AUSL EGMR Bsw20903/15 (Bsw20973/15, Bsw20980/15, Bsw24505/15)

Bsw20903/15 (Bsw20973/15, Bsw20980/15, Bsw24505/15)Autre juridiction8 juil. 2021

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw20903/15 (Bsw20973/15, Bsw20980/15, Bsw24505/15)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2021

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Maestri u.a. gg. Italien, Urteil vom 8.7.2021, Bsw. 20903/15.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Aufhebung von erstinstanzlichen Freisprüchen ohne neuerliche Anhörung von Zeugen und Angeklagten.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Gegen die Bf. und andere Personen wurden im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die durch die VO (EWG) Nr. 856/84 (Anm: Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31.3.1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. L 1984/90, 10.) eingeführte Milchquotenregelung Strafverfahren wegen der Delikte des schweren Betrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet. Die Bf. Robusti (Bsw. Nr. 20.980/15), Maero (Bsw. Nr. 24.505/15), Robastro und Bedino (Bsw. Nr. 20.973/15) wurden beschuldigt, unter dem Namen Savoia mehrere Milchgenossenschaften errichtet zu haben, die dem Zweck dienten, Abgaben an den Staat zu umgehen, die laut besagter VO für die Überschreitung bestimmter Milchquoten vorgesehen waren. Sie selbst hatten innerhalb dieser Genossenschaften Kontroll- und Leitungsfunktionen übernommen. Außerdem wurde den genannten Bf. vorgeworfen, später eine Zwischenfinanzierungsgesellschaft errichtet zu haben, die FGR spa, welche dasselbe Ziel verfolgt hätte. Die Bf. Giletta und Taricco (Bsw. Nr. 20.973/15), bei denen es sich um Milcherzeuger und Mitglieder der Genossenschaften handelte, wurden beschuldigt, als Vorstände der Genossenschaften am betrügerischen System beteiligt gewesen zu sein. Die Bf. Maestri (Bsw. Nr. 20.903/15) war für die genannten Genossenschaften als Buchhalterin tätig gewesen.

Nachdem das zuständige erstinstanzliche Gericht von Saluzzo mehrere Zeugen, Gutachter und die Bf. selbst angehört hatte, sprach es die Bf. Maestri mit Urteil vom 15.7.2009 von beiden Delikten frei. Im Hinblick auf die übrigen Bf. erachtete es zwar den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung ebenfalls nicht als gegeben, verurteilte sie aber wegen schwerem Betrug.

Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Bf. Berufung. Die Bf. Maestri nahm an den Verhandlungen vor dem Berufungsgericht Turin teil, während die übrigen Bf., die entsprechend der Vorgabe des Art. 601 StPO geladen worden waren, nicht erschienen und für abwesend erklärt wurden. Das Gericht vernahm im Verfahren lediglich die Anwälte aller Bf. Am 30.6.2011 änderte es das erstinstanzliche Urteil schließlich teilweise ab und verurteilte alle Bf. sowohl wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung als auch wegen schwerem Betrug.

Die Bf. wandten sich daraufhin an den Kassationshof und rügten eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verfahren vor dem Berufungsgericht, da dieses das erstinstanzliche Urteil zu ihren Ungunsten abgeändert hätte, ohne zuvor eine neuerliche Anhörung der Belastungszeugen oder ihrer selbst anzuordnen. Der Kassationshof wies das Rechtsmittel der Bf. jedoch am 24.10.2014 ab.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil das Berufungsgericht Turin sie verurteilt hätte, ohne sie persönlich anzuhören und die Belastungszeugen erneut zu befragen.

Verbindung der Beschwerden

(28) Angesichts der Ähnlichkeit des Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH für zweckdienlich, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu untersuchen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(30) Da die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig sind, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).

Allgemeine Grundsätze

(38) Wenn eine Berufungsinstanz in einem Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erkennen und die Schuldfrage [...] umfassend zu prüfen hat, kann sie dies aus Gründen der Fairness des Verfahrens nicht tun, ohne die Beweise direkt zu beurteilen. Dazu gehören auch die entscheidenden Zeugenaussagen, die sie zum ersten Mal zum Nachteil des Beschuldigten auslegt.

