.21D.0913.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E***** A*****, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen die beklagte Partei T***** Anonim Sirketi, *****, Türkei, wegen 457,77 EUR, infolge Ordinationsantrags nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Traun zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Mit ihrer am 9. 8. 2021 beim Bezirksgericht Traun zu AZ 11 C 674/21p (11 Nc 96/21i) eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der in der Türkei ansässigen beklagten Fluggesellschaft die Rückzahlung des Kaufpreises für Flugtickets, weil der gebuchte Flug coronabedingt abgesagt worden sei, die Beklagte jedoch den Flugpreis nicht zurückzahle.

[2] In der Klagsschrift beantragte die Klägerin weiters, die Sache dem Obersten Gerichtshof nach § 28 JN vorzulegen, damit dieser ein sachlich zuständiges Gericht bestimme, welches als örtlich zuständig zu gelten habe; es sei keine Zuständigkeit eines inländischen Gerichts iSd JN gegeben.

[3] Das Erstgericht teilte der Klägerin mit, die Eingabe „als (isolierten, nicht in eventu gestellten) Ordinationsantrag mit angeschlossener Klage“ zu „werten“ und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 28 JN vor.

[4] Diese Vorlage ist verfehlt.

[5] Bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, kann kein Antrag an den Obersten Gerichtshof gestellt werden, da die Grundvoraussetzung des § 28 JN, nämlich das Fehlen einer inländischen örtlichen Zuständigkeit, noch nicht feststeht (RS0046450); solange hier daher keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, besteht für den Obersten Gerichtshof weder ein Anlass noch eine Möglichkeit zu einem Vorgehen nach § 28 JN (vgl RS0046443).

[6] Die Klägerin hat hier beim Bezirksgericht Traun bereits eine Klage erhoben, in Bezug auf die sie die Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Ordination beantragte.

[7] Das angerufene Bezirksgericht wird nunmehr diese Klage geschäftsordnungsgemäß zu behandeln haben, die Akten sind ihm daher zurückzustellen.

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