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Bsw42705/11•AUSL EGMR Bsw42705/11
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Estemirova gg. Russland, Urteil vom 31.8.2021, Bsw. 42705/11.
Art. 2 EMRK, Art. 38 EMRK, Art. 46 EMRK - Unzureichende Ermittlungen zur Aufklärung der Ermordung einer Menschenrechtsaktivistin.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (5:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 38 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen); im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschädigung abgewiesen (einstimmig).
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde betrifft die Entführung und Ermordung der bekannten Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirova. Sie wurde von deren Schwester erhoben.
Natalia Estemirova war Vorstandsmitglied der Menschenrechtsorganisation Memorial. Sie befasste sich insbesondere mit Fällen von Entführung, Folter und Tötungen in Tschetschenien. Im April 2009 beschuldigte sie Mitglieder einer illegalen bewaffneten Gruppierung namens »Shalazhi jamaat«, Bewohner eines Dorfs in Tschetschenien zwangsrekrutiert und einen von ihnen entführt zu haben. Nach der Veröffentlichung dieser Vorwürfe beschuldigten einige Väter von Opfern einen gewissen Herrn Bashayev, diese Verbrechen begangen zu haben.
Am Morgen des 15.7.2009 verließ Frau Estemirova ihre Wohnung in Grosny. Als sie zu einem vereinbarten Treffen nicht erschienen war, machten sich ihre Kolleginnen auf die Suche nach ihr. Vor ihrem Wohnblock fanden sie zwei Zeugen, die erzählten gesehen zu haben, wie Frau Estemirova in ein Auto gezerrt wurde. Daraufhin verständigen die Kolleginnen das tschetschenische Innenministerium. Um 16:30 Uhr wurde der Leichnam von Frau Estemirova in einem Feld in Inguschetien gefunden. Sie war erschossen worden.
Im Zuge der noch am selben Tag eröffneten Ermittlungen wurden hunderte Zeugen befragt und zahlreiche forensische Untersuchungen durchgeführt. Diese bezogen sich insbesondere auf Projektile und anderes neben der Leiche sowie in dem mutmaßlich für die Entführung verwendeten Auto gefundenes Material.
Schlussendlich vertraten die Ermittler die Theorie, dass Herr Bashayev und die »Shalazhi jamaat« den Mord begangen hatten, um sich für die Veröffentlichung vom April zu rächen. Sie stützten sich unter anderem auf eine ballistische Untersuchung, wonach die am Tatort gefundenen Projektile aus einer Waffe abgefeuert worden waren, die bei einer Durchsuchung des Hauses des Verdächtigen sichergestellt werden konnte. Herr Bashayev wurde angeklagt und in Abwesenheit verurteilt. Sein Aufenthaltsort ist nach wie vor unbekannt. Das Ermittlungsverfahren wurde noch nicht abgeschlossen.
Dem GH wurden von der Regierung rund 1.500 Seiten aus dem mehr als 10.000 Seiten umfassenden Ermittlungsakt vorgelegt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) durch die Ermordung ihrer Schwester und das Versäumnis, ihren Tod gründlich, effektiv und rasch zu untersuchen.
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
(45) [...] Der GH erachtet es als angemessen, die Rügen der Bf. ausschließlich unter Art. 2 EMRK zu prüfen [...].
(46) [...] Nach Ansicht des GH ist die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
a. Zum Umfang der Rechtssache
(62) [...] Das Vorbringen betreffend das Versäumnis der Behörden, das Leben von Natalia Estemirova zu schützen [...], war im Beschwerdeformular nicht enthalten und wurde daher der Regierung nicht zugestellt. Der GH wird es daher nicht prüfen. Es erscheint jedenfalls unbegründet.
b. Zur behaupteten Verantwortlichkeit des Staates für die Entführung und Ermordung
(63) Der GH hat in einer Reihe von Fällen entschieden, die ein behauptetes Verschwindenlassen im russischen Nordkaukasus betrafen. Er kam zum Schluss, dass es ausreicht, wenn die Bf. eine Entführung durch staatliche Organe prima facie glaubhaft machen [...]. Es liegt dann bei der Regierung, ihre Beweislast zu erfüllen, indem sie entweder Dokumente offenlegt, zu denen nur sie Zugang hat, oder eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung für die Ereignisse gibt. Wenn es die Regierung verabsäumt, ihrer Beweislast nachzukommen, läuft dies auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt hinaus. Wenn es hingegen die Bf. nicht schaffen, ihre Behauptungen prima facie glaubhaft zu machen, kann es zu keiner Beweislastumkehr kommen.
