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13Os65/21i•OGH 13Os65/21i
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2021, GZ 31 Bs 85/21h4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. März 2021 (ON 74 der HvAkten), mit dem deren Antrag auf Fortsetzung der über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft abgewiesen und dieser unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 Z 3 und 4 StPO) enthaftet worden war, Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die Verhängung der Untersuchungshaft über M***** auf.
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten (ON 5, 7 und 8) war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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