OGH 8Ob77/21p

8Ob77/21pTribunal supérieur25 juin 2021

Texte intégral

OGH 8Ob77/21p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00077.21P.0625.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Dr. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei c***** AG, *****, vertreten durch Lugger Bankler Rechtsanwälte GesbR in Wien, wegen 701,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2021, GZ 1 R 93/21d33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

[1] Die klagende Partei, ein in § 29 KSchG genannter Verband, macht die ihr abgetretenen Ansprüche einer Kundin des beklagten Kreditkartenunternehmens aus der missbräuchlichen Verwendung ihrer Karte geltend. Das Klagebegehren blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

[2] In ihrer außerordentlichen Revision bringt die Klägerin vor, es stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, ob die Beklagte ihre vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Karteninhaberin dadurch verletzt habe, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu ihren Vertragspartnern so gestaltet habe, dass sie eine Zahlung auch dann nicht zurückfordern könne, wenn die Kartenzahlung durch eine offenkundig gefälschte von der Unterschrift auf der Kreditkarte abweichende Unterschrift ausgelöst wurde.

[3] Mit dieser Begründung zeigt die Revision aber keine für die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] Die Tatsacheninstanzen haben nämlich zur Frage, ob die Unterschriften auf den verfahrensrelevanten Kreditkartenbelegen von der Kreditkarteninhaberin stammten oder Fälschungen waren, sowie inwieweit sie mit dem Unterschriftsbild auf der entfremdeten Kreditkarte übereinstimmten, nur eine Negativfeststellung treffen können.

[5] Da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer offenkundigen (oder auch nur bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren) Fälschung nicht erbracht hat, bleibt die in der Revision aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage für die Entscheidung ohne Relevanz.

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