(39) [...] Das Berufungsgericht [...] kann [in einem solchen Fall zudem] nicht entscheiden, ohne die vom Angeklagten persönlich vorgelegten Beweise direkt zu beurteilen, mit denen er belegen möchte, dass er die angebliche Straftat nicht begangen hat. [...] Angesichts dessen, was für den Beschuldigten auf dem Spiel steht, geht es darum, ob das Berufungsgericht die Fragen, mit denen es befasst ist, für die Zwecke eines fairen Verfahrens korrekt untersuchen kann, ohne eine direkte Beurteilung der persönlichen Aussage des Beschuldigten oder der Zeugen vorzunehmen.

(40) [...] Wenn ein Berufungsgericht einen Freispruch aufgehoben hat, ohne dabei direkt die Zeugenaussagen aufzunehmen, auf welche der Freispruch gestützt wurde, unterscheidet die Rechtsprechung des GH [...] zwischen Fällen, in denen das Berufungsgericht tatsächlich eine neuerliche Beurteilung der Tatsachen vorgenommen hat, und Situationen, in denen es der Unterinstanz lediglich im Hinblick auf die Auslegung einer Rechtsfrage und/oder die Anwendung des Rechts auf die bereits festgestellten Tatsachen nicht zustimmte.

(41) In bestimmten Fällen stellte der GH daher keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest, nachdem er befunden hatte, dass das Rechtsmittelgericht die Bf. nach Überprüfung der Auslegung einer rein rechtlichen Frage verurteilt hatte, ohne die Tatsachen zu revidieren, die in der ersten Instanz nachgewiesen worden waren.

(42) Der GH erinnert zudem daran, dass das Berufungsgericht – wenn unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze die direkte Beurteilung der Aussage des Beschuldigten notwendig ist – diesbezüglich positive Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn Letzterer an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, nicht darum ersucht hat, vor dem Berufungsgericht das Wort ergreifen zu dürfen, und sich über seinen Anwalt nicht widersetzt hat, dass letztgenanntes Gericht ein Urteil in der Sache fällt.

(43) Demgegenüber kann sich ein Bf. nicht über die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren beklagen, wenn er ausdrücklich und unmissverständlich auf sein Recht auf Anhörung durch das Berufungsgericht verzichtet hat, sofern er die Möglichkeit hatte, alle seine Argumente zur Verteidigung vorzubringen. [...]

(44) [...] Der GH muss prüfen, ob das betreffende Verfahren insgesamt gesehen – einschließlich der Art und Weise der Präsentation der Beweise – fair war.

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

Bsw. Nr. 20.973/15, 20.980/15 und 24.505/15

(45) Zu Beginn hält der GH fest, dass das [erstinstanzliche] Gericht [...] die sechs Bf. [...] wegen schwerem Betrug verurteilte, nachdem es mehrere Zeugen angehört hatte. Laut diesem Gericht hätten die Zeugenaussagen und die anderen aufgenommenen Beweise gezeigt, dass die Betroffenen die Genossenschaften Savoia und später die FGR errichtet hatten und/oder ihnen beigetreten waren, um an den Staat nicht die Abgaben entrichten zu müssen, die im Fall des Überschreitens der von der VO (EWG) Nr. 856/84 vorgesehenen Milchquoten fällig wurden. Demgegenüber befand das Gericht, dass das System der fraglichen Genossenschaften keine kriminelle Vereinigung darstellte, die nach dem Strafgesetz zu sanktionieren war, und sprach die Bf. von dieser Anschuldigung frei.

