OGH 10ObS102/21d

10ObS102/21dTribunal supérieur29 juil. 2021

Texte intégral

OGH 10ObS102/21d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00102.21D.0729.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2021, GZ 7 Rs 22/21s21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass der Kläger, dem Berufsschutz als gelernter Berufskraftfahrer zukomme, ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls noch die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines Fuhrparkbetreuers – dies nach dreimonatiger innerbetrieblicher Einweisung – ausüben könne. Daher liege Invalidität nicht vor. Nach den Feststellungen könnte der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Kalkülsüberschreitung auch die Berufe eines Portiers, eines Parkgaragenkassiers, eines Arbeitnehmers bei Adressverlagen oder eines Aufsehers ausüben.

[2] Der Revisionswerber zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[3] Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Verweisbarkeit des Klägers auf die Berufe des Portiers oder des Parkgaragenkassiers wendet, ist auszuführen, dass das Berufungsgericht eine Verweisung auf diese Berufe ohnehin nicht vorgenommen, sondern die Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 1 ASVG wegen der ihm möglichen Tätigkeit als Fuhrparkbetreuer verneinte. Von der Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 255 Abs 3 ASVG) hängt die Lösung des vorliegenden Falls daher nicht ab, sodass im Zusammenhang damit auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan wird (vgl RISJustiz RS0088931).

[4] Mit den Ausführungen, die Tätigkeit als Fuhrparkbetreuer überschreite das medizinische Leistungskalkül des Klägers, lässt der Revisionswerber die Feststellungen zum Berufsanforderungsprofil des Fuhrparkbetreuers außer Acht, nach denen lediglich bis zu einem Drittel des Arbeitstags ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen ist. Ebenso verkennt die außerordentliche Revision, dass die Unterweisbarkeit des Klägers auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche nach seinem medizinischen Leistungskalkül nicht eingeschränkt ist. Da die Rechtsrüge insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

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