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516Präs480/21t•OGH 516Präs480/21t
Beschluss:
Der Antrag des ***** vom 27. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit in Vertretung der Präsidentin durch die Vizepräsidentin gefasstem Beschluss vom 2. April 2021 zu AZ 504 Präs 20/21g wurde der vom Einschreiter gestellte Antrag vom 15. März 2021 auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** zurückgewiesen.
In der nun zu behandelnden Eingabe beantragt der Einschreiter erkennbar erneut die Entscheidung über diesen Antrag unter Hinweis auf ein angeblich strafgesetzwidriges Verhalten der Vizepräsidentin des OGH. Diesem Antrag steht die Rechtskraft des genannten Beschlusses entgegen. Er ist daher zurückzuweisen.
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