(46) Der GH beobachtet sodann, dass das Berufungsgericht Turin als Berufungsinstanz die Möglichkeit hatte, ein neues Urteil in der Sache zu erlassen, was es am 30.6.2011 auch tat. Es konnte entscheiden, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts entweder zu bestätigen oder aufzuheben, nachdem es die Verantwortlichkeit der Betroffenen beurteilt hatte. Dazu hatte es die Möglichkeit, gemäß Art. 603 StPO die Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen.

(47) Der GH hält fest, dass das Berufungsgericht – während es die Verurteilung der Bf. wegen des Delikts des schweren Betrugs bestätigte – ebenfalls ihre Schuld im Hinblick auf das Delikt der Bildung einer kriminellen Vereinigung feststellte und damit das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufhob. Das Berufungsgericht nahm Bezug auf die Rechtsprechung des Kassationshofs und betonte, dass das subjektive Element der letztgenannten Straftat nicht nur – wie es das erstinstanzliche Gericht seiner Ansicht nach zu Unrecht angenommen hatte – den Vorsatz umfasste, eine Reihe von unterschiedlichen Delikten zu begehen, sondern auch den Vorsatz, mehrere gleichartige Straftaten zu verüben, wie im vorliegenden Fall eine unbestimmte Zahl von Betrügereien. Zudem wäre der objektive Tatbestand des Delikts der Bildung einer kriminellen Vereinigung grundlegend mit jenem verbunden gewesen, der vom erstinstanzlichen Gericht im Zusammenhang mit dem Delikt des Betrugs sanktioniert worden war, konkret die Errichtung der Genossenschaften Savoia und der FGR und ihre Verwendung für den Steuerbetrug. Diesbezüglich wies das Berufungsgericht auf eine unvollständige Berücksichtigung der Anklageschrift durch das erstinstanzliche Gericht hin.

(48) Der GH befindet, dass das Berufungsgericht für die erstmalige Verurteilung der Bf. wegen des Delikts der Bildung einer kriminellen Vereinigung weder eine neuerliche Tatsachenfeststellung noch eine neue Auslegung der Zeugenaussagen vornahm, sondern die Tatbestandsmerkmale unterschiedlich beurteilte. Das Vorliegen der den Bf. vorgeworfenen Handlungen wurde vom erstinstanzlichen Gericht auf der Grundlage von Aktendokumenten und – im Hinblick auf ihre Glaubwürdigkeit von den Parteien nicht bestrittene – Zeugenaussagen festgestellt. Dies bewirkte bereits in der ersten Instanz die Verurteilung der Betroffenen wegen Betrug. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die vom erstinstanzlichen Gericht bereits festgestellten Tatsachen rechtlich neu einordnete und im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Delikts der Bildung einer kriminellen Vereinigung [...] zu einem anderen Ergebnis kam, kann die vom [erstinstanzlichen Gericht] gezogenen Schlüsse für sich nicht widerlegen.

(49) Nach Ansicht des GH kann daher nicht gesagt werden, dass das Berufungsgericht – indem es keine neuerliche Anhörung der Belastungszeugen vornahm – im vorliegenden Fall die Verteidigungsrechte der Bf. beschränkt hätte. Im Übrigen haben Letztere keine Beweise vorgelegt, die belegen könnten, dass eine neuerliche Anhörung besagter Zeugen für die Beurteilung der fraglichen Punkte nützlich gewesen wäre.

(50) Der GH muss nun entscheiden, ob die Fragen, mit denen das Berufungsgericht befasst war, im Hinblick auf ein faires Verfahren ohne direkte Beurteilung der persönlichen Zeugenaussagen der Bf. wirksam behandelt werden konnten.