(64) Der GH stellte die prima facie-Glaubwürdigkeit einer Entführung durch staatliche Organe fest, wo es glaubhafte Vorwürfe gab, dass eine Person während einer Spezialoperation der Sicherheitskräfte entführt wurde; wo die Täter besondere Einsatzfahrzeuge verwendeten wie etwa gepanzerte Personentransporter; wo ein Mann zu einer Polizeistation gebracht wurde oder wo Männer bei Tageslicht in der Nähe einer Polizeistation und in Anwesenheit von Polizisten entführt wurden.
(65) Der GH kann der Behauptung der Bf. nicht beipflichten, die Umstände der Entführung ihrer Schwester würden prima facie auf die Beteiligung staatlicher Organe hindeuten. Ihre Theorie beruht auf Zeugenaussagen, wonach Natalia Estemirova von Soldaten vor den Augen von Polizisten, die in diesem Gebiet patrouillierten, entführt wurde. Diesen Aussagen kommt allerdings nur geringer Beweiswert zu, weil sie aus der Wiedergabe der Behauptung einer unbekannten Quelle stammen, die mehr als sechs Jahre nach dem Mord erlangt wurde. Der GH zieht es vor, den Aussagen von Augenzeugen Glauben zu schenken, die kurz nach dem Vorfall getätigt wurden. Diese zeigen überzeugend, dass sich die Umstände der Entführung von Frau Estemirova von jenen der in Rn. 64 angeführten Fälle unterscheiden. Sie wurde von einer kleinen Gruppe von Personen ergriffen, die am frühen Morgen in einem zivilen Fahrzeug angekommen war und die Entführung außerhalb des Blickfelds vieler Zeugen durchgeführt hatte. Der GH sieht in den vorliegenden
Unterlagen keinen Hinweis darauf, dass zu dieser Zeit die Durchfahrt durch die Kontrollstellen an den Straßen beschränkt gewesen wäre. Jedenfalls scheint es den Tätern gelungen zu sein, sie zu umgehen oder mit gefälschten Dokumenten ungehindert zu passieren.
(66) [...] Die Umstände des Falls sollten nicht losgelöst von den beruflichen Aktivitäten Natalia Estemirovas als Menschenrechtsverteidigerin gesehen werden. Der GH nimmt die Angriffe auf andere Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen in Russland, einschließlich Frau Politkovskaya und Herrn Orlov, zur Kenntnis. Allerdings kann er auf der Grundlage seiner Rechtsprechung und des Vorbringens der Bf. keine ausreichenden Elemente erkennen, um die Beteiligung staatlicher Organe an den Angriffen auf Menschenrechtsaktivisten zu vermuten und aus diesem Grund die Beweislast zur Regierung zu verschieben.
(67) Der GH erachtet es [...] nicht als im erforderlichen Grad – »ohne berechtigte Zweifel« – erwiesen, dass das Verbrechen von staatlichen Organen begangen wurde. Folglich hat keine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt stattgefunden (einstimmig).
c. Effektivität der Untersuchung
(68) Wie der GH zunächst anmerkt, wurde der größte Teil des Ermittlungsakts von der Regierung nicht offengelegt. Aus den [...] vorliegenden Dokumenten folgt, dass die Ermittler nicht untätig blieben. Sie eröffneten binnen weniger Stunden nach dem Vorfall eine Untersuchung. Zahlreiche Ermittlungsschritte wurden innerhalb der ersten Tage nach dem Mord unternommen. Schließlich identifizierten die Ermittler einen der mutmaßlichen Täter und erhoben Anklage gegen ihn [...] Die Identitäten anderer Täter blieben unbekannt.
(69) Ungeachtet dessen werfen die dem GH vorliegenden Dokumente Zweifel auf an der Gründlichkeit der Untersuchung, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Beurteilung der Beweise durch die Ermittler und die Rechtfertigung ihrer Schlussfolgerung, auf die sich die Regierung stützte. Wie der GH feststellt, wurde die Theorie der Ermittler nur durch wenige Beweisstücke untermauert. Diese Stücke wurden von Experten ausgewertet, aber einige der von diesen gezogenen Schlussfolgerungen, die eine Grundlage für die Theorie der Ermittler bildeten, scheinen unschlüssig oder sogar widersprüchlich gewesen zu sein. So waren die Experten etwa nicht in der Lage, mit ausreichender Klarheit festzustellen, ob (i) die Projektile und die Hülsen vom Tatort Teil derselben Munition waren; (ii) die an der Adresse von Herrn Bashayev gefundenen Uniformen in Kontakt mit der Kleidung von Frau Estemirova gekommen waren; (iii) der Schalldämpfer mit der angeblich Herrn Bahsayev gehörenden Waffe verwendet wurde; oder (iv) die Fasern aus dem Auto zu Frau Estemirova gehörten. Die Feststellungen der Forensiker, wonach die Kugeln vom Tatort nicht mit dem Schalldämpfer abgefeuert worden waren und das Fehlen von Erde vom Tatort auf dem Auto widersprachen der Version der Ermittler. Der GH kann nicht erkennen, wie dieser Widerspruch aufgelöst oder erklärt wurde. Außerdem ist nicht zu übersehen, dass die Ermittler nicht erklärten, warum keine DNA-Spuren von Herrn Bashayev oder anderer Mitglieder der illegalen bewaffneten Gruppe auf dem Leichnam von Frau Estemirova, am Tatort oder in dem Auto gefunden wurden. Auch sieht der GH nicht, ob die Ermittler einen ernsthaften Versuch unternommen haben, alle Mitglieder dieser Gruppe zu identifizieren.