(51) Was zunächst die Rolle des Berufungsgerichts und die Natur der Fragen angeht, über die es zu erkennen hatte, bemerkt der GH, dass es gemäß Art. 597 StPO die Kompetenz hat, ein neues Urteil in der Sache zu erlassen, nachdem es den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und eine umfassende Beurteilung der Schuld [...] der Betroffenen vorgenommen hat. Innerhalb des Rahmens der von den Parteien ausgeführten Berufungsgründe kann es entscheiden, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts entweder zu bestätigen oder aufzuheben, wobei es gemäß Art. 603 StPO die Möglichkeit hat, gegebenenfalls neue Beweise zu erheben. Zudem kann es die rechtliche Einordnung der Tatsachen ändern und das Strafmaß erhöhen oder eine schwerere Strafart wählen. Das gewöhnliche Verfahren vor dem Berufungsgericht ist daher ein Verfahren, das denselben Regeln unterliegt wie das Hauptverfahren, und wird von einem Gericht geführt, das mit vollständiger Jurisdiktionsgewalt ausgestattet ist.

(52) Der GH beobachtet zudem, dass das Berufungsgericht, indem es das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts abänderte und über die Frage der Schuld der Bf. im Hinblick auf das Delikt der Bildung einer kriminellen Vereinigung entschied, auch den Vorsatz der Betroffenen untersuchte und zum ersten Mal über sie betreffende subjektive Umstände absprach. Es betonte insbesondere, dass diese trotz ihrer Unkenntnis in Bezug auf die rechtlichen Fragen durchaus wissen mussten, dass die Aktivitäten der Genossenschaften Savoia und der FGR unrechtmäßig waren. In den Augen des GH impliziert eine solche Prüfung ihrer Natur nach eine Stellungnahme zu Umständen, die für die Entscheidung über die Schuld der Bf. entscheidend sind. Der GH erinnert daran, dass es – wenn die Schlussfolgerungen eines Gerichts auf subjektive Elemente Bezug nehmen – unmöglich ist, eine rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten vorzunehmen, ohne zuvor versucht zu haben, dieses Verhalten tatsächlich nachzuweisen. Das impliziert notwendigerweise die Überprüfung des Vorsatzes des Beschuldigten im Hinblick auf die ihm zugerechneten Handlungen.

(53) Angesichts des Umfangs der vom Berufungsgericht vorgenommenen Überprüfung und dessen, was für die Bf. auf dem Spiel stand, verlangten die Fragen, die vom Berufungsgericht untersucht werden mussten, eine direkte Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten.

(54) Der GH muss daher feststellen, ob die Betroffenen im vorliegenden Fall eine angemessene Möglichkeit hatten, vor dem Berufungsgericht angehört zu werden und ihre Argumente zur Verteidigung persönlich vorzubringen.

(55) Er bemerkt zunächst, dass die Bf., die an den Verhandlungen in erster Instanz teilgenommen hatten und von den Anwälten ihrer Wahl vertreten wurden, entschieden, nicht an den Verhandlungen vor dem Berufungsgericht teilzunehmen, obwohl sie in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des italienischen Rechts geladen worden waren. Daraus folgt, dass sie unmissverständlich auf ihr Recht auf Teilnahme an den Verhandlungen vor dem Berufungsgericht verzichteten.

(56) Was die Frage anbelangt, ob die Abwesenheit der Betroffenen von den Verhandlungen zusätzlich zu einem solchen Verzicht [...] gleichzeitig einen Verzicht auf ihr Recht bedeutete, vom Berufungsgericht angehört zu werden, hat der GH kürzlich betont, dass der Umstand, dass ein Beschuldigter auf seine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat, das Berufungsgericht, das eine umfassende Beurteilung der Schuld [...] vornimmt, für sich nicht von seiner Verpflichtung befreit, die vom Angeklagten persönlich vorgelegten Beweiselemente direkt zu beurteilen, wenn dieser seine Unschuld beteuert und nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat, das Wort zu ergreifen (Júlíus Þór Sigurþórsson/IS, Rn. 33). Unter diesen Umständen obliegt es den Gerichten, alle positiven Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, die Anhörung des Betroffenen zu garantieren [...].(Anm: Siehe oben Rn. 42.)

(57) Diesbezüglich bemerkt der GH [...], dass der italienische Kassationshof sich im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen geäußert hat, als er betonte, dass die Abwesenheit von der Verhandlung nicht als ein Verzicht des Beschuldigten auf das Recht auf Anhörung durch das Berufungsgericht interpretiert werden durfte, sofern das Gericht keine Anhörung angeordnet hat und zu diesem Zweck keine Verhandlung fixiert wurde. Tatsächlich entspricht im italienischen Recht die Ladung zur ersten Verhandlung, die gemäß Art. 601 StPO angeordnet wird, nicht einer Vorladung des Gerichts zur Anhörung. An dieser Stelle kann der GH nur festhalten, dass die Bf. der Bsw. Nr. 20.903/15 – obwohl sie bei der Verhandlung anwesend war – vom Berufungsgericht auch nicht angehört wurde.

(58) Daraus folgt, dass man nicht behaupten kann, die Bf. hätten im vorliegenden Fall ausdrücklich auf ihr Recht auf Anhörung durch das Berufungsgericht verzichtet, da auch nach dem innerstaatlichen Recht ein solcher Verzicht nur möglich gewesen wäre, wenn eine Anhörung anberaumt worden wäre und die Betroffenen dieser nicht zugestimmt hätten oder wenn sie nicht bei der für die Anhörung fixierten Verhandlung erschienen wären.

(59) Im Übrigen weist die Regierung in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es den Bf. offengestanden wäre, sich auf Art. 494 StPO zu berufen, (Anm: Dieser sieht die Möglichkeit des Angeklagten vor, zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung von ihm für zweckmäßig erachtete spontane Erklärungen abzugeben, sofern sie sich auf den Gegenstand der gegen ihn gerichteten Vorwürfe beziehen und das Verfahren dadurch nicht behindert wird.)

der eine angemessene Möglichkeit für die bei einer Verhandlung anwesenden Beschuldigten dargestellt hätte, um vom Berufungsgericht angehört zu werden. Diesbezüglich beobachtet der GH, dass die von dieser Bestimmung erfassten spontanen Erklärungen der freien Entscheidung des Angeklagten unterliegen, der die Möglichkeit hat, sich zu jedem Moment frei zu äußern, ohne dass der Richter oder die anderen Verfahrensparteien ihm Fragen stellen können. Dies steht im Einklang mit dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen. Der GH ist jedoch nicht überzeugt davon, dass die Möglichkeit für den Beschuldigten, solche Erklärungen abzugeben, die dem Gericht obliegende Verpflichtung erfüllen kann, den Betroffenen persönlich zu Tatsachen und entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung seiner möglichen Schuld anzuhören. Er befindet, dass es unangemessen wäre, wenn ein Beschuldigter zur Sicherstellung seiner Verteidigung aus eigenem Antrieb das Wort ergreifen und entscheiden müsste, sich zu den Taten zu äußern, von denen er in erster Instanz freigesprochen wurde. Der GH hatte bereits die Gelegenheit festzuhalten, dass ein Beschuldigter kein Interesse daran hat zu verlangen, dass die Beweisstücke, die Taten betreffen, von denen er in erster Instanz freigesprochen wurde, vom Berufungsgericht erneut beurteilt werden. Er erinnert noch einmal daran, dass es dem Berufungsgericht obliegt, zu diesem Zweck positive Maßnahmen zu setzen.

(60) Zum letztgenannten Punkt hat der Kassationshof betont, dass ein Berufungsgericht, das einen Freispruch aufheben möchte und dazu die Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäß Art. 603 StPO sowie die Anhörung von Zeugen anordnet [...], auch gehalten ist, die persönliche Anhörung des Beschuldigten anzuordnen, wenn dessen Aussagen entscheidend sind. Nach Ansicht des GH hatte das Berufungsgericht alle Freiheit, das Ermittlungsverfahren wiederzueröffnen und die Anhörung der Bf. anzuordnen, um ihnen eine angemessene Gelegenheit zu bieten, sich insbesondere zum Vorsatzelement des Delikts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zu äußern, wobei es sich um eine Frage von wesentlicher Bedeutung für die Feststellung ihrer möglichen Schuld im Hinblick auf diese Straftat handelte.