(70) Unter Berücksichtigung dieser Mängel und dem Versäumnis der Regierung, den gesamten Ermittlungsakt vorzulegen, der die Behauptung der Bf. über die Ineffektivität der Untersuchung untermauern oder widerlegen könnte, ist der GH nicht in der Lage zum Schluss zu gelangen, dass die Ermittlungen angemessen waren.
(71) Angesichts dessen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass es die Behörden versabsäumten, die Entführung und Ermordung von Natalia Estemirova effektiv zu untersuchen. [...]
(72) Folglich hat eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt stattgefunden (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Dedov und Zünd).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 38 EMRK
(73) Die Bf. brachte vor, die Weigerung der Regierung, dem GH eine Kopie des gesamten Ermittlungsakts zu übersenden, begründe eine Verletzung von [...] Art. 38 EMRK. [...]
(74) [...] Es ist von größter Bedeutung für das effektive Funktionieren des Systems der Individualbeschwerde [...], dass Staaten alle erforderlichen Erleichterungen gewähren, um eine angemessene und effektive Prüfung von Beschwerden zu ermöglichen.
(75) Im vorliegenden Fall übermittelte die Regierung ungeachtet seiner ausdrücklichen Aufforderung nur einzelne Kopien aus dem Ermittlungsakt. Sie gab an, dass diese für die Prüfung des Falls ausreichend wären, und die Offenlegung des übrigen Materials die Ermittlungen gefährden könnte.
(76) Der GH kann das Argument der Regierung nicht akzeptieren, weil es nicht ihre Sache ist zu entscheiden, welcher Umfang an Dokumenten für die Prüfung des Falls durch den GH ausreicht. Die selektive Übermittlung von Material aus dem Akt hinderte den GH daran, sich ein vollständiges und unverfälschtes Bild von den Ermittlungen zu machen, die er beurteilen musste. Die Weigerung, den kompletten Ermittlungsakt zu übermitteln, konnte nicht durch die Vertraulichkeit der Untersuchung gerechtfertigt werden, weil das Verfahren vor dem EGMR geeignet ist, diese zu gewährleisten.
(77) Da die Weigerung der Regierung, der Aufforderung des GH in einem solch zentralen Punkt nachzukommen, seine Fähigkeit beeinträchtigte, die Berechtigung der Beschwerde der Bf. zu beurteilen [...], kommt er zu dem Ergebnis, dass es zu einer Verletzung von Art. 38 EMRK gekommen ist (einstimmig).
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 20.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen); im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschädigung abgewiesen (einstimmig).
IV. Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
(92) Der GH erachtet es [...] nicht für geboten, generelle Maßnahmen zu benennen, die der Staat zur Umsetzung des vorliegenden Urteils ergreifen muss. Was individuelle Maßnahmen betrifft, bemerkt der GH, dass die strafrechtlichen Ermittlungen nach wie vor offen sind. Angesichts dessen ist er der Ansicht, dass die Behörden soweit sich dies als machbar erweist ihre Bemühungen fortsetzen sollten, um die Umstände der Entführung und Ermordung von Natalia Estemirova aufzuklären, die Täter zu finden und die Verantwortlichen zu bestrafen, soweit dies angemessen ist.
Vom GH zitierte Judikatur:
Aslakhanova u.a./RUS v. 18.12.2012
Turluyeva/RUS v. 20.6.2013
Janowiec u.a./RUS v. 21.10.2013 (GK) = NLMR 2013, 352
Orlov u.a./RUS v. 14.3.2017
Mazepa u.a./RUS v. 17.7.2018 = NLMR 2018, 333
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.8.2021, Bsw. 42705/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 413) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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