(61) Was demgegenüber das vom Kassationshof vorgebrachte Argument angeht, wonach der Umstand, dass der Beschuldigte der Letzte ist, der das Wort ergreift, ausreichen würde, hat der GH bereits wiederholt festgestellt, dass – auch wenn dem Recht des Beschuldigten auf das letzte Wort eine gewisse Bedeutung zukommt – es nicht mit dessen Recht auf Anhörung während der Verhandlungen vor einem Gericht verwechselt werden darf.

(62) In Anbetracht der Gesamtheit des Verfahrens, der Rolle des Berufungsgerichts und der Natur der zu entscheidenden Fragen kommt der GH zum Schluss, dass der Umstand, dass die Verurteilung wegen des Delikts der Bildung einer kriminellen Vereinigung erfolgte, ohne dass die Bf. bei einer Anhörung [...] vor dem Berufungsgericht ihre Argumente betreffend entscheidende Begebenheiten für die Feststellung ihrer möglichen Schuld vorbringen konnten und ohne dass sie darauf verzichtet hatten, nicht mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.

Bsw. Nr. 20.903/15

(63) Der GH beobachtet, dass Frau Maestri im Gegensatz zu den Bf. der Bsw. Nr. 20.973/15, 20.980/15 und 24.505/15 in erster Instanz im Hinblick auf alle gegen sie gerichteten Anschuldigungen freigesprochen wurde. Das Gericht befand, dass die Zeugenaussagen und die anderen Aktenstücke gezeigt hätten, dass die Bf. lediglich die Buchhaltung der Genossenschaften geführt hätte und dabei den Direktiven der Leiter gefolgt wäre. Sie hätte daher im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Genossenschaften Savoia und der FGR keine aktive Rolle eingenommen.

(64) Der GH bemerkt ebenfalls, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhob und von der Interpretation dieser Aussagen durch das erstinstanzliche Gericht abwich. Das Berufungsgericht erkannte die Bf. für schuldig, nachdem es sich davon überzeugt hatte, dass insbesondere die Zeugenaussagen von M. und C., die im Detail die Aufgaben beschrieben, welche sie erfüllte, zeigen würden, dass sie bei der Führung der Unternehmen eine aktive Rolle gespielt hatte. In den Augen des GH gibt es keinen Zweifel daran, dass die Fragen, die das Berufungsgericht Turin zu entscheiden hatte, bevor es beschloss, den Freispruch aufzuheben und die Bf. zu verurteilen, mit Blick auf ein faires Verfahren nicht auf angemessene Weise geprüft werden konnten, ohne dass die belastenden Zeugenaussagen von M. und C. – insbesondere im Hinblick auf ihren Beweiswert – direkt beurteilt wurden.

(65) Der GH hält außerdem fest, dass die Bf., obwohl sie bei den Verhandlungen anwesend war, vom Berufungsgericht nicht angehört und daher wie die anderen Bf. der Möglichkeit beraubt wurde, ihre eigenen Argumente betreffend Begebenheiten vorzubringen, die für die Beurteilung ihrer Schuld entscheidend waren.

(66) Da das Berufungsgericht die Belastungszeugen und die Bf. somit nicht erneut persönlich anhörte, bevor es den Freispruch aufhob, von dem Letztere in erster Instanz profitiert hatte, hat es deren Verteidigungsrechte erheblich beschränkt.

(67) Die vorangehenden Erwägungen sind ausreichend, um es dem GH zu erlauben zum Schluss zu kommen, dass das Strafverfahren gegen die Bf. insgesamt gesehen unfair war.

Ergebnis

(68) Daher erfolgte [...] eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 6.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Botten/N v. 19.2.1996 = NL 1996, 80 = ÖJZ 1996, 675

Hermi/I v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 248

Ghincea/RO v. 9.1.2018

Júlíus Þór Sigurþórsson/IS v. 16.7.2019

Lamatic/RO v. 1.12.2020

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2021, Bsw. 20903/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 313) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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